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Document 32000D0630

    2000/630/EG: Beschluss des Rates vom 28. September 2000 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Malta zur Annahme der Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Maltas an Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend

    ABl. L 267 vom 20.10.2000, p. 46–46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/630/oj

    Related international agreement

    32000D0630

    2000/630/EG: Beschluss des Rates vom 28. September 2000 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Malta zur Annahme der Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Maltas an Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend

    Amtsblatt Nr. L 267 vom 20/10/2000 S. 0046 - 0046


    Beschluss des Rates

    vom 28. September 2000

    über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Malta zur Annahme der Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Maltas an Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend

    (2000/630/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 149 und 150 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Beteiligung Maltas an den Gemeinschaftsprogrammen ist ein wichtiges Element der Heranführungsstrategie für Malta, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 555/2000 des Rates vom 13. März 2000 über die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Heranführungsstrategie für die Republik Zypern und die Republik Malta(2) festgelegt wurde.

    (2) In dem Beschluss 1999/382/EG des Rates vom 26. April 1999 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms in der Berufsbildung "Leonardo da Vinci"(3), und insbesondere seinem Artikel 10, dem Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung "Sokrates"(4), und insbesondere seinem Artikel 12, sowie dem Beschluss Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 über die Durchführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Jugend"(5), und insbesondere seinem Artikel 11 ist festgelegt, dass Malta die Teilnahme an diesen Programmen offen steht.

    (3) Gemäß den vom Rat am 14. Februar 2000 festgelegten Verhandlungsrichtlinien hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen ausgehandelt, das Malta die Teilnahme an den genannten Programmen ermöglicht.

    (4) Das Abkommen sollte genehmigt werden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Malta zur Annahme der Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Maltas an Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Artikel 3

    Der Vorsitzende des Rates übermittelt im Namen der Gemeinschaft die in Artikel 4 des Abkommens vorgesehenen Notifizierungen.

    Geschehen zu Brüssel am 28. September 2000.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    D. Vaillant

    (1) Stellungnahme vom 6. September 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2) ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 3.

    (3) ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 33.

    (4) ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 1.

    (5) ABl. L 117 vom 18.5.2000, S. 1.

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