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Document 32000D0513

    2000/513/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. September 1999 über die von Frankreich dem Unternehmen Stardust Marine gewährten Beihilfen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3148) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der französische Text ist verbindlich)

    ABl. L 206 vom 15.8.2000, p. 6–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/08/2000

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/513/oj

    32000D0513

    2000/513/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. September 1999 über die von Frankreich dem Unternehmen Stardust Marine gewährten Beihilfen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3148) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der französische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 206 vom 15/08/2000 S. 0006 - 0030


    Entscheidung der Kommission

    vom 8. September 1999

    über die von Frankreich dem Unternehmen Stardust Marine gewährten Beihilfen

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3148)

    (Nur der französische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2000/513/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

    nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    I

    VERFAHREN NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG

    (1) Das auf den Verleih und den Betrieb von Sportbooten spezialisierte Unternehmen Stardust Marine (nachstehend "Stardust") ist eine ehemalige Tochtergesellschaft des Crédit Lyonnais, die 1995 auf das Consortium de Réalisations (CDR), der Auffanggesellschaft für nicht rentable Aktiva des Crédit Lyonnais, überging. Im Juni 1997 erfuhr die Kommission durch die Beschwerde eines Wettbewerbers, dass Stardust vom CDR neu finanziert und sodann an das Unternehmen FG Marine unter Verfahrensbedingungen veräußert wurde, die von dem Beschwerdeführer, der ebenfalls ein - günstigeres - Kaufangebot unterbreitet hatte, beanstandet wurden. Nach einem Schriftwechsel mit den französischen Behörden und einer Zusammenkunft zwischen den Kommissionsdienststellen und dem Schatzministerium am 10. Oktober 1997 hat die Kommission die französischen Behörden mit Schreiben vom 8. Dezember 1997 von der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag unterrichtet. Die französischen Behörden haben am 9. Februar 1998 ihr Antwortschreiben und Unterlagen übermittelt, die die von der Kommission in ihrem Schreiben zur Verfahrenseinleitung verlangten Auskünfte enthielten. Nach Veröffentlichung der Mitteilung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(1) hat sie am 7. Mai 1998 ein Schreiben von J.M.T. et Associés, dem Unternehmen des ehemaligen Geschäftsführers von Stardust, erhalten. Der Beschwerdeführer in dieser Sache hat ihr sodann am 8. Dezember 1998 zusätzliche Unterlagen zugehen lassen. Die Kommission hat diese Angaben den französischen Behörden übermittelt, die ihr ihre Stellungnahmen mit Schreiben vom 14. Oktober 1998 und 17. Februar 1999 zugeleitet haben. Im Anschluss an zwei Zusammenkünfte der Kommissionsdienststellen mit dem Schatzamt und dem CDR am 5. und 28. Mai 1999 haben die französischen Behörden am 1. und 8. Juni 1999 zwei weitere Schreiben an die Kommission gerichtet.

    (2) Im Schreiben zur Einleitung dieses Verfahrens vertrat die Kommission die Ansicht, dass folgende Transaktionen Beihilfeelemente enthalten könnten:

    - zwei Kapitalzuführungen an Stardust in Höhe von 153,6 Mio. FRF, die von der Holdinggesellschaft des Crédit Lyonnais, Altus Finance, als Eigentümerin von Stardust 1994 und 1995 vorgenommen wurden;

    - zwei Kapitalzuführungen an Stardust durch das CDR in den Jahren 1996 und 1997 über einen Gesamtbetrag von 348,5 Mio. FRF;

    - die Bedingungen der Privatisierung des Unternehmens, die mit einer Beihilfe an den Käufer FG Marine verbunden gewesen sein könnten.

    (3) Bei Einleitung dieses Verfahrens hat die Kommission außerdem hervorgehoben, dass andere Transaktionen, zum Beispiel die Darlehen oder Überziehungskredite, die dem Unternehmen bis 1995 vom Crédit Lyonnais gewährt wurden, ebenfalls Beihilfeelemente enthalten könnten und gegebenenfalls im Rahmen dieses Verfahrens geprüft würden.

    II

    DIE MASSNAHMEN ZUR UNTERSTÜTZUNG VON STARDUST UND DIE PRIVATISIERUNG DES UNTERNEHMENS

    (4) Das Unternehmen Stardust hat sich auf das Geschäft mit Wasserfahrzeugen, besonders Wassersportfahrzeugen, sowie auf Vermittlertätigkeiten und als Handelsagentur für neue und gebrauchte Segelschiffe spezialisiert. Die Haupttätigkeit der Stardust besteht im Verkauf von Kreuzfahrten auf "bare boats" (unbemannte Schiffe), die sie im Auftrag von Miteigentümern und den Beteiligungen an den Schiffen haltenden Investoren verwaltet. Das Unternehmen wurde 1989 im Hinblick auf Verwaltung und Betrieb großer Kreuzfahrtyachten gegründet und profitiert von der im Gesetz "Pons" aus dem Jahr 1986 gebotenen Möglichkeit, steuerfreie Investitionen in den französischen überseeischen Departements und Gebieten, in denen ein Großteil seiner Flotte registriert ist, zu tätigen.

    (5) Die Unterstützung durch den Crédit Lyonnais hat zunächst die Form von Darlehen und Bürgschaften angenommen, die von der Bank SBT-Batif (einer Tochtergesellschaft des Crédit Lyonnais) gewährt wurden. Das Unternehmen Stardust, das seit 1994 vom Crédit Lyonnais über dessen Tochtergesellschaft Altus Finance kontrolliert wurde, gehört zu den Aktiva des Crédit Lyonnais, die 1995 im Rahmen des Auslagerungsplans wegen ihres geringen Werts und der voraussichtlichen Verluste auf das CDR übergingen. Als Tochtergesellschaft des CDR gehörte Stardust noch nach 1995 bis zu seiner Privatisierung zur Gruppe des Crédit Lyonnais, weil das CDR bis Ende 1998 eine 100 %ige - allerdings nicht konsolidierte - Tochter des Crédit Lyonnais blieb und weil die Verluste des Crédit Lyonnais vom Staat getragen wurden. Das Management des Crédit Lyonnais spielte jedoch nicht mehr die geringste unmittelbare Rolle in der Verwaltung von Stardust nach dessen Einbringung in das CDR, weil nach der Entscheidung 95/547/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 zur bedingten Genehmigung der von Frankreich zugunsten der Bank Crédit Lyonnais gewährten Beihilfe(2) die Verwaltung des CDR von der des Crédit Lyonnais vollkommen getrennt werden musste.

    (6) Stardust beschäftigte 1996 rund 160 Personen und verfügte über bilanzierte Nettoaktiva von insgesamt 360 Mio. FRF(3). Sein Jahresumsatz betrug 1995/96 178 Mio. FRF (am 30. Juni 1996 abgeschlossenes Geschäftsjahr 1995/96). Es wies einen erheblichen Verlust von 147 Mio. FRF aus, davon einen Verlust von 72 Mio. FRF infolge außergewöhnlicher Vorkommnisse. Durch diesen Verlust, der höher als der Umsatz war und der einem sehr beträchtlichen Verlust im vorausgegangenen Geschäftsjahr folgte (362 Mio. FRF), entstand eine kritische Situation, sodass das Eigenkapital des Unternehmens negativ wurde (- 350 Mio. FRF zum 30. Juni 1996), sowie eine Nettoposition, von der noch sehr hohe, außerbilanzmäßige Verbindlichkeiten gegenüber den Eigentümern der bewirtschafteten Schiffe in Abzug gebracht werden mussten. Ein privates Unternehmen in dieser Lage hätte liquidiert oder, wenn damals glaubwürdige Aussichten auf die Wiedererlangung seiner Lebensfähigkeit bestanden hätten, neu finanziert werden müssen, wenn diese Transaktion für die Aktionäre eine ausreichende Rendite hätte abwerfen können.

    (7) Nach den von den französischen Behörden vor Einleitung dieses Verfahrens unterbreiteten Angaben hat das CDR, seitdem die Kommission die staatlichen Beihilfen an den Crédit Lyonnais mit Entscheidung 95/547/EG genehmigt hatte, in zwei Phasen eine Erhöhung des Stardust-Kapitals vorgenommen. Die erste Transaktion erfolgte nach einer außerordentlichen Generalversammlung vom 26. Juni 1996. Seinerzeit war eine erste Kapitalerhöhung von 259,5 Mio. FRF beschlossen worden, die in zwei Zahlungen, d. h. im Juni 1996 (zwei Drittel) bzw. im März 1997 (restliches Drittel) getätigt wurden. Eine zweite Kapitalerhöhung um 89 Mio. FRF wurde von einer außerordentlichen Generalversammlung am 5. Juni 1997 beschlossen. Das CDR war der alleinige Zeichner dieser beiden Kapitalerhöhungen, deren Gesamtbetrag sich auf 348,5 Mio. FRF belief. Hier ist festzustellen, dass keine dieser beiden Transaktionen bei der Kommission angemeldet wurde, die damals auch nicht von der Einberufung und den Ergebnissen dieser beiden außerordentlichen Generalversammlungen unterrichtet wurde.

