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Document 32000L0010

Richtlinie 2000/10/EG der Kommission vom 1. März 2000 zur Aufnahme eines Wirkstoffs (Fluroxypyr) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 57 vom 2.3.2000, p. 28–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/12/2000; Aufgehoben durch 32000L0080

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/10/oj

32000L0010

Richtlinie 2000/10/EG der Kommission vom 1. März 2000 zur Aufnahme eines Wirkstoffs (Fluroxypyr) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 057 vom 02/03/2000 S. 0028 - 0030


RICHTLINIE 2000/10/EG DER KOMMISSION

vom 1. März 2000

zur Aufnahme eines Wirkstoffs (Fluroxypyr) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/80/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/1999(4), wurden die Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (in folgenden "die Richtlinie" genannt) erlassen. Gemäß dieser Verordnung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 933/94 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2230/95(6), die Liste der Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie zu bewerten sind.

(2) Diese Wirkstoffe sollten in den Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden, wenn davon ausgegangen werden kann, daß sie weder die Gesundheit von Mensch und Tier gefährden noch negative Auswirkungen auf das Grundwasser haben oder die Umwelt schädigen.

(3) Eine solche Aufnahme sollte jeweils für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren gelten.

(4) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 stellen die Mitgliedstaaten nach der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I sicher, daß die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die einen Wirkstoff enthalten, in einem vorgeschriebenen Zeitraum erteilt, widerrufen bzw. geändert werden. In Artikel 4 Absatz 1 und in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie ist insbesondere festgelegt, daß ein Pflanzenschutzmittel nur zugelassen wird, wenn die Bedingungen in Zusammenhang mit der Aufnahme seiner Wirkstoffe in Anhang I sowie die einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI auf der Grundlage von Unterlagen, die den Datenanforderungen nach Artikel 13 entsprechen, erfuellt sind.

(5) Die Auswirkungen von Fluroxypyr auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 für die von dem Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. In seiner Funktion als berichterstattender Mitgliedstaat im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 933/94 hat Deutschland der Kommission am 27. September 1996 den betreffenden Bewertungsbericht übermittelt.

(6) Der vorgelegte Bewertungsbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz geprüft. Diese Prüfung wurde am 30. November 1999 in Form des Prüfungsberichts der Kommission für Fluroxypyr abgeschlossen. Der Bericht muß möglicherweise unter Berücksichtigung technischer und wissenschaftlicher Entwicklungen aktualisiert werden. Gegebenenfalls sind gemäß deren Artikel 6 Absatz 1 auch die Bedingungen für die Aufnahme von Fluroxypyr in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG zu ändern. Die Unterlagen und die aus der Prüfung hervorgegangenen Informationen wurden dem Wissenschaftlichen Pflanzenausschuß ebenfalls zur Stellungnahme vorgelegt.

(7) Aufgrund der Bewertungen kann davon ausgegangen werden, daß den betreffenden Wirkstoff enthaltende Pflanzenschutzmittel im allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Richtlinie, insbesondere hinsichtlich der geprüften Anwendungen, erfuellen. Der betreffende Wirkstoff ist in Anhang I aufzunehmen, damit in allen Mitgliedstaaten die etwaige Erteilung, Änderung bzw. Rücknahme der Zulassung von Fluroxypyr enthaltenden Pflanzenschutzmitteln gemäß der Richtlinie organisiert werden kann und weitere Verzögerungen vermieden werden.

(8) Der Wissenschaftliche Pflanzenausschuß hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, daß die Umweltsicherheit bestimmter Abbauprodukte von Fluroxypyr in Boden und Wasser durch zusätzliche Daten bestätigt werden sollte.

(9) Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 91/414/EWG kann die Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang I jederzeit überprüft werden, wenn etwas darauf hindeutet, daß die Kriterien für die Aufnahme nicht mehr erfuellt sind. Die Kommission wird die Aufnahme in Anhang I daher erneut prüfen, wenn die geforderten zusätzlichen Versuche gemäß Nummer 7 des Prüfungsberichts auf mögliche gefährliche Wirkungen hindeuten oder die geforderten zusätzlichen Daten und Angaben nicht übermittelt werden.

