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Document 32000Q0215

Geschäftsordnung des Überwachungsausschusses des OLAF

ABl. L 41 vom 15.2.2000, p. 12–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/proc_rules/2000/215/oj

32000Q0215

Geschäftsordnung des Überwachungsausschusses des OLAF

Amtsblatt Nr. L 041 vom 15/02/2000 S. 0012 - 0019


GESCHÄFTSORDNUNG DES ÜBERWACHUNGSAUSSCHUSSES DES OLAF

INHALT

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

DER ÜBERWACHUNGSAUSSCHUSS -

gestützt auf Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(1) -

HAT SICH FOLGENDE GESCHÄFTSORDNUNG GEGEBEN:

TITEL I

AUFGABEN UND BEFUGNISSE DES OLAF-ÜBERWACHUNGSAUSSCHUSSES

Artikel 1

Aufgaben

(1) Der Überwachungsausschuß des Amtes für Betrugsbekämpfung (im folgenden "OLAF" genannt) hat den Auftrag, die Unabhängigkeit des Amtes gegenüber allen Regierungen, Organen, Einrichtungen sowie Ämtern und Agenturen zu stärken.

(2) Zu diesem Zweck nimmt der Überwachungsausschuß eine regelmäßige Kontrolle bezüglich der Untersuchungstätigkeit des Amtes vor und stärkt die Unabhängigkeit des Direktors bei der Wahrnehmung der Befugnisse, die ihm mit der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 übertragen worden sind.

Artikel 2

Achtung der Rechtmäßigkeit

Der Ausschuß wacht darüber, daß die Tätigkeiten des OLAF unter uneingeschränkter Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie gemäß den Verträgen und dem daraus abgeleiteten Recht und insbesondere gemäß dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen und dem Beamtenstatut durchgeführt werden.

Artikel 3

Modalitäten

(1) Die Kontrolle der Untersuchungstätigkeit erfolgt entsprechend den nachstehenden Modalitäten:

a) Prüfung der vom Direktor des OLAF erteilten regelmäßigen Informationen über die Untersuchungstätigkeit,

b) Zugang zu sämtlichen Dokumenten und Unterlagen sowie zu den vom OLAF gespeicherten Daten,

c) Überprüfungen, Gutachten oder Studien,

d) Möglichkeit der Anhörung der Vertreter der Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen zur Anwendung von Artikel 7 der Verordnung Nr. 1073/1999.

Der Ausschuß greift nicht in den Ablauf der Untersuchungen ein.

(2) Der Ausschuß gibt dem Direktor auf dessen Ersuchen oder von sich aus Stellungnahmen ab. Diese Stellungnahmen werden unter den in den Artikeln 21 bis 24 der vorliegenden Geschäftsordnung vorgesehenen Bedingungen - gegebenenfalls unbeschadet anderer anwendbarer Vorschriften - abgegeben.

(3) Die Kontrolle der Anwendung der Vorschriften des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und der Artikel 286 und 287 des EG-Vertrags über die Vertraulichkeit und den Datenschutz wird vom Ausschuß sichergestellt, insbesondere durch regelmäßige Prüfung der vom Amt zu diesem Zweck angewandten Verfahren; der Ausschuß nimmt die Anwendung dieser Vorschriften in die Kriterien für seine Kontrolle der Untersuchungstätigkeit auf.

Artikel 4

Handlungsinstrumente

(1) Zum Zwecke der Wahrnehmung seiner Aufgaben verfügt der Überwachungsausschuß über die in der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 vorgesehenen Zuständigkeiten.

(2) Der Ausschuß kann dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof im Rahmen seiner Zuständigkeiten Berichte über die Ergebnisse und die Folgemaßnahmen der vom Amt durchgeführten Untersuchungen vorlegen. Er kann ferner diesen Organen jede von ihm für sachdienlich erachtete Bemerkung zur Arbeitsweise des Amtes unterbreiten.

(3) Der Ausschuß übermittelt den Organen mindestens einen Tätigkeitsbericht pro Jahr.

(4) Der Ausschuß gibt die in der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 vorgesehenen Gutachten und Stellungnahmen auf der Grundlage einer Befassung durch die zuständige Behörde ab.