    (8) Diese beiden Transaktionen ergänzten den französischen Behörden zufolge zwei Kapitalerhöhungen, die vor der Einbringung von Stardust in das CDR und vor der Entscheidung 95/547/EG über die Bank Crédit Lyonnais von Altus Finance durch Forderungsausgleich im Oktober 1994 bzw. im April 1995 in Höhe von insgesamt 156,3 Mio. FRF gezeichnet worden waren. Auch diese beiden Transaktionen waren seinerzeit nicht der Kommission gemeldet worden. Außerdem zeigt sich nach den Angaben der französischen Behörden, dass weitere Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung von Stardust wie Darlehen der Unternehmen der Gruppe Crédit Lyonnais und ein zinsloser Überziehungskredit vom Juni 1995 Beihilfeelemente enthalten konnten.

    (9) Nach dieser letzten Neufinanzierung vom Juni 1997 veräußerte das CDR seine Beteiligung an Stardust, d. h., 99,99 % des Kapitals, an das Unternehmen FG Marine (2 Mio. FRF). Dieser Verkauf erfolgte ohne bedingungsfreie Ausschreibung. Den französischen Behörden zufolge wurde ein Verfahren angewandt, innerhalb dessen Kontakte zu 20 potentiellen Käufern aufgenommen wurden. Von diesen 20 potentiellen Käufern hielten sieben eine Einsichtnahme in die Unterlagen für sinnvoll. Drei davon äußerten die Absicht, Vermögensteile zu erwerben. Drei weitere Unternehmen haben ein echtes Angebot mit den entsprechenden Unterlagen für den Erwerb des Kapitals von Stardust unterbreitet. Den Zuschlag erhielt den französischen Behörden zufolge der Meistbietende, d. h. das Unternehmen FG Marine, dessen Angebot um ca. 40 Mio. FRF über dem nächstgünstigsten von der Beraterbank eingeholten Angebot lag.

    (10) Bei Einleitung dieses Verfahrens hat die Kommission die Ansicht vertreten, dass bei der Veräußerung von Stardust nicht die Grundsätze eines offenen, transparenten und nicht diskriminierenden Verfahrens, wie sie von der Kommission in ihrem XXIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik(4) aufgestellt wurden und die jeden Beihilfeverdacht ausschließen können, befolgt wurden. Es war auch zu prüfen, weshalb die französischen Behörden das vom Beschwerdeführer abgegebene (nicht angeforderte) Kaufangebot über 15 Mio. FRF abgelehnt hatten, obwohl es günstiger, war als das angenommene Angebot von FG Marine. Die Kommission hat daher die Prüfung der Bedingungen für die Privatisierung von Stardust in dieses Verfahren einbezogen.

    III

    ANTWORT DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN

    (11) In ihrem Antwortschreiben vom 8. Februar 1999 vertraten die französischen Behörden die Ansicht, dass die Stardust-Transaktionen von Altus Finance vor der Übertragung der Beteiligung auf das CDR unter den für einen normalen Anleger akzeptablen Bedingungen vorgenommen wurden und, da sie von der Entscheidung 95/547/EG zum Crédit Lyonnais gedeckt waren, folglich kein Beihilfeelement enthielten. Auch standen die Neufinanzierungen durch das CDR nach der Übertragung von Stardust mit der Entscheidung 95/547/EG in Einklang.

    (12) Die französischen Behörden haben außerdem hervorgehoben, dass die Neufinanzierungen von Stardust durch das CDR, die in der Umwandlung von Forderungen in Kapital bestanden und nicht durch die Zuführung zusätzlicher Mittel vollzogen wurden, sodass das CDR diese Transaktion nach den für einen privaten Kapitalgeber annehmbaren Bedingungen durchgeführt hatte. Das CDR war nach den Angaben der französischen Behörden bestrebt, die Kosten dieses Vorgangs für den Staat so niedrig wie möglich zu halten.

    (13) Wie die französischen Behörden bereits vor Einleitung dieses Verfahrens angegeben hatten, hielten sie die Neufinanzierungen durch das CDR für gerechtfertigt, weil die Kosten für die Liquidierung von Stardust viel höher gelegen hätten. Zur Untermauerung dieses Arguments haben sie folgende Aufstellung mit den etwaigen Liquidationskosten zu Lasten des CDR vorgelegt:

    - Forderungsverluste des CDR gegenüber dem Unternehmen in Höhe von 228 Mio. FRF;

    - Forderungsverluste gegenüber den Investoren in Schiffsbeteiligungen in Höhe von 180 Mio. FRF und gegenüber den Miteigentümern der von Stardust verwalteten Schiffe in Höhe von 60 Mio. FRF;

    - Bürgschaftsverluste in Höhe von 172,2 Mio. FRF aus den Verträgen mit den Beteiligungsinhabern, deren Verpflichtungen auf das CDR übertragen wurden.

    (14) Sie äußerten ferner die Ansicht, dass die Liquidation das CDR de facto, wenn nicht de jure der Möglichkeiten beraubt hätte, in den 15 laufenden Gerichtsverfahren direkt oder indirekt vom ehemaligen Geschäftsführer und Mitaktionär von Stardust, Tissier, Forderungen einzutreiben. Aufgrund dieser Erwägung haben sie betont, dass das Unternehmen zu erhalten ist, damit seine laufenden Rechtsstreitigkeiten mit Aussicht auf Erfolg fortgesetzt werden können.

    (15) Nach Ansicht der französischen Behörden waren die Neufinanzierungen von Stardust ökonomisch durch die einsetzende Erholung des Unternehmens gerechtfertigt. Obwohl die Kommission der Meinung war, dass diese Kapitalzuführungen Beihilfen darstellten, haben sie hilfsweise argumentiert, dass sie die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nach den EG-Leitlinien zur Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(5) erfuellten. Sie haben weiterhin die Meinung vertreten, dass die getroffenen Maßnahmen mit einem Plan zur Umstrukturierung des Unternehmens verbunden waren, mit dem die langfristige Rentabilität des Unternehmens gesichert werden kann, dass die Transaktion keine dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Wettbewerbsverfälschungen zur Folge hatte und dass die gegebenenfalls festgestellte Beihilfe in angemessenem Verhältnis zu Kosten und Nutzen der Umstrukturierung stand.

    (16) Sie haben im übrigen nochmals die Bedingungen aufgeführt, unter denen Stardust an das Unternehmen FG Marine verkauft wurde, und sind zu dem Schluss gelangt, dass diese Veräußerung einen normalen Wettbewerb ermöglicht hat, an dem jedes wichtige Unternehmen dieses Wirtschaftszweigs teilnehmen konnte. Sie haben daran erinnert, dass das CDR unmittelbar Bewerber gesucht hat, die sie zuvor genannt hatten und die die Kommission in ihrer Mitteilung zur Einleitung dieses Verfahrens erwähnt hat, wobei die Beraterbank des CDR in 20 Fällen Kontakt aufgenommen hatte, darunter in zehn Fällen mit ausländischen Unternehmen oder französischen Töchtern ausländischer Dachgesellschaften. Den französischen Behörden zufolge hatten die Verkaufskriterien einer normalen Marktpraxis entsprochen, und der Verkaufspreis war nicht das einzige Kriterium, da außerbilanzmäßige Faktoren, wie Bürgschaften oder rechtliche Risiken, ins Spiel kamen. Die französischen Behörden waren der Ansicht, dass eine konstitutive Verbindung, wenn nicht eine Kollusion oder doch wenigstens ein objektiver Interessenverbund zwischen dem Wettbewerber von Stardust, der bei der Kommission Beschwerde eingereicht hat, und dem ehemaligen Unternehmensleiter Tissier bestand. Ihrer Auffassung nach waren diese Interessen nicht diejenigen von Stardust, sondern es ging im Gegenteil darum, Stardust aus dem Markt zu drängen.

    (17) Die französischen Behörden haben auch Angaben zum Zeitplan für den Verkauf des Unternehmens übermittelt. Der von der Beraterbank des CDR mitgeteilte Stichtag für die Einreichung der Angebote war der 19. Februar 1997; ein Verkaufsprotokoll (unter der aufschiebenden Voraussetzung der Ministerialgenehmigung) wurde mit dem Käufer am 6. März 1997 unterzeichnet; ein Antrag auf Genehmigung wurde vom CDR am 12. März an das Wirtschafts- und Finanzministerium gerichtet. Der Beschwerdeführer hatte sein Schreiben zur Kontaktaufnahme im Hinblick auf ein Angebot erst am 2. April übermittelt. Am 4. April richtete der Rechtsberater des Beschwerdeführers ein Schreiben an das Wirtschafts- und Finanzministerium, aus dem hervorging, dass er bevollmächtigt war, die angesichts der Handelspraktiken von Stardust zu ergreifenden Maßnahmen zu prüfen, worin nach Auffassung der französischen Behörden die feindlichen Absichten des Beschwerdeführers zum Ausdruck kamen. Das Wirtschafts- und Finanzministerium hat seine Genehmigung am 14. April erteilt und das bezifferte Angebot des Beschwerdeführers ging dem CDR erst am 16. April 1997 zu und war mit Auflagen verbunden, die nunmehr vom Beschwerdeführer beanstandet werden (Neufinanzierung des Unternehmens).

