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Document 32000D0676

2000/676/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2000 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Polen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3067) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 280 vom 4.11.2000, p. 69–75 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2004; Aufgehoben durch 12003TN02/06/B1

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/676/oj

32000D0676

2000/676/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2000 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Polen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3067) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 280 vom 04/11/2000 S. 0069 - 0075


Entscheidung der Kommission

vom 20. Oktober 2000

mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Polen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3067)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/676/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(2), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ein Sachverständiger der Kommission hat Polen besucht, um die Bedingungen zu überprüfen, unter denen Fischereierzeugnisse erzeugt, gelagert und in die Gemeinschaft versandt werden.

(2) Die Rechtsvorschriften Polens im Bereich der Gesundheitsüberwachung und -kontrolle von Fischereierzeugnissen können als denjenigen der Richtlinie 91/493/EWG gleichwertig betrachtet werden.

(3) Die zuständige Behörde in Polen, das "General Veterinary Inspectorate (GVI)", ist in der Lage, die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften wirksam zu überprüfen.

(4) In Bezug auf die Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a) der Richtlinie 91/493/EWG müssen auch ein Bescheinigungsmuster, die Mindestanforderungen hinsichtlich der Sprache(n), in der bzw. denen die Bescheinigung ausgestellt werden muss, und die Amtsbezeichnung der zur Unterzeichnung bevollmächtigten Person festgelegt werden.

(5) Gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe b) der Richtlinie 91/493/EWG muss auf Packstücken mit Fischereierzeugnissen eine Markierung angebracht werden, auf der der Name des Drittlandes und die Zulassungs-/Registrierungsnummer des Ursprungsbetriebs, -fabrikschiffs, -kühlhauses oder -gefrierschiffs angegeben sind.

(6) Gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe c) der Richtlinie 91/493/EWG ist ein Verzeichnis der zugelassenen Betriebe, Fabrikschiffe und Kühlhäuser sowie ein Verzeichnis der im Sinne der Richtlinie 92/48/EWG(3), Anhang II, Punkt 1-7, registrierten Gefrierschiffe zu erstellen. Diese Verzeichnisse stützen sich auf eine Mitteilung des GVI an die Kommission. Das GVI muss sich daher vergewissern, dass die diesbezüglichen Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 4 der Richtlinie 91/493/EWG eingehalten werden.

(7) Das GVI hat offiziell zugesichert, dass die Vorschriften des Kapitels V des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG eingehalten und den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen hinsichtlich der Zulassung/Registrierung der Ursprungsbetriebe, -fabrikschiffe, -kühlhäuser oder -gefrierschiffe erfuellt werden.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG ist in Polen das "General Veterinary Inspectorate (GVI)" zuständig.

Artikel 2

Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus Polen müssen folgende Bedingungen erfuellen:

1. Jeder Sendung muss das aus einem einzigen Blatt bestehende, nummerierte, ordnungsgemäß ausgefuellte, datierte und unterzeichnete Original einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang A beiliegen.

2. Die Erzeugnisse müssen aus zugelassenen Betrieben oder Kühlhäusern bzw. von zugelassenen Fabrikschiffen oder Gefrierschiffen stammen, die in dem Verzeichnis in Anhang B aufgeführt sind.

3. Jede Verpackung muss unauslöschbar die Angabe "POLEN" und die Zulassungs-/Registrierungsnummer des Ursprungsbetriebs, -fabrikschiffs, -kühlhauses oder -gefrierschiffs tragen; davon ausgenommen sind unverpackte gefrorene Fischereierzeugnisse, die für die Konservenindustrie bestimmt sind.

Artikel 3

(1) Die Bescheinigungen gemäß Artikel 2 Nummer 1 müssen mindestens in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt werden, in dem die Kontrolle erfolgt.

(2) Die Bescheinigungen müssen den Namen, die Amtsbezeichnung und die Unterschrift des Vertreters des GVI sowie dessen Amtssiegel in einer Farbe tragen, die sich von der Farbe der übrigen Angaben auf der Bescheinigung absetzt.

Artikel 4

Diese Entscheidung tritt 60 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Oktober 2000

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15.

(2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

(3) ABl. L 187 vom 7.7.1992, S. 41.

ANHANG A

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ANHANG B

VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN BETRIEBE UND FISCHEREIFAHRZEUGE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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