(5) Der Ausschuß verfügt über eigene Haushaltsmittel, die im Haushaltsplan des OLAF verbucht werden.

TITEL II

ZUSAMMENSETZUNG UND ARBEITSWEISE DES ÜBERWACHUNGSAUSSCHUSSES

Artikel 5

Statut des Überwachungsausschusses

(1) Der Ausschuß setzt sich aus fünf unabhängigen externen Persönlichkeiten zusammen, die vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission aufgrund ihrer Kompetenzen im gemeinsamen Einvernehmen ernannt werden und jedwede Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten.

(2) Die Mitglieder des Überwachungsausschusses nehmen ihre Aufgaben in vollständiger Unabhängigkeit wahr. Sie fordern keine Anweisungen von einer Regierung, einem Organ, einer Einrichtung oder einem Amt oder einer Agentur an und nehmen auch keine Anweisungen von diesen entgegen.

Artikel 6

Amtszeit der Mitglieder des Überwachungsausschusses

(1) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. Eine einmalige Wiederernennung ist zulässig.

(2) Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Ausschusses so lange im Amt, bis sie wiederernannt oder ersetzt worden sind.

(3) Ist ein Mitglied des Ausschusses aus irgendeinem Grund verhindert, sein Mandat auszuüben, so ist es gehalten, den Vorsitzenden des Ausschusses davon in Kenntnis zu setzen.

(4) Im Falle des Verzichts auf sein Amt ist das Mitglied gehalten, den Ausschuß über seinen Beschluß zu unterrichten.

Artikel 7

Ethik-Regeln

(1) Die Mitglieder erstatten dem Ausschuß über jeden Umstand Bericht, der den in Artikel 5 verankerten Grundsatz der unabhängigen Ausübung ihres Amtes beeinträchtigen könnte.

(2) Die Mitglieder enthalten sich der Bewerbung um bzw. der Annahme von Ämtern, insbesondere in den europäischen Institutionen, die zu einem Interessenkonflikt führen können.

(3) Die Mitglieder geben öffentliche mündliche oder schriftliche Äußerungen über die Tätigkeit des Ausschusses und des OLAF in einem Geist der Kollegialität ab.

(4) Die Mitglieder sind an die in Artikel 287 des EG-Vertrags verankerte Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gebunden. Sie behandeln die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gebrachten Informationen vertraulich. Sie unterliegen dieser Verpflichtung auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt.

Artikel 8

Disziplinarordnung für die Mitglieder des Überwachungsausschusses

Im Fall eines Verstoßes gegen eine der in Artikel 7 festgelegten Verpflichtungen kann jedes Mitglied des Überwachungsausschusses in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen seines Amtes enthoben werden. Das betreffende Mitglied wird vor Bekanntgabe der Entscheidung gehört, nimmt jedoch an der Beratung nicht teil. Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission werden vom Vorsitzenden des Ausschusses über diese Entscheidung unterrichtet.

Artikel 9

Rechtsschutz

Im Rahmen ihrer Tätigkeiten genießen die Mitglieder des Überwachungsausschusses den in Artikel 288 des EG-Vertrags vorgesehenen Rechtsschutz der Gemeinschaft.

Artikel 10

Vorsitz

(1) Der Ausschuß wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Vorsitzenden.

(2) Der Vorsitzende wird für ein Jahr gewählt. Die Wiederernennung ist zulässig. Die Wahl des Vorsitzenden findet in der letzten Sitzung statt, in der sein Vorgänger den Vorsitz führt.

(3) Sollte der Vorsitzende aus irgendeinem Grund auf Dauer zur Wahrnehmung seiner Aufgaben außerstande sein, setzt er die Mitglieder davon in Kenntnis. In diesem Fall wird nach den in Absatz 1 aufgeführten Modalitäten ein neuer Vorsitzender gewählt.