    (18) Außerdem haben die französischen Behörden bestritten, dass das Schreiben des Generaldirektors der Kommission für Wettbewerb vom 14. Juli 1993 neue Verpflichtungen begründen kann und waren folglich der Ansicht, dass die Bezugnahme auf dieses Schreiben in der Mitteilung zur Einleitung dieses Verfahrens(6) nicht gerechtfertigt war, um Privatisierungsmaßnahmen zu prüfen. Ihrer Meinung nach läuft die Unrechtmäßigkeit, die die Kommission in ansonsten mit den normalen Geschäftsgepflogenheiten übereinstimmenden Transaktionen vermutet, Artikel 295 zuwider.

    (19) Daher kommen die französischen Behörden zu dem Schluss, dass die verschiedenen Transaktionen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, mit keinerlei staatlicher Beihilfe verbunden sind, und dass sie daher - im Gegensatz zu der Behauptung der Kommission in ihrer Mitteilung zur Einleitung dieses Verfahrens - nicht der Pflicht zur Anmeldung nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unterliegen.

    IV

    STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

    (20) Im Rahmen dieses Verfahrens hat die Kommission die Stellungnahme des Unternehmens J.M.T. et Associés, das von dem ehemaligen Leiter des Unternehmens, Tissier, gegründet wurde, erhalten. Tissier wurde vom CDR 1995 aus der Stardust-Geschäftsleitung entlassen und ist Partei mehrerer Gerichtsverfahren, an denen auch CDR und Stardust beteiligt sind. Tissier hat insbesondere die von ihm für diskriminierend gehaltenen Bedingungen des Verfahrens zur Privatisierung von Stardust angefochten und hat der Kommission mehrere Unterlagen zugeleitet, die diese Behauptung untermauern (siehe Punkt V Ziffer iii)).

    (21) Die Kommission hat am 8. Dezember 1998 auch die zusätzlichen Bemerkungen des Beschwerdeführers erhalten, die sie den französischen Behörden übermittelt hat und auf die diese mit Schreiben vom Februar 1999 reagiert haben. Diese Bemerkungen enthalten ebenfalls zusätzliche Angaben zu den nachstehend aufgeführten Bedingungen für die Privatisierung des Unternehmens.

    V

    BEURTEILUNG DES BEIHILFECHARAKTERS DER EINSCHLAEGIGEN MASSNAHMEN

    i) Finanzierung des Unternehmens durch die Gruppe Crédit Lyonnais vor seiner Einbringung in das CDR

    (22) Als erstes ist festzustellen, dass die Beihilfen, die unter Umständen in den vor 1995 dem Unternehmen Stardust von der Gruppe Crédit Lyonnais über deren Finanzholding Altus gewährten Finanzierungen aufgrund der Entscheidungen der Kommission 95/547/EG vom 26. Juli 1995 und 98/490/EG vom 20. Mai 1998 betreffend die von Frankreich zugunsten der Gruppe Crédit Lyonnais gewährten Beihilfen nicht zulässig sind: Der Empfänger der Beihilfen ist Stardust und nicht die Bank. Die Tatsache, dass derartige Beihilfen womöglich in der Folge dem Crédit Lyonnais Verluste verursacht haben, die vom Staat im Rahmen des Plans zur Rettung und Umstrukturierung der Bank gedeckt wurden, ändert nichts am Charakter von Beihilfen an das Unternehmen Stardust, da der Crédit Lyonnais nicht die Einrichtung war, die die staatliche Beihilfe an Stardust erhalten hat, sondern die Einrichtung, über die die Beihilfe gewährt wurde(7). Der Kommission kann nicht unterstellt werden, eine Beihilfe genehmigt zu haben, von der sie keine Kenntnis hatte: Die Verfahren gegen den Crédit Lyonnais, die zu den Entscheidungen vom Juli 1995 und Mai 1998 geführt hatten, bezogen sich auf Beihilfen an die Bank und die anschließend im Bankensektor festgestellten Wettbewerbsverfälschungen. Außerdem können die fraglichen Beihilfen nur in dem Zusammenhang, in dem sie gewährt wurden, beurteilt werden und nicht ex post: Hätte der Crédit Lyonnais nicht die Schwierigkeiten gekannt, die die beiden Kommissionsentscheidungen gerechtfertigt haben, verlören die Unterstützungsmaßnahmen, die er vorher Unternehmen wie Stardust gewährt hatte, trotzdem nicht ihren Beihilfecharakter.

    (23) Die gegebenenfalls von diesen Beihilfen hervorgerufenen Verfälschungen, die somit zu prüfen sind, sind Verfälschungen auf Ebene des Unternehmens Stardust und zeitigen ihre Wirkungen im Sektor der Sportschifffahrt. Daher sind die Stardust vor 1995 gezahlten Beihilfen von den zugunsten des Crédit Lyonnais genehmigten Beihilfen deutlich zu trennen. Deshalb hat die Kommission bei der Einleitung dieses Verfahrens die Prüfung der vor 1995 von Altus Finance (der Finanzholding des Crédit Lyonnais) vorgenommenen Neufinanzierungen einbezogen und dabei daran erinnert, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Beihilfen nach ihren Wirkungen zu beurteilen sind.

    (24) Die Kommission kann daher das Argument der französischen Behörden, dem zufolge die in Rede stehenden Maßnahmen vor 1995 von der Entscheidung 95/547/EG betreffend den Crédit Lyonnais gedeckt waren, nicht akzeptieren.

    (25) Um zu beurteilen, ob die Finanzierungsmaßnahmen zugunsten des Unternehmens Stardust Beihilfeelemente enthalten, versetzt sich die Kommission nicht in die gegenwärtige Lage, denn jetzt ist das - sehr negative - Ergebnis dieser Finanzierungsmaßnahmen bekannt, sondern in die Lage vor 1995, als diese Finanzierungsmaßnahmen vom Crédit Lyonnais ergriffen wurden. Seit Beginn der Partnerschaft zwischen der Tochtergesellschaft des Crédit Lyonnais SBT (aus der nach ihrer Auslagerung CDR-Forderungen wurden) und Stardust war die Bank der einzige Bankier des Unternehmens. Die Partnerschaft hat verschiedene Formen angenommen - direkte und indirekte Darlehen, vor allem Finanzierungsmaßnahmen zugunsten der SBT für Anleger, die Beteiligungen an von Altus verwalteten Schiffen erwerben wollten, oder Bürgschaften für die Finanzierung dieser Investitionen. Ein derartiges Vorgehen war sehr gewagt, weil die SBT sämtliche Bankrisiken und einen großen Teil der außerbilanzmäßigen Risiken des Unternehmens trug. Somit war die SBT nicht nur gegenüber Stardust, sondern auch gegenüber den Anteilseignern der verwalteten Schiffe haftbar. Eine derartige Risikoübernahme stellte einen Interessenkonflikt dar, wenn es zu einem Bruch der Verwaltungsverträge in Verbindung mit einer Liquidierung gekommen wäre: Im Falle eines Rechtsstreits zwischen den Aktionären, den Gläubigern und den Inhabern der Schiffsbeteiligungen hätten die SBT, die Gläubiger des Unternehmens und Bürgen der Beteiligungsinhaber einen doppelten Verlust erlitten. So hat sie die Flucht nach vorne angetreten und permanente Unterstützung gewährt, um eine derartige Situation im Fall des Konkurses des Unternehmens zu vermeiden. Dies wird durch die Tatsache bestätigt, dass den französischen Behörden zufolge eine derartige Position als ausschließlicher Financier, die vom CDR übernommen wurde, nach französischem Recht einen Aufruf zur Deckung des Defizits des Crédit Lyonnais und seines Nachfolgers, des CDR, im Fall der Liquidation des Unternehmens impliziert.

