EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32000R0550

Verordnung (EG) Nr. 550/2000 der Kommission vom 14. März 2000 zur Festsetzung der endgültigen Referenzbeträge für die Erzeuger von Sojabohnen, Raps- und Rübsensamen sowie Sonnenblumenkernen für das Wirtschaftsjahr 1999/2000

ABl. L 67 vom 15.3.2000, p. 16–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/550/oj

32000R0550

Verordnung (EG) Nr. 550/2000 der Kommission vom 14. März 2000 zur Festsetzung der endgültigen Referenzbeträge für die Erzeuger von Sojabohnen, Raps- und Rübsensamen sowie Sonnenblumenkernen für das Wirtschaftsjahr 1999/2000

Amtsblatt Nr. L 067 vom 15/03/2000 S. 0016 - 0027


VERORDNUNG (EG) Nr. 550/2000 DER KOMMISSION

vom 14. März 2000

zur Festsetzung der endgültigen Referenzbeträge für die Erzeuger von Sojabohnen, Raps- und Rübsensamen sowie Sonnenblumenkernen für das Wirtschaftsjahr 1999/2000

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1624/98(2), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 berechnet die Kommission einen endgültigen regionalen Referenzbetrag auf der Grundlage des festgestellten Referenzpreises für Ölsaaten und ersetzt dabei den voraussichtlichen Referenzpreis durch den festgestellten Referenzpreis. Die Kommission hat den festgestellten Referenzpreis anhand der Angaben bestimmt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3405/93 der Kommission(3) übermittelt wurden.

(2) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 ist der endgültige regionale Referenzbetrag nach den Bestimmungen der Buchstaben f) und g) desselben Artikels zu kürzen, wenn die Fläche, für die die spezifische Ausgleichszahlung gewährt wird, die Garantiehöchstfläche nach der Anwendung von Artikel 2 Absatz 6 derselben Verordnung überschreitet.

(3) Die Garantiehöchstfläche ist in den zwei vorhergehenden Wirtschaftsjahren 1997/1998 und 1998/1999 überschritten worden; gemäß den von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen, insbesondere den Angaben gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 610/1999(5), ist im Writschaftsjahr 1999/2000 keine Überschreitung festzustellen. In diesem Fall kann die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h) der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 auf eine Kürzung der endgültigen Referenzbeträge für das folgende Wirtschaftsjahr verzichten. Dies sollte sie für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 tun.

(4) Die Erzeuger haben die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1684/1999 der Kommission(6) festgesetzte Vorschußzahlung erhalten.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinsamen Verwaltungsausschusses für Getreide, Fette und Trockenfutter -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Anhang I enthält eine kurze Beschreibung der Berechnung der endgültigen regionalen Referenzbeträge gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92.

(2) In Anhang II sind die im Wirtschaftsjahr 1999/2000 zu berücksichtigenden endgültigen regionalen Referenzbeträge aufgeführt.

(3) Bei der Berechnung des in Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 genannten Restbetrags des den Ölsaatenerzeugern zu gewährenden Ausgleichsbetrags trägt die zuständige Behörde folgendem Rechnung:

- jeglicher Vorschußzahlung gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1684/1999,

- und gegebenenfalls jeglicher Verringerung der in Betracht kommenden Anbaufläche des Erzeugers und der Höhe der Ausgleichszahlung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. März 2000

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 12.

(2) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 3.

(3) ABl. L 310 vom 14.12.1993, S. 10.

(4) ABl. L 91 vom 12.4.1996, S. 46.

(5) ABl. L 75 vom 20.3.1999, S. 24.

(6) ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 29.

ANHANG I

Kurzbeschreibung der Berechnung des berichtigten endgültigen regionalen Referenzbetrags für die Ölsaatenerzeuger im Wirtschaftsjahr 1999/2000

I. Anpassung der Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 (Preise)

1. Der für Ölsaaten festgestellte Referenzpreis, der dem im Wirtschaftsjahr 1999/2000 festgestellten durchschnittlichen Marktpreis entspricht, wurde auf 188,188 EUR/t festgesetzt. Dieser Referenzpreis wurde anhand der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3405/93 übermittelten Angebote und Preise berechnet.

2. Die Höhe des festgestellten Referenzpreises erfordert keine Änderung der vorläufigen Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92.

II. Anpassung der Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 (Fläche)

1. Nach Anwendung von Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 ergibt sich, daß die Flächen, für die spezifische Zahlungen für Ölsaaten geleistet wurden, unter der Garantiehöchstfläche liegen.

2. Deshalb wurden die endgültigen Referenzbeträge in Anwendung der Möglichkeit von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h) der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 nicht gekürzt.

III. Endgültige regionale Referenzbeträge

In Anbetracht der vorstehenden Abschnitte I und II werden die endgültigen regionalen Referenzbeträge in derselben Höhe festgesetzt wie die mit der Verordnung (EG) Nr. 1684/1999 festgesetzten vorläufigen regionalen Referenzbeträge.

ANHANG II

ENDGÜLTIGE REGIONALE REFERENZBETRAEGE 1999/2000

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Top