Artikel 11

Zuständigkeiten des Vorsitzenden

(1) Der Vorsitzende vertritt den Ausschuß und führt den Vorsitz in dessen Sitzungen. Er wacht über den ordnungsgemäßen Ablauf seiner Arbeiten. Er beruft die Sitzungen des Ausschusses ein und entscheidet über den Ort, das Datum und die Uhrzeit dieser Sitzungen. Er arbeitet den Entwurf der Tagesordnung aus und stellt die Ausführung der Beschlüsse des OLAF-Überwachungsausschusses sicher.

(2) Im Falle einer vorübergehenden Verhinderung kann der Vorsitzende ein Mitglied des OLAF-Überwachungsausschusses auffordern, ihn zu vertreten.

(3) Ist der Vorsitzende abwesend und wurde nicht auf das Verfahren des Absatzes 2 zurückgegriffen, wird das Amt des Vorsitzenden vom ältesten Mitglied wahrgenommen.

(4) Der Vorsitzende besitzt Weisungsbefugnis gegenüber dem dem Überwachungsausschuß zugeteilten Sekretariat.

(5) Der Vorsitzende verfügt über die uneingeschränkte Befugnis, Schreiben und Antworten betreffend die Tätigkeiten des Überwachungsausschusses zu verfassen. Der Vorsitzende unterrichtet die Mitglieder des Ausschusses über die Schreiben, die ihm zugegangen sind, sowie über die Schreiben, auf die er geantwortet hat. Er entscheidet, welche Fragen den Mitgliedern des Ausschusses zur Beratung unterbreitet werden.

(6) Der Vorsitzende bzw. eine Mehrheit der Mitglieder kann beantragen, daß der Direktor des OLAF oder sein Stellvertreter an einer Sitzung teilnehmen. Jeder Vertreter der Organe, Einrichtungen, Ämter oder Agenturen der Gemeinschaften, der Mitgliedstaaten oder assoziierter Staaten kann aufgefordert werden, im Hinblick auf einen genau festgelegten Tagesordnungspunkt der Sitzung an den Arbeiten des Ausschusses mitzuwirken.

Artikel 12

Sitzungen

(1) Der OLAF-Überwachungsausschuß nimmt seine Zuständigkeiten in Sitzungen wahr, zu denen er als Kollegium zusammentritt. Er hält mindestens zehn Sitzungen pro Jahr ab. Der Überwachungsausschuß kann nur dann rechtmäßig zu einer Sitzung zusammentreten, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, d. h. drei Mitglieder, anwesend ist. Er tritt ferner auf Initiative des Vorsitzenden und immer dann zusammen, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder einen begründeten schriftlichen Antrag stellt oder im Verlauf einer der vorangehenden Sitzungen mündlich die Einberufung einer Sitzung beantragt. Der Direktor des OLAF hat die Möglichkeit, dem Vorsitzenden des Ausschusses die Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung und die Einberufung des Überwachungsausschusses vorzuschlagen. Seinen Vorschlägen liegen alle sachdienlichen Unterlagen bei.

(2) Außer in den Fällen, die vom Vorsitzenden als dringlich eingestuft werden, werden die Einberufungen so rechtzeitig übermittelt, daß sie mindestens eine Woche vor der Sitzung zugestellt werden. Der Einberufung liegen der Entwurf der Tagesordnung und die für die Sitzung notwendigen Dokumente bei, es sei denn, dies ist aufgrund der Natur dieser Dokumente nicht statthaft. Die endgültige Fassung der Tagesordnung wird zu Beginn jeder Sitzung angenommen.

(3) Jedes Mitglied kann beim Vorsitzenden beantragen, daß bestimmte Punkte oder Fragen auf den Entwurf der Tagesordnung gesetzt bzw. dem Entwurf der Tagesordnung hinzugefügt werden.

Artikel 13

Abstimmungsverfahren

(1) Die Beschlüsse werden auf Vorschlag des Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Abwesenheit eines Mitglieds und Stimmengleichheit oder für den Fall, daß im Ausschuß keine Mehrheit zustande kommen sollte, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Auf Vorschlag eines Mitglieds kann eine geheime Abstimmung angesetzt werden.

Artikel 14

Arbeitsmethoden

(1) Die Sitzungen des Überwachungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Beratungen des Ausschusses und sämtliche Dokumente, die als Unterlagen für diese Beratungen dienten, unterliegen der Vertraulichkeit, sofern der Überwachungsausschuß nichts anderes beschließt.