    (26) Dies gehört nicht zur normalen Sorgfaltspflicht eines Bankiers. Dieser hätte den Crédit Lyonnais überzeugen müssen, sein Risiko gegenüber dem Unternehmen zu begrenzen, bei den ersten Alarmzeichen die Risiken zu decken und zu versuchen, seine Position abzubauen, ja abzuschließen. Prüft man sein Verhalten, ist festzustellen, dass das Gegenteil der Fall war und dass die Schwierigkeiten von Stardust den Crédit Lyonnais veranlasst haben, sein Risiko gegenüber Stardust zu vergrößern, vor allem wegen des Interssenkonflikts, in den er sich manövriert hatte. Die Beständigkeit und Dauer dieser Unterstützung lassen den Schluss zu, dass es sich nicht um einen einmaligen Managementfehler der Bank handelt, sondern um eine fortgesetzte und absichtliche Förderung des Wachstums des Unternehmens, durch das Stardust im Vergleich zu den Finanzierungsbedingungen begünstigt wurde, die es bei Privatbanken auf dem Markt hätte erhalten können. Bis Ende 1994 kam die konstante Unterstützung in dem Vertrauen der Bank in das Unternehmen und seine Geschäftsführung zum Ausdruck.

    (27) Daraus ist zu schließen, dass die von der Gruppe Crédit Lyonnais noch vor der Neufinanzierung des Jahres 1994 ergriffenen ständigen Maßnahmen nicht die Merkmale eines finanziellen Beistands trugen, den eine marktwirtschaftlich handelnde Privatbank gewährt hätte. Um den Beihilfecharakter einer Finanztransaktion aus öffentlichen Mitteln wie der genannten zu bestimmen, wendet die Kommission den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers(8) an und folgert, dass es sich um eine staatliche Beihilfe handelt, wenn dieses Prinzip nicht beachtet wird, d. h. wenn ein privater Investor unter gleichen Voraussetzungen dem Unternehmen derartige Finanzhilfen nicht gewährt hätte. Diese Stützungsmaßnahmen, die über die normale Sorgfalt eines Bankiers hinausgehen, hatten Beihilfecharakter, weil die im Rahmen dieser Unterstützung vom Crédit Lyonnais verbrauchten öffentlichen Mittel staatliche Mittel im Sinne des Artikels 87 EG-Vertrag waren.

    (28)

    TABELLE 1

    ENTWICKLUNG DER VERBINDLICHKEITEN DER GRUPPE CRÉDIT LYONNAIS (EINSCHLIESSLICH DES CDR NACH AUSLAGERUNG DES UNTERNEHMENS IM JAHR 1995)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (29) Außerdem haben die französischen Behörden der Kommission einen Auszug aus dem Verzeichnis der "Großrisiken" der Gruppe Altus Finance im Zusammenhang mit dem Fall Stardust übermittelt. Danach lag das Risiko von Altus Finance gegenüber dem Unternehmen sogar noch über dem in Tabelle 1 angegebenen Betrag und erreichte am 31. Dezember 1994 775 Mio. FRF, weil es neben den in Tabelle 1 aufgeführten Forderungen und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit diesem Kunden erhebliche außerbilanzmäßige Risiken gab. Die Bilanzsumme zum 31. Dezember ist nicht bekannt, weil das Geschäftsjahr am 30. Juni abschloss. Zu diesem Zeitpunkt belief sich die Bilanzsumme auf 359 Mio. FRF gegenüber 334 Mio. FRF am 31. Dezember 1993. Somit ergibt sich auf jeden Fall, dass die vom Crédit Lyonnais gegenüber diesem Unternehmen eingegangenen Risiken wenigstens das Doppelte seiner Bilanzsumme ausmachten.

    (30) Nach Angaben der französischen Behörden waren sämtliche am 30. Juni 1995 festgestellten Forderungen des CDR in Höhe von 348 Mio. FRF (das ist nahezu der Betrag von 352 Mio. FRF zum 31. Dezember 1995 - siehe Tabelle 1) vor der Einbringung von Stardust in die Auffangstruktur entstanden. Die erste Kapitalzuführung wurde durch den Crédit Lyonnais über die Finanzholding Altus im Oktober 1994 vorgenommen und bestand darin, in das Kapital des Unternehmens Forderungen in Höhe von 37 Mio. FRF einzubringen, die der Crédit Lyonnais gegenüber diesem Unternehmen über die SBT besaß. Diese Kapitalerhöhung erfolgte, nachdem im Geschäftsjahr 1993 ein Defizit zu verzeichnen war. Wegen des Ernstes der Lage wurden die Rechnungen nicht zum 31. Dezember 1994 abgeschlossen, und das Geschäftsjahr wurde um sechs Monate verlängert, bis ein Verlust von 300 Mio. FRF, davon 200 Mio. FRF als außergewöhnliches Ergebnis, festgestellt wurde.

    (31) Diese Kapitalerhöhung wurde Stardust nach Angaben der französischen Behörden im Rahmen von Plänen gewährt, die die ehemalige Unternehmensleitung mit dem Unternehmen Swedish American Lines (SAL) entwickelt hatte: Auf der Grundlage der von einem Beratungsunternehmen (ASA) bei der Übernahme von Jet Sea und ATM ausgearbeiteten Geschäftspläne (die der Kommission übermittelt wurden) waren die Rentabilitätsaussichten des Unternehmens positiv. Wie von den französischen Behörden mitgeteilt, "hat sich die Lage des Unternehmens jedoch 1994 verschlechtert, weil Tissier im Lauf dieses Jahres gewagte Diversifizierungstransaktionen vornahm." Außerdem hatte nach Aussagen der französischen Behörden "die ehemalige Geschäftsleitung, d. h. vor der Einsetzung einer neuen Geschäftsleitung durch das CDR, keine geeignete Geschäfts- und Rationalisierungsstruktur zur Sicherung der Rentabilität des Betriebs der Schiffe entwickelt." Außerdem ergab eine Rechnungsprüfung zum Zeitpunkt der Übernahme der Kontrolle über das Unternehmen durch Altus Ende 1994 bereits einen Rückstellungsbedarf von rund 203 Mio. FRF, der anschließend auf den am 30. Juni 1995 vorgenommenen Rechnungsabschluss aufgeschlagen wurde und die Unternehmensverluste vergrößert hat. Die französischen Behörden haben in dem an die Kommission am 17. Februar 1999 gerichteten Schreiben die Ansicht vertreten, dass es das frühere Stardust-Management war, das die Unternehmensverluste verursacht und die Neufinanzierungen notwendig gemacht hatte.

    (32) Nach Meinung der französischen Behörden zeigt sich somit, dass das Unternehmen vor 1995 trotz der damaligen optimistischen Prognosen schlecht geführt wurde. Die Kommission stellt außerdem fest, dass das Unternehmen Stardust 1994 bereits in einem kritischen Zustand war (siehe Tabelle 2), wie es die Rechnungsprüfung Ende 1994 gezeigt hat, dass die zusätzlichen Beistandsmaßnahmen der Banken und die Kapitalzuführungen wegen der kritischen Lage des Unternehmens keine Renditeaussichten hatten, die einen privaten Anleger zufriedenstellen konnten, und dass der Beistand aller Wahrscheinlichkeit nach zum großen Teil durch Verzicht auf Rückzahlung geleistet wurde. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Übernahme zusätzlicher Risiken gegenüber dem Unternehmen in Form einer Erhöhung der Darlehen (von über 100 Mio. FRF - siehe Tabelle 1) und einer Kapitalzuführung im Jahr 1994 dem normalen Verhalten eines Privatanlegers entsprach.

    (33) Auf den in Brüssel am 5. und 28. Mai 1999 abgehaltenen Zusammenkünften und in einem Schreiben vom 1. Juni 1999 haben die französischen Behörden erneut jeglichen Beihilfecharakter einer derartigen Transaktion bestritten, die ihrer Meinung nach im damaligen Zusammenhang im Hinblick auf das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers durchaus vertretbar war, weil ein ambitionierter Unternehmensplan für Stardust einwickelt wurde und die Aussichten des Marktes der Wassersportschifffahrt gut standen. Die Kommission kann jedoch dieses Argument nicht akzeptieren: Sie hat auf diesen Zusammenkünften hervorgehoben, dass ihres Wissens kein privater Bankier oder kein Risikokapitalunternehmen, die in Kenntnis der Sachlage handeln, gegenüber einem Unternehmen Risiken eingegangen wären, deren Summe doppelt so hoch lag wie dessen Bilanzsumme und dies selbst nicht einmal im Fall eines rentablen und gut geführten Unternehmens getan hätten. Die französischen Behörden, die von der Kommission aufgefordert wurden, Beispiele für die Übernahme vergleichbarer Risiken durch einen umsichtig handelnden Anleger zu nennen, die ihr Argument untermauern können, waren dazu nicht in der Lage.

    (34) In ihrem Schreiben vom 1. Juni 1999 haben die französischen Behörden unter anderem hervorgehoben, dass das finanzielle Desaster bei den von der Gruppe Crédit Lyonnais eingegangenen finanziellen Verpflichtungen auf Täuschung zurückzuführen ist:

    - der 1993 getätigte Kauf des Unternehmens Jet Sea, das nicht 170, sondern nur 30 Schiffe besaß, führte zu einer Klage vor dem Berufungsgericht Floridas:

    - eine Vereinbarung mit dem amerikanisch-schwedischen Unternehmen SAL, die keine Tochtergesellschaft der Hotelkette Carlson Radison mehr war, wie es im Partnerschaftsabkommen mit Stardust festgeschrieben war, so dass diese Vereinbarung niemals zur Durchführung kam;

    - [...](9).

