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Document 32000D0764

2000/764/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. November 2000 über die Untersuchung von Rindern auf bovine spongiforme Enzephalopathie und zur Änderung der Entscheidung 98/272/EG über die epidemiologische Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3684) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 305 vom 6.12.2000, p. 35–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/2001; Aufgehoben durch 32001R1248

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/764/oj

32000D0764

2000/764/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. November 2000 über die Untersuchung von Rindern auf bovine spongiforme Enzephalopathie und zur Änderung der Entscheidung 98/272/EG über die epidemiologische Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3684) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 305 vom 06/12/2000 S. 0035 - 0038


Entscheidung der Kommission

vom 29. November 2000

über die Untersuchung von Rindern auf bovine spongiforme Enzephalopathie und zur Änderung der Entscheidung 98/272/EG über die epidemiologische Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3684)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/764/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 8. Juli 1999 hat die Kommission einen Bericht über die Evaluierung von Tests zur Diagnose der transmissiblen spongiformen Enzephalopathie bei Rindern veröffentlicht. Drei der bewerteten Testmethoden wurden wegen ihrer hohen Spezifität für den Nachweis von TSE beim Tier im klinischen Krankheitsstadium für besonders geeignet befunden.

(2) Die Entscheidung 98/272/EG der Kommission vom 23. April 1998 über die epidemiologische Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien(4), geändert durch die Entscheidung 2000/374/EG(5), enthält Regeln für die Anwendung der Tests auf bestimmte Risikogruppen von Tieren im Hinblick auf eine Verbesserung des Nachweises der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) in der Gemeinschaft.

(3) Angesichts der neuesten Entwicklungen der BSE-Situation in der Gemeinschaft hat der Rat die Kommission aufgefordert, eine Entscheidung vorzulegen, mit der die Tests in einer ersten Phase auf alle mehr als dreißig Monate alten Rinder aus Risikogruppen ausgedehnt werden. In der zweiten Phase sollen die Tests auf mehr als dreißig Monate alte Rinder ausgedehnt werden, die keine klinischen Symptome aufweisen und für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden. Die Zahl der in der zweiten Phase zu untersuchenden Tiere könnte auf der Grundlage statistisch zuverlässiger Ergebnisse der Untersuchung von Tieren aus Risikogruppen geändert werden.

(4) Mit den Tests ist es nicht möglich, BSE bei infizierten Tieren zu Beginn der Inkubationszeit nachzuweisen, weshalb bei negativem Testergebnis andere das Risiko reduzierende Maßnahmen nicht unterlassen werden sollten, etwa die Beseitigung spezifizierten Risikomaterials.

(5) Die Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft(6), zuletzt geändert durch die Entscheidung der Kommission 2000/556/EG(7), enthält Bestimmungen über die Mitteilung von BSE in der Gemeinschaft.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle mehr als 30 Monate alten Rinder, die

- zur "Notschlachtung aus besonderem Anlass" gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe n) der Richtlinie 64/433/EWG des Rates(8) kommen oder

- gemäß Anlage I Kapitel VI Nummer 28 Buchstabe c) dieser Richtlinie geschlachtet werden,

ab dem 1. Januar 2001 mit einem der in Anhang IV Teil A der Entscheidung 98/272/EG aufgeführten zugelassenen Schnelltests untersucht werden.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle mehr als 30 Monate alten und im landwirtschaftlichen Betrieb oder auf dem Transport verendeten, also nicht für den menschlichen Verzehr geschlachteten Rinder ab dem 1. Januar 2001 gemäß Anhang I Teil A der Entscheidung 98/272/EG untersucht werden.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle mehr als 30 Monate alten Rinder bei normaler Schlachtung für den menschlichen Verzehr spätestens ab dem 1. Juli 2001 mit einem der in Anhang IV Teil A der Entscheidung 98/272/EG aufgeführten zugelassenen Schnelltests untersucht werden.

(4) Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission bis zum 1. Mai 2001 über die Zahl der gemäß Absatz 1 und 2 untersuchten Tiere und über die entsprechenden Ergebnisse. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen wird die Kommission bis zum 1. Juni 2001 dem Ständigen Veterinärausschuss einen Vorschlag unterbreiten, gegebenenfalls die Zahl der gemäß Absatz 3 zu untersuchenden Tiere zu ändern.

