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Document 32000R0738
Commission Regulation (EC) No 738/2000 of 7 April 2000 concerning the classification of certain goods in the Combined Nomenclature
Verordnung (EG) Nr. 738/2000 der Kommission vom 7. April 2000 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Verordnung (EG) Nr. 738/2000 der Kommission vom 7. April 2000 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
ABl. L 87 vom 8.4.2000, p. 10–13
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In force: This act has been changed. Current consolidated version: 09/10/2022
Verordnung (EG) Nr. 738/2000 der Kommission vom 7. April 2000 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Amtsblatt Nr. L 087 vom 08/04/2000 S. 0010 - 0013
Verordnung (EG) Nr. 738/2000 der Kommission vom 7. April 2000 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2626/1999 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. (2) Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. (3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Codes zuzuweisen, und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen. (4) Es ist angezeigt festzulegen, daß die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 955/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(4), weiterverwendet werden können. (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen für die Erzeugnisse Nr. 1-4 und 6 des Anhangs der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex. (6) Der Ausschuß für den Zollkodex hat für das Erzeugnis Nr. 5 des Anhangs nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu dem in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Code. Artikel 2 Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. April 2000 Für die Kommission Frederik Bolkestein Mitglied der Kommission (1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. (2) ABl. L 321 vom 14.12.1999, S. 3. (3) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. (4) ABl. L 119 vom 7.5.1999, S. 1. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PIC FILE= "L_2000087DE.001301.EPS">