    Daraus schließen die französischen Behörden, dass die Bank ernstlich getäuscht wurde, unter anderem auch durch die Erstellung falscher Bilanzen, und dass Stardust von der gewährten Finanzhilfe nicht wirklich profitiert hat.

    (35) Die Kommission zweifelt zwar derartige Täuschungen nicht an, kann sich jedoch nicht zu dem Stardust tatsächlich entstandenen Schaden äußern, der gegebenenfalls von den innerstaatlichen Gerichten festzustellen ist. In einem solchen Fall ändert jedoch die Täuschung nichts an der Auffassung der Kommission hinsichtlich des Beihilfecharakters der geprüften Transaktionen: Wenn die in Frage stehenden Täuschungen die Verluste des Crédit Lyonnais und später die Verluste des CDR erhöhen konnten, so ändern sie doch nichts an der mangelnden Sorgfalt, die der Crédit Lyonnais bei der Finanzierung des Unternehmens an den Tag gelegt hatte: Dadurch, dass der Crédit Lyonnais durch Darlehen und Bürgschaften Risiken einging, die zweimal so hoch wie die Bilanzsumme von Stardust lagen, ging er nicht nur Risiken für den Fall normaler wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Unternehmens, z. B. infolge einer rückläufigen Marktentwicklung, sondern auch für den Fall außergewöhnlicher Ereignisse, wie diese Art von Täuschung, ein.

    (36) Der Umstand, dass die staatlichen Maßnahmen gegebenenfalls die mit diesen Täuschungen verbundenen Verluste decken konnten, ändert ebenfalls nichts an dem Beihilfecharakter dieser Interventionen: Im normalen Geschäftsleben müssen die Unternehmen selbst die finanziellen Folgen derartiger Ereignisse für ihre Eigenmittel tragen und können, um für derartige Täuschungen entschädigt zu werden, nur vor Gericht klagen. Jede staatliche Maßnahme mit Rückzahlungsverzicht, durch die diese Konsequenzen ausgeschaltet werden können, ist eine staatliche Maßnahme, mit der die Belastungen, auch wenn sie aus obigen Gründen Ausnahmen darstellen, die normalerweise die Ergebnisse eines Unternehmens beeinträchtigen, vermindert werden.

    (37) Die Ressourcen, die der Crédit Lyonnais als staatliches Unternehmen für diese Transaktion über seine Tochtergesellschaften SBT und Altus eingesetzt hat, sind staatliche Mittel im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Die Kommission hat normalerweise keinen Grund zu der Annahme, dass es sich bei einer Finanzierung durch den Crédit Lyonnais um eine Beihilfe handeln würde. Die meisten Interventionen, die von der Bank vor und nach 1995 trotz ihrer ernsten Schwierigkeiten vorgenommen wurden, dürften nicht als Beihilfen anzusehen sein und entsprechen im Hinblick auf die Erzielung einer zum Ergebnis der Bank beitragenden Marge einer marktorientierten Geschäftspolitik, selbst wenn sich herausstellt, dass die Investitionen in der Folge zu Verlusten geführt haben. Nur wenn wie im vorliegenden Fall anhand genauer Fakten festgestellt werden kann, dass ihre in ihren Zusammenhang gestellten Interventionen nicht den Kriterien eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entsprechen, bezeichnet die Kommission diese Interventionen als staatliche Beihilfen.

    (38) Neben den Beihilfen in Form einer Umwandlung von Forderungen in eine Kapitalbeteiligung sind im folgenden Fall aufgrund obiger Angaben die Finanzierungen in Form von Bürgschaften (für das Unternehmen und seine Kunden) und Darlehen, die den Crédit Lyonnais ein finanzielles Risiko gegenüber Stardust eingehen lassen, das höher liegt als seine Bilanzsumme, als Beihilfeelemente enthaltende Maßnahmen zu betrachten. Die im Oktober 1994 vorgenommene Kapitalzuführung in Höhe von 44,3 Mio. FRF stellt daher nur einen geringfügigen Teil der Beihilfen dar, die in den vom Crédit Lyonnais dem Unternehmen gewährten Finanzierungen enthalten sind; deren aufgelaufener Restbetrag auf das CDR übertragen wurde (d. h. auf den Staat, weil die Verluste des CDR durch das Verfahren des Beteiligungsdarlehens des Etablissement Public de Restructuration et de Financement auf den Staat übergehen), nachdem Stardust 1995 in die Auffanggesellschaft CDR eingebracht wurde. Angesichts der finanziellen Lage des Unternehmens Ende 1994, der von der Gruppe Crédit Lyonnais eingegangenen finanziellen Risiken und der vorhersehbaren Verluste nach der Abschlussprüfung Ende 1994, mit denen neue Rückstellungen von über 200 Mio. FRF begründet wurden, war schon Ende 1994 abzusehen, dass der aufgelaufene Gesamtbetrag dieser Beihilfen mehrere 100 Mio. FRF betragen würde.

    ii) Vom Crédit Lyonnais Stardust gewährte Beihilfen, die aber auf das CDR übergegangen sind und während der Auslagerung von Stardust in den Jahren 1995 bis 1997 festgestellt wurden

    (39) Die Kommission hat in ihrer Entscheidung 98/490/EG über die Beihilfen zugunsten des Crédit Lyonnais hervorgehoben, "dass die finanziellen Ressourcen des CDR staatliche Mittel im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag(10) sind, und zwar nicht nur weil das CDR eine 100 %ige Tochtergesellschaft eines öffentlichen Unternehmens ist, sondern auch weil es durch ein vom Staat verbürgtes Beteiligungsdarlehen finanziert wird und weil seine Verluste vom Staat getragen werden. Die fraglichen Interventionen erfuellen keine der in den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme bzw. Freistellung vom grundsätzlichen Beihilfeverbot. Die französischen Behörden und das CDR können auch nicht den Verpflichtungen gemäß der Entscheidung 95/547/EG und der vorliegenden Entscheidung befreit werden. Die Kommission weist insbesondere darauf hin, dass die Interventionen des CDR gegenüber seinen Tochtergesellschaften nur dann keine Elemente staatlicher Beihilfen enthalten, wenn sie unter Umständen erfolgen, die für einen nach marktwirtschaftlichen Prinzipien handelnden Kapitalgeber typisch sind und, jegliche Mittelzuführung (bzw. jeglicher Forderungsverzicht) diesem Grundsatz entspricht. Die Kommission hat in ihrer Mitteilung an die Mitgliedstaaten(11), über die zur Bestimmung des Beihilfecharakters einer öffentlichen Massnahme zugrunde zu legenden Prinzipien ausgeführt, dass die Bereitstellung von Kapital für ein öffentliches Unternehmen Elemente staatlicher Beihilfe enthält, wenn ein privater Anleger unter ähnlichen Umständen wegen der zu erwartenden Verzinsung des Kapitals von der Mittelzuführung abgesehen hätte. Mit Schreiben vom 16. Oktober 1997 erinnerte Kommissionsmitglied Van Miert den französischen Minister für Wirtschaft, Finanzen und Industrie daran, dass jede Transaktion des CDR, die eine Aufstockung seiner Aktiva beinhaltet, jede Veräußerung zu einem negativen Preis oder, jeder Forderungsverzicht der Kommission zu notifizieren sind, weil sie Beihilfeelemente enthalten können. Auch der Verkauf von CDR-Vermögenswerten unter anderen Bedingungen als einem offenen und transparenten Ausschreibungsverfahren sei zu melden. Lediglich Transaktionen, deren Umfang unbestreitbar unter dem Schwellenwert von 100000 ECU für sogenannte 'de minimis'-Beihilfen liegt, seien von der Notifizierungspflicht ausgenommen(12)".

    (40) Die vom CDR zugunsten von Stardust beschlossenen Neufinanzierungsmaßnahmen sind aus obengenannten Gründen als solche zu prüfen und können nicht als im Rahmen des Plans zur Rettung und Umstrukturierung der Bank, der nur die dem Crédit Lyonnais gewährten Beihilfen zum Gegenstand hat, als genehmigt gelten.