(2) Die vom Direktor des OLAF vorgelegten Dokumente und Informationen unterliegen den Vorschriften von Artikel 287 EG-Vertrag über die Geheimhaltung.

(3) Der Überwachungsausschuß berät auf der Grundlage von Dokumenten und Entwürfen von Stellungnahmen, Berichten und Beschlüssen.

(4) Die Dokumente und Entwürfe von Stellungnahmen, Berichten und Beschlüssen sind in mindestens zwei der drei vom Ausschuß festgelegten Arbeitssprachen verfaßt. Erforderlichenfalls kann jedes Mitglied eine Übersetzung jedes Dokuments in seine eigene Sprache beantragen.

(5) Die Stellungnahmen, Berichte und Beschlüsse des Überwachungsausschusses werden im Verlauf von Plenarsitzungen angenommen.

(6) Allerdings können in Abweichung von diesem Grundsatz bestimmte Beschlüsse im schriftlichen Verfahren gefaßt werden, wenn der Ausschuß in einer vorhergehenden Sitzung dem Rückgriff auf ein solches Verfahren zugestimmt hat. In dringlichen Fällen ist der Vorsitzende befugt, die Initiative für ein schriftliches Verfahren zur Konsultation der Mitglieder zu ergreifen. In sämtlichen Fällen übermittelt der Vorsitzende den Mitgliedern des Ausschusses einen Entwurf eines Beschlusses. Legen die Mitglieder nicht innerhalb einer vom Vorsitzenden festgelegten Frist von fünf Werktagen ab Eingang des Vorschlags Widerspruch gegen den Entwurf eines Beschlusses ein, gilt dieser als angenommen. Beantragt ein Mitglied innerhalb einer Frist von fünf Werktagen nach Eingang des Entwurfs eines Beschlusses, daß der Beschluß zur Beratung gestellt wird, wird das Verfahren der schriftlichen Konsultation ausgesetzt.

Artikel 15

Protokoll

(1) Über sämtliche Sitzungen des Überwachungsausschusses wird ein Protokoll angefertigt.

(2) Der Entwurf des Protokolls wird vom Sekretariat auf Anweisung des Vorsitzenden erstellt und den Mitgliedern des Überwachungsausschusses zur Annahme in der nächsten Sitzung des Ausschusses unterbreitet.

(3) Jedes Mitglied kann zum Zeitpunkt der Annahme des Entwurfs des Protokolls Änderungen vorschlagen. Außerdem kann jedes Mitglied veranlassen, daß dem Protokoll alle von ihm für zweckmäßig erachteten schriftlichen Erklärungen oder Dokumente beigefügt werden.

Artikel 16

Tätigkeitsbericht

(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 3 nimmt der Überwachungsausschuß mindestens einen Tätigkeitsbericht pro Jahr an und übermittelt ihn den Organen. Dieser Tätigkeitsbericht erstreckt sich auf die vom Ausschuß entsprechend seinen Zuständigkeiten entfalteten Aktivitäten und liefert eine Bewertung der Tätigkeiten des OLAF.

(2) Der Bericht wird dem Ausschuß von einem oder mehreren Berichterstattern vorgelegt.

(3) Diesem Bericht kann als Anhang ein Verzeichnis der Stellungnahmen beigefügt sein, die vom Überwachungsausschuß abgegeben worden sind.

(4) Der Überwachungsausschuß veröffentlicht seinen Tätigkeitsbericht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, nachdem er dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt worden ist.

Artikel 17

Berichterstatter

(1) Zur Vorbereitung seiner Beratungen bzw. seiner Arbeiten kann der Ausschuß unter seinen Mitgliedern auf Vorschlag des Vorsitzenden einen oder mehrere Berichterstatter benennen.

(2) Handelt es sich um eine dringliche Frage, kann der Vorsitzende diese Benennung von Amts wegen vornehmen. In diesem Fall setzt er die Mitglieder des Ausschusses sofort davon in Kenntnis.