Artikel 2

Alle Körperteile der gemäß Artikel 1 untersuchten Tiere, einschließlich der Haut, werden unter amtlicher Überwachung so lange verwahrt, bis ein negativer Diagnosebefund vorliegt oder bis der Tierkörper durch Verbrennung unschädlich beseitigt oder, unter außergewöhnlichen Umständen, unter strenger Einhaltung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates(9) festgelegten Bedingungen verbrannt oder vergraben wurde.

Artikel 3

Die Probenahmen und Laboruntersuchungen erfolgen nach den Methoden und Protokollen gemäß Anhang IV der Entscheidung 98/272/EG, insbesondere Nummer 1, 2.2 und 3. Positive BSE-Fälle werden gemäß der Richtlinie 82/894/EWG mitgeteilt.

Die in Anhang V der Entscheidung 98/272/EG aufgelisteten nationalen Referenzlaboratorien in den Mitgliedstaaten koordinieren die Diagnosemethoden und Protokolle zwischen den für die Durchführung der Untersuchung gemäß Artikel 1 zugelassenen Laboratorien und überprüfen regelmäßig die Anwendung dieser Diagnosemethoden und Protokolle.

Artikel 4

Die Entscheidung 98/272/EG wird folgendermaßen geändert:

1. Anhang I Teil A wird durch den Text in Anhang I dieser Entscheidung ersetzt.

2. Anhang II wird durch Anhang II dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 5

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2001.

Die Bestimmungen in Artikel 1 werden alle sechs Monate auf der Grundlage der Entwicklung der BSE-Epidemie überprüft.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. November 2000

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(3) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(4) ABl. L 122 vom 24.4.1998, S. 59.

(5) ABl. L 135 vom 8.6.2000, S. 27.

(6) ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58.

(7) ABl. L 235 vom 19.9.2000, S. 27.

(8) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64.

(9) ABl. L 363 vom 27.12.1990, S. 51.

ANHANG I

A. MINDESTKRITERIEN FÜR EIN PROGRAMM ZUR BSE-ÜBERWACHUNG VON RINDERN

1. Auswahl der Teilgesamtheiten

Mehr als 30 Monate alte verendete, nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtete Rinder (ausgenommen Tiere im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 716/96 der Kommission).

2. Stichprobenumfang

Die Zahl der jährlich in jedem Mitgliedstaat untersuchten Proben, die aus der Teilgesamtheit gemäß Nummer 1 entnommen werden, darf die in nachstehender Tabelle festgesetzten Mindestwerte nicht unterschreiten. Die Auswahl der Stichproben erfolgt nach dem Zufallsprinzip. Die Probenahmen werden ohne Unterbrechung vorgenommen und müssen für jede Region repräsentativ sein.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

A. OBLIGATORISCHE ANGABEN IN DEN BERICHTEN DER MITGLIEDSTAATEN

1. Anzahl verdächtiger Tiere unter Verbringungssperre gemäß Artikel 3 Absatz 1;

2. Anzahl verdächtiger Tiere, die gemäß Artikel 3 Absatz 2 einer Laboruntersuchung unterzogen werden müssen, einschließlich Untersuchungsergebnis, aufgeschlüsselt nach Tierarten;

3. Geschätzter Umfang der Teilgesamtheit gemäß Anhang I Teil A Nummer 1;

4. Anzahl der innerhalb jeder Teilgesamtheit gemäß Anhang I Teil A Nummer 1, Anhang I Teil C und Artikel 1 der Entscheidung 2000/764/EG untersuchten Rinder, Auswahlkriterien und Testergebnisse;

5. Anzahl der innerhalb jeder Teilgesamheit gemäß Anhang I Teil B Nummer 1 und Anhang I Teil C untersuchten Schafe und Ziegen, einschließlich Untersuchungsergebnis;

6. Anzahl, Altersverteilung und geographische Verteilung der positiven BSE- und Scrapie-Befunde. Für BSE-inzifierte Tiere, die nach Einführung des Verfütterungsverbots geboren sind, Angabe des Geburtsjahrs und nach Möglichkeit des Geburtsmonats;

7. Bestätigte TSE-Befunde bei anderen Tieren als Rindern, Schafen und Ziegen.

B. OBLIGATORISCHE ANGABEN IN DER ZUSAMMENFASSUNG DER KOMMISSION

Die tabellarische Zusammenfassung der Berichte umfasst für jeden Mitgliedstaat zumindest die in Teil A genannten Angaben.

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