    (41) In ihrer Mitteilung zur Einleitung dieses Verfahrens hat die Kommission aufgrund der ihr vorliegenden Angaben ausgeführt, dass die Anfang 1995 vorgenommene Kapitalzuführung von 112 Mio. FRF von der Holdinggesellschaft Altus gezeichnet wurde. In der Antwort, die die französischen Behörden am 8. April 1998 im Rahmen des Verfahrens an die Kommission gerichtet haben, geben sie jedoch an, dass nicht Altus, sondern CDR diese zweite Kapitalaufstockung gezeichnet hat. Diese zweite Neufinanzierung erfolgte im April 1995 nach dem Übergang des Unternehmens auf das CDR und der Abberufung des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat. Die Neufinanzierung von 112 Mio. FRF wurde in ihrer Gesamtheit vom CDR gezeichnet, und die Mittel wurden in vollem Umfang für die Rückzahlung der Bankkredite der STB Batif (Gruppe Crédit Lyonnais) an Stardust verwendet. Den französischen Behörden zufolge wurde diese zweite Neufinanzierung im Rahmen eines Plans zur Senkung der Gemeinkosten und zur Reduzierung des Unternehmens auf seine Basistätigkeiten, d. h. die Vermarktung und Verwaltung von Schiffen in Verbindung mit leistungsfähigen Managementinstrumenten, vorgenommen. Dieser Plan sah die Rückkehr zu einer gewinnbringenden Bewirtschaftung innerhalb von zwei Jahren vor. Die französischen Behörden haben jedoch der Kommission nur einen späteren Plan (vom Februar 1996) vorgelegt, d. h. der fast ein Jahr nach dieser Neufinanzierung erstellt wurde.

    (42) Außerdem hat das CDR im Juli 1995 Schulden des Unternehmens gegenüber dem CDR in Höhe von 127,5 Mio. FRF auf einem unverzinslichen Girokonto blockiert. Diese Umwandlung einer Forderung in ein Kontokorrentguthaben ermöglicht eine Minderung der finanziellen Belastungen für den Betrieb des Unternehmens, das auf diese Weise keine Finanzierungskosten in Verbindung mit dieser Forderung zu tragen hat. Dies war in diesem Zusammenhang angesichts der kritischen Finanzlage des Unternehmens eine Maßnahme, die zusätzliche Beihilfeelemente enthielt, und zwar in Höhe der finanziellen Erträge, auf die das CDR somit verzichtete. Da ein Umstrukturierungsplan nicht vorliegt, sind hier alle Merkmale einer Betriebsbeihilfe gegeben. Da die Forderung im folgenden Jahr in Kapital umgewandelt wurde (siehe unten), betrifft das von der Kommission festgestellte, diesen zeitweiligen Vorschuss betreffende Beihilfeelement die Verminderung der finanziellen Belastungen aus diesem Vorschuss.

    (43) Die dritte Neufinanzierung des Unternehmens wurde von der Generalversammlung am 25.Juni 1996 im Hinblick auf den Abschluss des am 30. Juni 1996 endenden Geschäftsjahrs vorgenommen. Bei diesem Rechnungsabschluss für das Geschäftsjahr 1995/96 wurden erhebliche Verluste - 147 Mio. FRF - festgestellt (nachdem die Verluste 1994-1995 eine Rekordhöhe von 360 Mio. FRF erreicht hatten), das sind über drei Viertel des Umsatzes von rund 178 Mio. FRF des Geschäftsjahres 1995-1996 (vergleiche Tabelle 2). Das CDR hat 250,5 Mio. FRF gezeichnet, hat zwei Drittel, d. h. 167,8 Mio. FRF sofort auf das im Juli 1995 eingerichtete Girokonto mit einem Guthaben von 127,5 Mio. FRF eingezahlt und 40,3 Mio. FRF durch Umwandlung der Bankschuld des Unternehmens bei der SBT Batif, die bei der Auslagerung von Stardust ebenfalls auf das CDR überging, beglichen. Den französischen Behörden zufolge stützt sich diese dritte Kapitalerhöhung auf einen neuen Geschäftsplan, der von der Unternehmensleitung im Februar 1996 aufgestellt und der Kommission vorgelegt wurde (siehe Punkt VII Ziffer ii)).

    (44) Die vierte Neufinanzierungstransaktion hat vor der Veräußerung des Unternehmens stattgefunden und wurde am 5. Juni 1997 genehmigt. Dies war das Datum, zu dem die außerordentliche Generalversammlung der Aktionäre auch den Verkauf des Unternehmens an FG Marine genehmigt hat. Diese Kapitalerhöhung von 89,5 Mio. FRF erfolgte ebenfalls in Form eines Ausgleichs der Forderungen des CDR gegenüber dem Unternehmen und hat ebenfalls keine Neuinvestitionen seitens des CDR notwendig gemacht. Wie die französischen Behörden der Kommission mitgeteilt haben, war die Höhe dieser Kapitalzuführung durch den Negativwert des Unternehmens gerechtfertigt, der durch den vom Käufer vor der Neufinanzierung vorgeschlagenen negativen Kaufpreis bestätigt wurde.

    (45) Ob das Verhalten des CDR wirtschaftlich vernünftig war und mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers übereinstimmte, ein Kriterium, das die Kommission bei Kapitalzuführungen innerhalb öffentlicher Unternehmen anwendet, ist im vorliegenden Fall schwierig zu beurteilen. In dem von dem unabhängigen Sachverständigen im Zuge der Privatisierung des Unternehmens verfassten Bericht wird festgestellt, dass das Unternehmen seit drei Geschäftsjahren defizitär war und daß alle Verfahren zur Messung der künftigen Rentabilität im Verhältnis zu einem investierten Kapital auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sind. Da aufgrund des zu investierenden Kapitals frühestens in zwei Jahren mit einem ausgewogenen Betriebsergebnis zu rechnen ist, muss der Gewinnausfall bei der Bewertung für die beiden Jahre theoretischer Verluste berücksichtigt werden - das sind 40 Mio. FRF. Der Sachverständige, der seinen Bericht am 11. März 1997 - d. h. drei Monate vor der letzten Kapitalerhöhung - vorgelegt hat, kam insbesondere zu dem Schluss, dass die negative Nettoposition des Unternehmens eine Neufinanzierung erfordert. Außerdem hat der Sachverständige errechnet, dass das Unternehmen zum 31. Dezember 1996 einen Negativwert von 182 Mio. FRF hatte.

    (46) Die Kommission nimmt die von den französischen Behörden im Rahmen des Verfahrens vorgebrachten Argumente zur Kenntnis, d. h. dass die Haftung des CDR für diese Transaktion erheblich über seiner Haftung als Aktionär lag und zum 31. Dezember 1996 auch umfasste:

    - eine Haftung als Bankier von Stardust für Forderungen von 228 Mio. FRF, die vom Crédit Lyonnais gleichzeitig mit seinen Aktien an Stardust auf das CDR übertragen wurden;

    - eine Haftung für die Forderungen der Anleger in Schiffsbeteiligungen in Höhe von 180 Mio. FRF und für Darlehen in Höhe von 60 Mio. FRF für die Miteigentümer der von Stardust verwalteten Schiffe;

    - eine Haftung für die Absicherung der Verträge des Unternehmens mit den Anlegern in Schiffsbeteiligungen in Höhe von 172,2 Mio. FRF.

    (47) Zusammengerechnet ergeben die direkten und indirekten Verbindlichkeiten des CDR gegenüber Stardust einen sehr erheblichen Betrag von 1048 Mio. FRF zum 31. Dezember 1996, wovon 816 Mio. FRF direkte Verbindlichkeiten (Wertpapiere und Darlehen 552 Mio. FRF, Sicherheitsleistungen 181 Mio. FRF) und 232 Mio. FRF indirekte Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen des Unternehmens sind. Dieses Risikoübermaß zeigt im Vergleich zu einer Bilanzsumme zum 30. Juni 1996 von nur 273 Mio. FRF, wie hoch das Risiko ist, das der Crédit Lyonnais gegenüber diesem Unternehmen vor seiner Übertragung auf das CDR ohne die Sorgfalt eingegangen ist, die ein Bankier zwecks Risikobegrenzung normalerweise walten lässt.

    (48) Die französischen Behörden haben angeführt, dass der weitere Betrieb des Unternehmens trotz dessen Verluste einer Liquidation vorgezogen wurde, weil es sich um eine ganz besondere Situation handelte, d. h. das CDR war gleichzeitig (zu 99,9 %) Aktionär, einzige Bank und der Ausfallbürge für die Gegensicherheiten der Inhaber der Schiffsbeteiligungen. Im Fall der Liquidation hätte das CDR nicht nur alle Passiva decken, sondern auch alle von der Bank gegenüber den Inhabern von Schiffsbeteiligungen geleisteten Sicherheiten übernehmen müssen. Die französischen Behörden haben hervorgehoben, dass die direkten und indirekten Verbindlichkeiten, die die Ursache für die vom CDR erlittenen Verluste sind, schon zum Zeitpunkt der Auslagerung des Unternehmens in die Auffangstruktur des Crédit Lyonnais bestanden und dass mit den Neufinanzierungen von Stardust keine neuen Gelder verfügbar wurden. Sie sind zu dem Schluss gelangt, dass durch die Tätigkeit des CDR in dieser Angelegenheit die Verluste im Vergleich zu den globalen Liquidationskosten begrenzt werden konnten, die von dem im Rahmen der Stardust-Privatisierung benannten Sachverständigen auf 915 Mio. FRF angesetzt wurden (ohne mit Entlassungen verbundene Kosten).