(3) Der Berichterstatter prüft die Frage, mit der er befaßt wurde, und unterbreitet dem Ausschuß einen Berichtsentwurf. Im Bedarfsfall kann der Berichterstatter auf Unterstützung durch das Sekretariat des Überwachungsausschusses zurückgreifen.

Artikel 18

Überprüfungen, Studien und Gutachten

(1) Im Rahmen seiner Befugnisse kann der Überwachungsausschuß alle Überprüfungen vornehmen bzw. alle Studien und Untersuchungen durchführen bzw. alle Gutachten anfertigen lassen.

(2) Der Überwachungsausschuß kann eines oder mehrere Mitglieder zur Vornahme dieser Überprüfungen, Studien oder Untersuchungen benennen. Hält der Ausschuß (bzw. das benannte Mitglied des Ausschusses) dies für sachdienlich, kann er von Beamten oder sonstigen Bediensteten des OLAF, der Organe, Einrichtungen, Ämter oder Agenturen der Gemeinschaften unterstützt werden.

(3) Stuft der Vorsitzende eine Angelegenheit als dringlich ein, kann er von Amts wegen die betreffenden Mitglieder und Sachverständigen benennen. In diesem Fall unterrichtet er unverzüglich die Mitglieder des Überwachungsausschusses.

(4) Die Mitglieder des Überwachungsausschusses, denen der Auftrag erteilt worden ist, Überprüfungen, Studien oder Untersuchungen vorzunehmen, erstatten dem Ausschuß über die Ergebnisse ihrer Arbeiten Bericht.

Artikel 19

Sekretariat

(1) Der Überwachungsausschuß verfügt über ein Sekretariat, das ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt. Das Sekretariat ist eine ständige Einrichtung, deren Personal vom Direktor des OLAF auf Vorschlag des Vorsitzenden des Überwachungsausschusses ernannt wird.

(2) Die Bediensteten des Sekretariats unterstehen der Weisungsbefugnis des Vorsitzenden des Überwachungsausschusses und nehmen keine Weisungen von einer anderen Behörde an. Die Bediensteten des Sekretariats gehen ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Überwachungsausschusses keiner anderen Tätigkeit nach.

(3) Die Bediensteten des Sekretariats sind gehalten, die ihnen zur Kenntnis gelangenden Informationen vertraulich zu behandeln. Sie unterliegen dieser Verpflichtung auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Im Falle eines Verstoßes eines Bediensteten des Sekretariats gegen die Verpflichtung zur Geheimhaltung, fordert der Vorsitzende des Überwachungsausschusses den Direktor des OLAF auf, unter den im Beamtenstatut vorgesehenen Bedingungen ein Disziplinarverfahren einzuleiten.

(4) Der Sitz des Sekretariats wird durch Beschluß des Vorsitzenden des Überwachungsausschusses festgelegt.

(5) Das Sekretariat trägt dazu bei, daß die dem Überwachungsausschuß übertragenen Aufgaben effektiv wahrgenommen werden. Dazu unterstützt es den Vorsitzenden bei der Vorbereitung und dem Ablauf der Sitzungen; es verfaßt einen Entwurf eines Sitzungsprotokolls, stellt die Unterrichtung und Dokumentation der Mitglieder des Ausschusses in sämtlichen Bereichen seiner Tätigkeit sicher, unterstützt die Mitglieder insbesondere bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe als Berichterstatter und wirkt unter der Aufsicht des Vorsitzenden an der Abfassung der Texte mit.

(6) Für die Verteilung der Arbeiten innerhalb des Sekretariats und die Unterzeichnung der Dienstreiseaufträge der Bediensteten des Sekretariats ist der Leiter des Sekretariats verantwortlich.

(7) Die Ausgaben des Ausschusses werden vom Leiter des Sekretariats gebunden, dem eine entsprechende Befugnis übertragen worden ist.

TITEL III

BEZIEHUNGEN DES AUSSCHUSSES ZUM DIREKTOR DES OLAF

Artikel 20

Verfahren für die Stellungnahme zur Ernennung des Direktors

(1) Sämtliche Bewerbungsunterlagen, die der Kommission im Anschluß an die Aufforderung zur Bewerbung gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 übermittelt worden sind, werden unverzüglich an den Vorsitzenden des Überwachungsausschusses weitergeleitet.

