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Document 32000R0212

    Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 212/2000 des Rates vom 24. Januar 2000 zur Anpassung der in Artikel 13 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Sätze der Tagegelder für Dienstreisen in Österreich, Finnland und Schweden

    ABl. L 24 vom 29.1.2000, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/212/oj

    32000R0212

    Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 212/2000 des Rates vom 24. Januar 2000 zur Anpassung der in Artikel 13 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Sätze der Tagegelder für Dienstreisen in Österreich, Finnland und Schweden

    Amtsblatt Nr. L 024 vom 29/01/2000 S. 0001 - 0002


    VERORDNUNG (EG, EGKS, EURATOM) Nr. 212/2000 DES RATES

    vom 24. Januar 2000

    zur Anpassung der in Artikel 13 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Sätze der Tagegelder für Dienstreisen in Österreich, Finnland und Schweden

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 283,

    gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68(1) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2700/1999(2), insbesondere auf Artikel 13 des Anhangs VII des Statuts und auf die Artikel 22 und 67 der Beschäftigungsbedingungen,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in der Erwägung, daß die Sätze der Tagegelder für Dienstreisen anzupassen sind, um der seit 1991 festgestellten Entwicklung der Preise und der Wechselkurse in Österreich, Finnland und Schweden Rechnung zu tragen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 13 des Anhangs VII des Statuts wird wie folgt geändert:

    1. Die Beträge für Österreich, Finnland und Schweden in der Tabelle in Absatz 1 Buchstabe a) werden durch folgende Beträge ersetzt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2. Die Beträge für Österreich, Finnland und Schweden in Absatz 2 Satz 1 werden durch folgende Beträge ersetzt:

    128,58 EUR für Österreich

    140,98 EUR für Finnland

    141,77 EUR für Schweden

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 24. Januar 2000.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    L. CAPOULAS SANTOS

    (1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

    (2) ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 1.

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