    (49) Die Kommission räumt ein, dass das Argument gerechtfertigt ist, wonach die außerbilanzmäßigen Bankrisiken bei der Berechnung der ökonomischen Rationalität der Entscheidung des CDR als Aktionär berücksichtigt werden müssen. Sie stellt ebenfalls fest, dass der besagte Sachverständige hervorgehoben hat, dass die Alternative zur Konkursbeantragung schwer vorstellbar ist, wenn man die Ausfallverpflichtungen aus den Verträgen mit den Inhabern der Schiffsbeteiligungen berücksichtigt, deren Zahl sich auf über 1000 beläuft und denen gegenüber die von Stardust eingegangenen Verpflichtungen vom CDR verbürgt werden. Außerdem hatte das CDR direkte Forderungen gegenüber den Inhabern der Schiffsbeteiligungen, die vom Crédit Lyonnais eingegangen, aber von Stardust verwaltet und in dem Sachverständigenbericht auf 180 Mio. FRF geschätzt werden.

    (50) Die Kommission erkennt an, dass, zeitlich getrennt betrachtet, das Vorgehen des Staates unter Einschaltung des CDR ab dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen ausgelagert wurde ( 1995), teilweise den Zielen einer soliden Geschäftsführung, Verlustminderung und Erhaltung der Vermögensinteressen des Staates hätte entsprechen können. Damit der Beweis, den das CDR und die französischen Behörden antreten wollten, schlüssig ist, hätte sichergestellt sein müssen, dass der Staat versucht hat, den Ertrag aus dem Unternehmensverkauf zu maximieren, und dass das Veräußerungsverfahren offen, transparent und nicht diskriminierend gewesen ist (siehe Punkt V Ziffer iii), sodass die Höhe der letzten Neufinanzierung, die nahe beim Verkaufspreis lag, wenn man den Negativwert des Unternehmens vor der Kapitalerhöhung berücksichtigt, vollauf gerechtfertigt gewesen wäre. Dieser Verkaufspreis ergab sich aus den Übernahmeangeboten und würde unzweifelhaft keine Elemente einer Beihilfe an den Käufer enthalten. Selbst bei dieser - nicht bekräftigten - Annahme würde eine sorgfältige Verwaltung des Dossiers durch das CDR als umsichtigen Anleger den fraglichen Maßnahmen den Charakter von Beihilfen an Stardust belassen.

    (51) Zur Beurteilung dieser Transaktionen hält sich die Kommission die Kontinuität des staatlichen Vorgehens gegenüber Stardust (Zusammenfassung für die letzten fünf Jahre siehe Tabelle 1) vor Augen, das auch die Auslagerung des Unternehmens in die Auffangstruktur (das CDR) nicht aufhalten konnte, als wenn vor 1995 nichts geschehen wäre. Wenn es ausreichte, damit eine Aktion als beihilfefrei angesehen wird, dass der Staat (im vorliegenden Fall unter Einschaltung des Crédit Lyonnais vor 1995) eine - nicht angemeldete und unrechtmäßige - Beihilfe in Form von Darlehen oder verschiedenen Bürgschaften mit hohem Risiko, einschließlich gegenüber Dritten (die Beteiligungsinhaber und Investoren) einem nicht rentablen Unternehmen nach Übertragung des Eigentums an diesem Unternehmen auf eine Auffangstruktur wie das CDR oder jede andere Struktur gewährt, räumt der Staat diesem Unternehmen einen Forderungsverzicht in Form einer Umwandlung in Kapital ein, obwohl feststeht, dass diese Umwandlung unter Verzicht auf Rückzahlung vorgenommen wird und unverzinslich ist, weil mit ihr nur eine negative Nettoposition bereinigt werden soll. So könnten die Staaten einfach Beihilfen gewähren und sich den Folgen des Artikels 87 EG-Vertrag und der vom Vertrag vorgesehenen Kontrolle durch die Kommission entziehen.

    (52) Ohne die ständige Unterstützung durch den Crédit Lyonnais und anschließend durch das CDR - hier ist daran zu erinnern, dass das CDR bis Ende 1998 eine 100 %ige nicht konsolidierte Tochter des Crédit Lyonnais geblieben ist - wäre das Unternehmen in Konkurs gegangen, wäre vom Markt verschwunden und seine Aktiva und Marktanteile hätten von seinen Konkurrenten übernommen werden können. Der bei der Privatisierung des Unternehmens in Auftrag gegebene Sachverständigenbericht, der den Kommissionsdienststellen übermittelt wurde, stellt zu diesem Punkt fest, dass die Unterstützung durch seinen Hauptaktionär den Fortbestand des Unternehmens trotz seiner schwierigen Finanzlage ermöglicht hat. Diese Unterstützung wurde ohne Unterbrechung vor und während der Einbringung des Unternehmens in das CDR gewährt.

    (53) Die Umwandlung der CDR-Forderungen gegenüber Stardust in Kapital, selbst wenn sie zum Zeitpunkt der Transaktion vollauf gerechtfertigt gewesen wäre, ist in Wirklichkeit die endgültige Festschreibung einer Beihilfe, die am Ende eines dauerhaften Prozesses der schon viel früher begonnenen Unterstützung des Unternehmens, und zwar beträchtliche Zeit vor seiner Einbringung in das CDR, gewährt wurde. Hier ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei Einleitung dieses Verfahrens hervorgehoben hatte, dass die der Kommission von den französischen Behörden übermittelten Angaben zeigen, dass andere Maßnahmen der finanziellen Unterstützung von Stardust Beihilfeelemente enthalten konnten, z. B. die Darlehen der Unternehmen der Gruppe Crédit Lyonnais, und sie hat sie daher in das laufende Verfahren einbezogen.

    (54) Wie bereits nachgewiesen wurde (Punkt V Ziffer i), haben die Finanzhilfen, die die Gruppe Crédit Lyonnais dem Unternehmen Stardust vor seiner Einbringung in das CDR im Jahr 1995 gewährt hatte, nicht den Kriterien entsprochen, die von einem marktwirtschaftlich handelnden privaten Investor zugrunde gelegt worden wären und sind somit Beihilfen. Derartige Finanzhilfen des Crédit Lyonnais gehören zu den zahlreichen hochriskanten Transaktionen, die die äußerst ernste Krise verursacht haben, die den Staat veranlasste, die Aktion zur Rettung und Umstrukturierung des Crédit Lyonnais einzuleiten. Diese Aktion wurde von der Kommission mit ihren Entscheidungen 95/547/EG vom 26. Juli 1995, vom 25. September 1996 und 98/490/EG vom 20. Mai 1998 genehmigt. Wie die Kommission in ihrer Entscheidung 98/490/EG festgestellt hat, "ist anzunehmen, dass sich der CL, wenn er nicht durchgehend die volle - implizite oder explizite - Unterstützung des Staates gehabt hätte, nicht auf diese riskante Politik eingelassen ...... hätte". Dass eine Bank wie der Crédit Lyonnais über seine Tochtergesellschaften SBT Batif und Altus diese Finanzhilfen Stardust gewährt hat, ist kein Zeichen dafür, dass diese Hilfen in Form von Darlehen und Bürgschaften dem Verhalten einer marktwirtschaftlich handelnden normalen Bank entsprachen. Auf der Grundlage obiger Erwägungen hat die Kommission im Gegenteil guten Grund zu der Annahme, dass diese Darlehen und Bürgschaften nicht mit der nötigen Umsicht gewährt wurden, weshalb die Gruppe Crédit Lyonnais als einzige Bank bei einem schlecht geführten Unternehmen derartige Risiken eingegangen ist, während die Privatbanken sich aus dieser Angelegenheit herausgehalten hatten.

    (55) Somit ist zu schließen, dass die Umwandlungen der Forderungen des CDR gegenüber Stardust in Kapital Beihilfen sind, obwohl sie nicht, wie die französischen Behörden hervorgehoben haben, zur Auszahlung neuer Mittel oder zur Erhöhung der nominalen Haftung des CDR gegenüber dem Unternehmen für Aktiva geführt haben. Sie stellen in Wirklichkeit die aufgelaufenen Beihilfen dar, die in der früheren Unterstützung enthalten waren, die der Crédit Lyonnais dem Unternehmen zwecks Expansion zuteil werden ließ.

    (56) Außerdem wurden nach Angaben der französischen Behörden die "abwegigen" Teile des Betriebs von Stardust, die sich aus früheren Diversifizierungsmaßnahmen ergaben, vom CDR übernommen, so dass sich Stardust vor seiner Privatisierung seiner am wenigsten rentablen und am risikoreichsten Aktiva entledigen konnte. Es handelt sich insbesondere um die beiden Schiffe "Class America" und "Friday Star" sowie um in die Vergangenheit zurückreichenden Rechtsstreitigkeiten mit den ehemaligen Inhabern des Unternehmens Jet Sea und die Klage gegen den ehemaligen Präsidenten und dessen Unternehmen. [...]

