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Document 32000R0628

Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 628/2000 des Rates vom 20. März 2000 zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften

ABl. L 76 vom 25.3.2000, p. 1–1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/628/oj

32000R0628

Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 628/2000 des Rates vom 20. März 2000 zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 076 vom 25/03/2000 S. 0001 - 0001


Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 628/2000 des Rates

vom 20. März 2000

zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 283,

auf Vorschlag der Kommission nach Stellungnahme des Statusbeirats(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Europäischen Gerichtshofs(3),

nach Stellungnahme des Rechnungshofs(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die Gleichbehandlung der für die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft tätigen Konferenzdolmetscher zu gewährleisten, sollten diese einer einheitlichen rechtlichen Regelung unterliegen.

(2) Es ist daher angezeigt, alle Konferenzdolmetscher als Hilfskräfte gemäß Titel III der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften zu beschäftigen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 78 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften wird folgender Absatz angefügt:"Die für die vom Europäischen Parlament beschäftigten Konferenzdolmetscher geltenden Bedingungen in bezug auf Einstellung und Bezüge gelten in gleicher Weise für die Hilfskräfte, die von der Kommission für Rechnung der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaften als Konferenzdolmetscher beschäftigt werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. März 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Gama

(1) ABl. C 110 vom 21.4.1999, S. 13.

(2) Stellungnahme vom 7. Mai 1999 (ABl. C 279 vom 1.10.1999, S. 496).

(3) Stellungnahme vom 12. Mai 1999.

(4) Stellungnahme vom 25. März 1999.

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