(2) Die eingegangenen Unterlagen werden den fünf Mitgliedern des Ausschusses zur Verfügung gestellt.

(3) Der Überwachungsausschuß verabschiedet einen Entwurf einer Liste von Bewerbern, die die erforderlichen Qualifikationen besitzen und zu denen eine befürwortende Stellungnahme abgegeben werden kann.

(4) Die Stellungnahme enthält eine Begründung, in der die Kriterien aufgeführt werden können, die der Ausschuß zur Bewertung der erforderlichen Qualifikationen hinzugezogen hat. Dieser Entwurf einer Liste wird zur Abstimmung gestellt.

(5) Nach Abschluß des Verfahrens legt der Vorsitzende die Liste der Bewerber fest, die über die erforderlichen Qualifikationen verfügen und zu denen der Überwachungsausschuß eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat.

(6) Ist zu keinem Bewerber eine befürwortende Stellungnahme abgegeben worden oder faßt der Überwachungsausschuß auf Vorschlag eines seiner Mitglieder einen entsprechenden Beschluß, unterrichtet der Vorsitzende die Kommission, daß der Ausschuß eine ablehnende Stellungnahme zu der vorgelegten Liste abgegeben hat.

(7) Die so erstellte Stellungnahme wird an die Kommission zur Weiterleitung an das Parlament und an den Rat gerichtet.

Artikel 21

Mitwirkung des Direktors des OLAF an den Arbeiten des Ausschusses

(1) Unbeschadet der Vorschriften des Artikels 11 Absatz 1 kann der Direktor des OLAF zur Teilnahme an den Arbeiten aufgefordert werden, die seine Tätigkeit betreffen. Die ihn betreffenden Punkte werden ihm im Entwurf der Tagesordnung für die Sitzungen des Überwachungsausschusses angegeben; dieser Entwurf ist ihm unbedingt zu übermitteln.

(2) Im Falle seiner Verhinderung kann dem Direktor des OLAF auf seinen Antrag hin gestattet werden, sich durch einen seiner Mitarbeiter, den er zu diesem Zweck benennt, vertreten zu lassen.

Artikel 22

Folgemaßnahmen im Anschluß an die vom Direktor des OLAF erteilten Informationen

(1) In seinem Tätigkeitsbericht bewertet der Ausschuß die Umsetzung des Arbeitsprogramms des OLAF.

(2) In jeder seiner Sitzungen prüft der Ausschuß die Protokolle und die Informationen des Direktors des OLAF. Er nimmt auf der Grundlage einer angemessenen Unterrichtung des Direktors alle Überprüfungen vor, die er zur Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe für erforderlich hält.

(3) Der Überwachungsausschuß prüft die Gründe, die es nicht erlauben, eine seit mehr als neun Monaten laufende Untersuchung abzuschließen, sowie die für ihren Abschluß voraussichtlich notwendige Frist.

(4) Der Ausschuß prüft die Fälle, in denen ein Organ, eine Einrichtung, ein Amt oder eine Agentur den vom Direktor des Amtes abgegebenen Empfehlungen nicht Folge geleistet hat, auf der Grundlage einer Abschrift seiner Bemerkungen. Bei dieser Gelegenheit prüft der Ausschuß eine etwaige Obstruktion und Behinderung des Auftrags der Ermittler des OLAF. Der Überwachungsausschuß übermittelt dem Direktor des OLAF bzw. dem betreffenden Organ, der betreffenden Einrichtung oder dem betreffenden Amt oder der betreffenden Agentur gegebenenfalls eine mit Gründen versehene Stellungnahme.

(5) Die Fälle, die die Weiterleitung von Angelegenheiten an die Justizbehörden eines Mitgliedstaates erfordern, werden auf der Grundlage der vom Direktor des OLAF bereitgestellten Informationen vor der Weitergabe an diese Behörden geprüft. Die Weiterbehandlung wird ebenfalls auf der Grundlage der vom Direktor bereitgestellten Informationen sichergestellt.

