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Document 32000R0007

    Verordnung (EG) Nr. 7/2000 des Rates vom 21. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 517/94 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen

    ABl. L 2 vom 5.1.2000, p. 51–55 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/07/2015; Aufgehoben durch 32015R0936

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/7/oj

    32000R0007

    Verordnung (EG) Nr. 7/2000 des Rates vom 21. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 517/94 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen

    Amtsblatt Nr. L 002 vom 05/01/2000 S. 0051 - 0055


    VERORDNUNG (EG) Nr. 7/2000 DES RATES

    vom 21. Dezember 1999

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 517/94 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In der Verordnung (EG) Nr. 517/94(1), und insbesondere in ihren Anhängen IIIB und VI sind die jährlichen Hoechstmengen für bestimmte Waren mit Ursprung in Bosnien-Herzegowina und Kroatien festgelegt.

    (2) Die Verordnung (EG) Nr. 6/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in der Republik Bosnien und Herzegowina und in der Republik Kroatien sowie für Wein mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und in der Republik Slowenien(2) sieht die Aufteilung der bestehenden globalen Handelszugeständnisse in länderspezifische Zugeständnisse für Bosnien-Herzegowina und Kroatien vor.

    (3) Es ist angebracht, das gleiche Vorgehen bei Textilwaren anzuwenden und die bestehenden gemeinsamen mengenmäßigen Beschränkungen gemäß den Handelsbeziehungen und der tatsächlichen Nutzung der Hoechstmengen in den letzten drei Jahren (1996-1999) in länderspezifische Beschränkungen für Bosnien-Herzegowina (30 %) und Kroatien (70 %) aufzuteilen und die Anhänge IIIB und VI der Verordnung (EG) Nr. 517/94 dementsprechend zu ändern.

    (4) Der Rat Allgemeine Angelegenheiten forderte auf seiner Tagung am 13. September 1999 die Kommission auf, mögliche Verbesserungen der derzeitigen Maßnahmen zu prüfen.

    (5) Die Kontingente für Bosnien und Herzegowina und Kroatien sollten erhöht werden, und zwar auf der Basis der Steigerungsraten pro Kategorie, die in dem mit dem Beschluß 90/649/EWG(3) geschlossenen Ergänzungsprotokoll zum Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderalistischen Republik Jugoslawien über den Handel mit Textilwaren vorgesehen waren.

    (6) In bestimmten Fällen sollte die Ausstellung der Einfuhrgenehmigungen auf elektronischem Wege zugelassen werden.

    (7) Die Kontingente der Kategorie 6 für das Jahr 1999 für Bosnien und Herzegowina und Kroatien sollten erhöht werden, um bestimmte noch nicht bearbeiteter Einfuhranträge einzubeziehen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge IIIB und VI der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates werden durch die dieser Verordnung beigefügten Anhänge I bzw. II ersetzt.

    Artikel 2

    Dem Artikel 21 wird folgender Absatz angefügt: "(4) Die Einfuhrgenehmigungen können auf Antrag des betroffenen Einführers auf elektronischem Weg ausgestellt werden. Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag jenes Einführers kann vorbehaltlich der Einhaltung von Absatz 3 eine auf elektronischem Wege ausgestellte Einfuhrgenehmigung von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die ursprüngliche Einfuhrgenehmigung erteilt hat, durch eine Einfuhrgenehmigung in Papierform ersetzt werden. Diese Behörde erteilt aber nur dann eine schriftliche Einfuhrgenehmigung, wenn sie sich vergewissert hat, daß die auf elektronischem Wege erteilte Einfuhrgenehmigung aufgehoben wurde.

    Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 25 Absätze 1, 2 und 3 alle zur Durchführung dieses Absatzes erforderlichen Maßnahmen ergreifen."

    Artikel 3

    Zur Berücksichtigung bestimmter zusätzlicher 1999 gestellter Anträge auf Einfuhrgenehmigungen wird in Anhang IIIB unter "Republiken Bosnien und Herzegowina und Kroatien" in Kategorie 6 unter "Menge" der Wert "1415" durch "1465" ersetzt.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 1 gilt jedoch ab 1. Januar 2000 und Artikel 2 gilt ab 20. Dezember 1999.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1999.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    T. HALONEN

    (1) ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1457/97 der Kommission. (ABl. L 199 vom 26.7.1997, S. 6)

    (2) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

    (3) ABl. L 352 vom 15.12.1990, S. 120.

    ANHANG I

    "ANHANG IIIB

    Jährliche Gemeinschaftshöchstmengen nach Artikel 2 Absatz 1 vierter Gedankenstrich

    Republik Bosnien und Herzegowina

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Republik Kroatien

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    ANHANG II

    "ANHANG VI

    PASSIVER VEREDELUNGSVERKEHR

    Jährliche Gemeinschaftshöchstmengen nach Artikel 4

    Republik Bosnien und Herzegowina

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Republik Kroatien

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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