(10) Vor der Aufnahme ist eine angemessene Frist vorzusehen, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, sich auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorzubereiten. Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist einzuräumen, in der sie die Richtlinie umsetzen, insbesondere bereits bestehende Zulassungen überprüfen oder zurückziehen bzw. neue Zulassungen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG erteilen. Für die Einreichung und Bewertung der gemäß Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel vollständigen Unterlagen nach Maßgabe der einheitlichen Grundsätze von Anhang VI der Richtlinie ist ein längerer Zeitraum vorzusehen. Pflanzenschutzmittel, die mehrere Wirkstoffe enthalten, können jedoch auf der Grundlage der einheitlichen Grundsätze erst bewertet werden, wenn alle Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie aufgenommen sind.

(11) Die für die Umsetzung dieser Richtlinie festgelegten Fristen gelten unbeschadet der Fristen, die für die Aufnahme anderer Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie festgelegt werden.

(12) Der Prüfungsbericht ist erforderlich für die ordnungsgemäße Umsetzung bestimmter Teile der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI durch die Mitgliedstaaten, soweit sich diese Grundsätze auf die Bewertung der Angaben nach Anhang II beziehen, die zwecks Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie vorgelegt wurden.

(13) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Fluroxypyr wird hiermit gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Juni 2001 nachzukommen. Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG ändern oder widerrufen sie innerhalb dieses Zeitraums erforderlichenfalls insbesondere bestehende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Fluroxypyr als Wirkstoff enthalten.

(2) Hinsichtlich der Bewertung und Zulassung gemäß den einheitlichen Grundsätzen von Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG wird der in Absatz 1 festgesetzte Zeitraum auf der Grundlage von Unterlagen, die die Anforderungen von Anhang III derselben Richtlinie erfuellen,

- für Pflanzenschutzmittel, die nur Fluroxypyr enthalten, auf vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie und

- für Pflanzenschutzmittel, die Fluroxypyr und einen anderen Wirkstoff enthalten, der in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen ist, auf vier Jahre ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie über die Aufnahme des letzten dieser Wirkstoffe in den Anhang I

verlängert.

(3) Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften gemäß Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission, wenn die geforderten zusätzlichen Versuche und Angaben gemäß Nummer 7 des Prüfungsberichts bis zum 1. Dezember 2000 noch nicht vorliegen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am 1. Dezember 2000 in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. März 2000

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2) ABl. L 210 vom 10.8.1999, S. 13.

(3) ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.

(4) ABl. L 244 vom 16.9.1999, S. 41.

(5) ABl. L 107 vom 28.4.1994, S. 8.

(6) ABl. L 225 vom 22.9.1995, S. 1.

ANHANG

FLUROXYPYR

1. Identität:

Gebräuchliche Bezeichnung: Fluroxypyr

IUPAC Bezeichnung: 4-Amino-3,5-dichloro-6-fluoro-2-pyridloxy-Essigsäure

2. Zu erfuellende Bedingungen:

2.1. Der hergestellte Wirkstoff muß eine Reinheit von mindestens 950 g/kg aufweisen.

2.2. Nur Verwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

2.3. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlußfolgerungen des vom Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz am 30. November 1999 abgeschlossenen Prüfungsberichts über Fluroxypyr und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Bewertung sollten die Mitgliedstaaten:

- die unter Nummer 7 des Prüfungsberichts angeforderten zusätzlichen Angaben berücksichtigen;

- dem Grundwasserschutz besondere Aufmerksamkeit widmen;

- insbesondere die Auswirkungen auf Wasserorganismen berücksichtigen und sicherstellen, daß die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten.

3. Aufnahme befristet bis: 30. November 2010.

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