(6) Ist beim Direktor des OLAF von einem Beamten oder sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen des Ausschusses gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 1073/1999 Beschwerde eingelegt worden, unterrichtet er den Ausschuß hierüber.

(7) Der Ausschuß prüft die Vorschläge des Direktors des OLAF, die darauf abzielen, die legislativen Initiativen der Kommission und den Erlaß von Durchführungsvorschriften durch die Kommission vorzubereiten, Betrug besser zu bekämpfen oder zu einem besseren Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften beizutragen.

Artikel 23

Unabhängigkeit und Disziplinarverfahren gegen den Direktor des OLAF

(1) Der Direktor des OLAF setzt den Ausschuß von allen Maßnahmen, Anweisungen, Drohungen oder Versprechungen in Kenntnis, die geeignet sind, seine Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. Der Überwachungsausschuß gibt in eigener Initiative oder auf Betreiben des Direktors eine Stellungnahme zu der ihm vorgelegten Frage ab.

(2) Ist gegen den Direktor des OLAF von der Kommission ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden bzw. droht ihm die Einleitung eines solchen Disziplinarverfahrens, unterbreitet er dem Überwachungsausschuß alle sachdienlichen Informationen.

(3) Der Überwachungsausschuß gibt eine Stellungnahme ab, wenn er von der Kommission in Anwendung von Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 konsultiert wird.

Artikel 24

Vertraulichkeit und Behandlung personenbezogener Daten

(1) Der Überwachungsausschuß wacht über die Anwendung der Vorschriften des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999.

(2) Der Überwachungsausschuß kann in eigener Initiative oder auf Initiative des Direktors beschließen, eine Stellungnahme abzugeben.

TITEL IV

HAUSHALTSVORSCHRIFTEN

Artikel 25

Haushalt

(1) Der Ausschuß gibt eine Stellungnahme zum Vorentwurf des Haushaltsplans ab, der vom Direktor des OLAF vorgelegt wird und an die Generaldirektion Haushalt der Kommission gerichtet ist.

(2) Der Direktor des OLAF legt dem Ausschuß einen periodischen Bericht über die Ausführung des Haushaltsplans vor.

(3) Das Sekretariat bereitet den Voranschlag des jährlichen Haushalts für die Arbeit des Überwachungsausschusses vor. Dieser Voranschlag wird dem Direktor des OLAF nach Zustimmung des Überwachungsausschusses übermittelt. Der Haushalt des Überwachungsausschusses stellt einen eigenständigen Einzelplan dar, der im Haushaltsplan des OLAF erscheint.

(4) Die Aufwendungen des Überwachungsausschusses, die für die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind, werden nach den von ihm erlassenen Regeln im Haushalt des Ausschusses verbucht. Die Ausgaben werden im Rahmen der in Artikel 19 Absatz 7 vorgesehenen Übertragung von Befugnissen und nach den Vorschriften der Haushaltsordnung getätigt.

TITEL V

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 26

Bewertung und Änderung der Geschäftsordnung

(1) Die vorliegende Geschäftsordnung wird innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten vom Überwachungsausschuß einer Bewertung unterzogen.

(2) Jedes Mitglied des Ausschusses kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt schriftlich Änderungsvorschläge an den Vorsitzenden des Ausschusses richten; sie werden in der darauffolgenden Sitzung gemäß dem in Artikel 13 festgelegten Abstimmungsverfahren zur Abstimmung gebracht.

Artikel 27

Inkrafttreten der Geschäftsordnung, Bewertungsbericht und Veröffentlichung

(1) Die Geschäftsordnung tritt an dem Tag in Kraft, der auf den Tag ihrer Annahme durch den Überwachungsausschuß erfolgt.

(2) Die Stellungnahme des Ausschusses mit der Bewertung der Tätigkeiten des Amtes gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1073/99 wird auf die Tagesordnung der ersten Sitzung im Januar 2002 gesetzt.

(3) Nach ihrer Annahme wird die Geschäftsordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 17. November 1999.

Für den Überwachungsausschuß

Die Vorsitzende

Mireille DELMAS-MARTY

(1) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

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