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Document 32000R1068

    Verordnung (EG) Nr. 1068/2000 der Kommission vom 19. Mai 2000 über die Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung lagerfähiger Käsesorten

    ABl. L 119 vom 20.5.2000, p. 11–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/03/2014

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/1068/oj

    32000R1068

    Verordnung (EG) Nr. 1068/2000 der Kommission vom 19. Mai 2000 über die Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung lagerfähiger Käsesorten

    Amtsblatt Nr. L 119 vom 20/05/2000 S. 0011 - 0013


    Verordnung (EG) Nr. 1068/2000 der Kommission

    vom 19. Mai 2000

    über die Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung lagerfähiger Käsesorten

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), insbesondere auf Artikel 10,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung bestimmter lagerfähiger Käsesorten beschlossen werden, wenn ernste Störungen des Marktgleichgewichts durch eine saisonale Lagerung beseitigt oder vermindert werden können.

    (2) Zu den saisonalen Schwankungen bei der Erzeugung von Emmentaler und Greyerzer Käse kommen erschwerend die entgegengesetzt verlaufenden Schwankungen beim Verbrauch dieser Käsesorten hinzu. Doch es sollte eine saisonale Lagerung von Mengen durchgeführt werden, die dem Unterschied zwischen der Erzeugung der Sommermonate und der Erzeugung der Wintermonate entsprechen.

    (3) Hinsichtlich der Durchführungsbestimmungen für diese Maßnahme empfiehlt es sich, die dafür vorgesehenen Hoechstmengen sowie die Laufzeit der Verträge zu bestimmen anhand des tatsächlichen Bedarfs am Markt und der Lagerfähigkeit der jeweiligen Käsesorten. Darüber hinaus ist es notwendig, die Bestimmungen des Lagervertrags über die Identifizierung des Käses und über die Kontrolle der Bestände, für die eine Beihilfe gewährt wird, festzulegen. Die Beihilfe muß unter Berücksichtigung der Lagerkosten und der voraussichtlichen Entwicklung der Marktpreise festgesetzt werden.

    (4) Unter Berücksichtigung der mit der Kontrolle erworbenen Erfahrung sollten die diesbezüglichen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der vorzulegenden Geschäftspapiere und der an Ort und Stelle durchzuführenden Überprüfungen, genauer gefaßt werden. Wegen dieser Anforderungen sollten die Mitgliedstaaten vorsehen können, daß die Kontrollkosten ganz oder teilweise zu Lasten des Vertragsinhabers gehen.

    (5) In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1756/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 zur Festlegung der maßgeblichen Tatbestände für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs im Milchsektor(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 569/1999(3), ist der im Rahmen der Beihilfemaßnahmen für die private Lagerhaltung im Milchsektor anzuwendende Umrechnungskurs festgelegt.

    (6) Es empfiehlt sich sicherzustellen, daß die betreffenden Einlagerungen ohne Unterbrechung fortgesetzt werden.

    (7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für die private Lagerhaltung von 23000 Tonnen in der Gemeinschaft hergestelltem (Emmentaler und Greyerzer) lagerfähigen Käse, die die in den Artikeln 2 und 3 festgelegten Voraussetzungen erfuellen, wird eine Beihilfe gewährt.

    Artikel 2

    (1) Die Interventionsstelle schließt nur dann einen Lagervertrag, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

    a) Die Käsepartie, die Gegenstand eines Lagervertrags ist, besteht aus mindestens 5 Tonnen.

    b) Auf den Käse werden in unauslöschlichen Schriftzeichen der Herstellungsbetrieb (gegebenenfalls in Form einer Nummer), der Herstellungstag und der Herstellungsmonat angegeben.

    c) Der Käse ist mindestens 10 Tage vor dem im Vertrag angegebenen Einlagerungsdatum hergestellt worden.

    d) Der Käse ist einer Qualitätsprüfung unterworfen worden, die ergeben hat, daß nach seiner Reifungszeit seine Einstufung wie folgt zu erwarten ist:

    - in Frankreich als "Premier choix, Emmentaler, Greyerzer, Beaufort, Comté",

    - in Deutschland Emmentaler und Bergkäse als "Markenkäse" oder "Klasse fein",

    - in Irland als "Special Grade",

    - in Finnland als "I luokka",

    - in Österreich als "1. Güteklasse Emmentaler/Bergkäse/Alpkäse",

    - in Schweden als "Västerbotten/Prästost/Svecia/Grevé".

    e) Der Lagerhalter verpflichtet sich:

    - die Zusammensetzung der unter Vertrag stehenden Partie während der Dauer des Lagervertrags nur mit Genehmigung der Interventionsstelle zu verändern. Vorbehaltlich der Einhaltung der Bedingung hinsichtlich der je Partie festgesetzten Mindestmenge kann die Interventionsstelle die Änderung genehmigen, wenn sie sich aufgrund der Feststellung, daß die Verschlechterung seiner Qualität eine weitere Lagerung nicht zuläßt, auf die Auslagerung oder den Austausch dieses Käses beschränkt.

    Im Fall der Auslagerung bestimmter Mengen

    i) gilt der Vertrag als nicht geändert, wenn die genannten Mengen mit Genehmigung der Interventionsstelle ausgetauscht werden;

    ii) gilt der Vertrag als von Anfang an über die verbliebene Menge abgeschlossen, wenn die genannten Mengen nicht ersetzt werden.

    Die durch diese Änderung gegebenenfalls entstehenden Kontrollkosten gehen zu Lasten des Lagerhalters;

    - Bestandsbücher zu führen und der Interventionsstelle jede Woche die Eingänge der Vorwoche sowie die voraussichtlichen Ausgänge zu melden.

    (2) Der Lagervertrag

    a) wird schriftlich geschlossen und legt den Beginn der vertraglichen Lagerung fest. Der frühestmögliche Termin ist der Tag nach der Einlagerung der Käsepartie, auf die sich der Vertrag bezieht;

    b) wird nach der Einlagerung der Käsepartie geschlossen, auf die sich der Vertrag bezieht, spätestens jedoch 40 Tage nach Beginn der vertraglichen Lagerung.

    Artikel 3

    (1) Eine Beihilfe wird nur für Käse gewährt, der während des Einlagerungszeitraums eingelagert worden ist; dieser beginnt am 1. Mai 2000 und endet spätestens am 30. September desselben Jahres.

    (2) Der eingelagerte Käse kann nur während des Auslagerungszeitraums ausgelagert werden; dieser beginnt am 1. Oktober 2000 und endet am 31. März des darauffolgenden Jahres.

    Artikel 4

    (1) Der Beihilfebetrag wird wie folgt festgesetzt:

    a) 100 EUR je Tonne für die Fixkosten;

    b) 0,35 EUR je Tonne je Tag der vertraglichen Lagerhaltung für die Lagerungskosten;

    c) 0,50 EUR je Tonne je Tag der vertraglichen Lagerhaltung für die Finanzkosten.

    (2) Es wird keine Beihilfe gewährt, wenn die vertragliche Lagerzeit weniger als 90 Tage beträgt. Der Hoechstbetrag der Beihilfe darf den einer vertraglichen Lagerzeit von 180 Tagen entsprechenden Betrag nicht überschreiten.

    Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) erster Gedankenstrich kann der Lagerhalter nach Ablauf des im ersten Unterabsatz genannten Zeitraums von 90 Tagen und nach Beginn der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Auslagerungsfrist eine unter Vertrag stehende Partie ganz oder teilweise auslagern. Die Menge, die ausgelagert werden darf, beträgt mindestens 500 kg. Die Mitgliedstaaten können diese Menge jedoch bis auf zwei Tonnen erhöhen.

    Der Tag des Beginns der Auslagerung der Käsepartie, die Gegenstand des Lagervertrags ist, gehört nicht zur vertraglichen Lagerzeit.

    Artikel 5

    (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die im Hinblick auf die Beihilfezahlung zu erfuellenden Bedingungen eingehalten werden.

    (2) Der Vertragsinhaber hält für die mit der Kontrolle der Maßnahmen beauftragten einzelstaatlichen Behörden alle Unterlagen zur Verfügung, die es ihnen bezüglich der privat eingelagerten Erzeugnisse ermöglichen, insbesondere folgendes zu überprüfen:

    a) Eigentum zum Zeitpunkt der Einlagerung;

    b) Ursprung und Herstellungsdatum des Käses;

    c) Einlagerungstag;

    d) Vorhandensein im Lagerhaus;

    e) Tag der Auslagerung.

    (3) Der Vertragsinhaber oder gegebenenfalls an seiner Stelle der Geschäftsführer des Lagerhauses führt eine Bestandsbuchhaltung, die im Lagerhaus zur Verfügung zu stehen hat und der folgendes zu entnehmen ist:

    a) Auflistung der privat eingelagerten Erzeugnisse nach den Vertragsnummern;

    b) Tag der Ein- und der Auslagerung;

    c) Anzahl der Käse der Partie und das Gewicht der Partie;

    d) Stelle, an der die Erzeugnisse im Lagerhaus gelagert sind.

    (4) Die gelagerten Erzeugnisse müssen sich leicht identifizieren lassen und jedem einzelnen Vertrag zugeordnet werden können. Die unter den Vertrag fallenden Käse werden besonders markiert.

    (5) Unbeschadet der Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) nehmen die zuständigen Stellen bei der Einlagerung Kontrollen vor, um insbesondere die Beihilfefähigkeit der gelagerten Erzeugnisse sicherzustellen und einem Austausch von Erzeugnissen während der vertraglich vorgesehenen Lagerdauer vorzubeugen.

    (6) Die mit der Kontrolle beauftragte einzelstaatliche Behörde überprüft

    a) ohne Vorankündigung das Vorhandensein der Erzeugnisse im Lagerhaus. Die entnommene Probe muß repräsentativ sein und sich auf mindestens 10 % der auf eine Beihilfemaßnahme zur privaten Lagerhaltung entfallenden Gesamtvertragsmenge erstrecken. Diese Überprüfung betrifft außer der Überprüfung der in Absatz 3 genannten Bestandsbuchhaltung die körperliche Kontrolle des Gewichts und der Art der Erzeugnisse sowie ihre Identifizierung. Die bezeichneten körperlichen Kontrollen erstrecken sich auf mindestens 5 % der der Überprüfung ohne Vorankündigung unterzogenen Menge;

    b) das Vorhandensein der Erzeugnisse am Ende der vertraglich vorgesehenen Lagerdauer.

    (7) Über die nach den Absätzen 5 und 6 durchgeführten Kontrollen ist ein Bericht zu erstellen, in dem folgendes anzugeben ist:

    - Datum der Überprüfung;

    - Dauer der Überprüfung;

    - durchgeführte Maßnahmen.

    Der Kontrollbericht muß von der zuständigen Person unterzeichnet und vom Vertragsinhaber und gegebenenfalls vom Geschäftsführer des Lagerhauses gegengezeichnet werden.

    (8) Werden bei 5 % und mehr der einer Kontrolle unterzogenen Erzeugnismengen Unregelmäßigkeiten festgestellt, wird die Kontrolle auf eine größere, von der zuständigen Stelle zu bestimmende Probe ausgedehnt.

    Die Mitgliedstaaten teilen diese Fälle der Kommission innerhalb von vier Wochen mit.

    (9) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Kontrollkosten ganz oder teilweise zu Lasten des Vertragsinhabers gehen.

    Artikel 6

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zum 15. Oktober 2000 mit:

    a) die Käsemengen, für die ein Lagervertrag abgeschlossen worden ist;

    b) gegebenenfalls die Mengen, für die die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) genannte Genehmigung erteilt worden ist.

    Artikel 7

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Mai 2000.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. Mai 2000

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

    (2) ABl. L 161 vom 2.7.1993, S. 48.

    (3) ABl. L 70 vom 17.3.1999, S. 12.

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