    (57) Aufgrund all dieser Elemente beziffern die französischen Behörden die Gesamtkosten dieses Dossiers auf 557,9 Mio. FRF, wovon lediglich 2 Mio. FRF aus der Privatisierung des Unternehmens abzuziehen sind. Diese Kosten enthalten die Verluste bei Wertpapieren und die Kapitalzuführungen sowie die Risiken, die mit den vom CDR von Stardust gekauften Aktiva in Höhe von schätzungsweise 61,1 Mio. FRF verbunden sind.

    (58) Die Kommission schließt daraus, dass die vom CDR nach der Auslagerung vorgenommenen Kapitalzuführungen mit Rückzahlungsverzicht die aufgelaufenen Kosten der Beihilfen darstellen, die dem Unternehmen vom Staat seit mehreren Jahren in Form der Unterstützung durch den Crédit Lyonnais gewährt wurden.

    iii) Etwaige Beihilfen bei dem Verfahren zur Privatisierung des Unternehmens

    (59) Die französischen Behörden haben betont, dass die Garantien, die der Kommission dadurch gegeben wurden, dass die betreffenden Transaktionen von der Privatisierungskommission, dem Schatzamt und dem Beratenden Ausschuss für die Kontrolle des CDR überwacht wurden, ausreichen sollten. Dieser Schluss dürfte jedoch so nicht zu ziehen sein, wenn man die Stellungnahme der Finanzinspektion betrachtet, die in einem von Le Monde im November 1997 zitierten Bericht enthalten ist. Die französischen Behörden haben sich geweigert, der Kommission diesen Bericht zu übermitteln. Nach den von Le Monde zitierten Auszügen, die von den französischen Behörden nicht dementiert wurden, heißt es in dem Bericht, dass sich bei der Prüfung der Veräußerungsverfahren mehrere Anomalien ergeben haben, die vom CDR hätten vermieden werden müssen und die an der Gleichbehandlung der Wettbewerber zweifeln lassen.

    (60) Wie auch immer die Vorschriften für die Kontrolle der Privatisierungsmaßnahmen in Frankreich und die Überwachung des CDR beschaffen sein mögen, will die Kommission in dieser Entscheidung hierzu kein globales Urteil abgeben, doch muss diese Transaktion wie jede andere als solche geprüft und anhand von Belegen beurteilt werden, um festzustellen, ob das Privatisierungsverfahren offen, transparent und nicht diskriminierend war und nicht zu einer zusätzlichen Beihilfe zugunsten des Unternehmens oder seines Käufers geführt hat. Um die Bedingungen, unter denen Stardust privatisiert wurde, zu prüfen, ist die Kommission den streng auf diesen Sachverhalt begrenzten Tatsachen gefolgt.

    (61) Wie in ihrer Mitteilung zur Einleitung dieses Verfahrens gesagt, wendet die Kommission, um zu ermitteln, ob eine Privatisierung gegebenenfalls Beihilfeelemente enthält, die allgemeinen Grundsätze an, die sie im Laufe der Jahre aufgrund der Prüfung von Einzelfällen entwickelt und in ihrem XXIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik von 1993(13) bestätigt hat. Außerdem hatte sie die französischen Behörden in einem Schreiben des Generaldirektors für Wettbewerb vom 14. Juli 1993 ausdrücklich auf diese Grundsätze hingewiesen. Diesem Schreiben zufolge kann die Veräußerung bestimmter öffentlicher Unternehmen Elemente staatlicher Beihilfen enthalten, die Gegenstand einer vorherigen Anmeldung nach Artikel 88 EG-Vertrag sein müssen.

    (62) Die in diesem Schreiben aufgeführten Kriterien sind folgende:

    a) Die Präsenz von Beihilfen ist ausgeschlossen und eine Meldung erübrigt sich, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

    - der Verkauf erfolgt durch ein offenes, bedingungsfreies Ausschreibungsverfahren gemäß nicht diskriminierenden, transparenten Modalitäten und Bedingungen;

    - das Unternehmen wird an den Meistbietenden verkauft; und

    - die Beteiligten verfügen über eine ausreichende Frist, um ihr Angebot vorzubereiten und erhalten alle erforderlichen Informationen, um eine konkrete Bewertung vornehmen zu können.

    b) Hingegen sind die nachfolgenden Veräußerungen gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag meldepflichtig, denn sie können Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalten:

    - jede Veräußerung im Wege eines eingeschränkten Verfahrens oder durch freihändige Vergabe;

    - jede Veräußerung, der eine Übernahme der Verbindlichkeiten durch den Staat, die öffentlichen Unternehmen oder eine beliebige andere öffentliche Einrichtung vorausgeht;

    - jede Veräußerung oder Umwandlung von Schulden, der eine Kapitalbeteiligung oder Kapitalerhöhung vorausgeht;

    - jede Veräußerung, die unter Bedingungen durchgeführt wird, die für einen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber nicht akzeptabel wären.

    (63) Die Kommission stellt fest, dass im Rahmen dieser Veräußerung

    - kein offenes, transparentes und bedingungsfreies Verfahren zur Ausschreibung und Prüfung der Angebote durchgeführt wurde, was unter anderem die Veröffentlichung einer Bekanntmachung zum Verkauf des Unternehmens mit einem für alle Interessenten identischen Zeitplan vorausgesetzt hätte;

    - das Unternehmen nicht an den Meistbietenden veräußert wurde, da der Beschwerdeführer ein Preisangebot von 15 Mio. FRF eingereicht hatte, das also 13 Mio. FRF über dem schließlich angenommenen Preisangebot der FG Marine lag;

    - das CDR eine freihändige Vergabe durch unmittelbare Kontaktaufnahme seitens seiner Beraterbank ohne öffentliche Ausschreibung vorgenommen hat;

    - der Veräußerung eine Umwandlung der Schuld in eine Kapitalbeteiligung vorausging.

    (64) Diese Elemente sind nicht ex ante der Beweis für, sondern die Vermutung von Beihilfen, weshalb eine Notifizierung erforderlich gewesen wäre, wie in dem genannten Schreiben gesagt. Das von den französischen Behörden beanstandete Schreiben des Generaldirektors für Wettbewerb vom 14. Juli 1993 schafft keine neuen Verpflichtungen für die französischen Behörden, sondern verlangt lediglich, wie es auch in den allgemeinen Regeln für staatliche Beihilfen vorgesehen ist, die Beihilfe bei der Kommission anzumelden, sobald ein Zweifel hinsichtlich des Beihilfecharakters einer Transaktion besteht. Die französischen Behörden, die die Auffassung der Kommission seit diesem Schreiben des Generaldirektors für Wettbewerb kennen, konnten nicht übersehen, dass Zweifel hinsichtlich des Beihilfegehalts dieses Vorgangs bestanden und hätten ihn somit der Kommission melden müssen. Dies ist bei dieser Privatisierung nicht der Fall gewesen, obwohl sich die Zweifel häuften. Die Kommission stellt fest, dass die von ihr angewandten obigen Kriterien keine Artikel 295 EG-Vertrag zuwiderlaufende Diskriminierung der öffentlichen Unternehmen darstellen, wie es die französischen Behörden annehmen, sondern im Gegenteil darauf abzielen, eine Vorzugsbehandlung zugunsten der verkauften öffentlichen Unternehmen oder zugunsten der Käufer dieser Unternehmen zu vermeiden, die, wenn sie privatisiert wurden, Privatunternehmen sind.

    (65) Um zu ermitteln, ob sich die in der Mitteilung zur Einleitung dieses Verfahrens aufgestellte Vermutung von Beihilfen zugunsten des Käufers bestätigt, stellt die Kommission folgendes fest:

    (66) Erstens kann die Begründung, mit der das CDR die Prüfung des Angebots des Beschwerdeführers verweigert hat - seine nicht fristgerechte Einreichung - nicht akzeptiert werden: Das von der Beraterbank des CDR den ausgewählten Bewerbern mitgeteilte Datum des 19. Februar konnte höchstens nur für diese verbindlich sein. Sobald sich wenigstens ein anderer Bieter als die kontaktierten beworben hat, ist nachgewiesen, dass das eingeschränkte, nicht öffentliche und freihändige Verfahren nicht angemessen war, dass die Vorauswahl der Bewerber nicht alle potentiellen Bewerber erfasste, und dass das Angebot erweitert und Gegenstand einer öffentlichen Bekanntmachung sein musste. in der die Ausschlussfristen der Ausschreibungen angeführt. sind, damit alle angesprochenen oder nicht angesprochenen Interessenten über die gleichen Informationsmöglichkeiten und Fristen verfügen. Wenn außerdem, wie es die französischen Behörden getan haben, davon ausgegangen wird, dass diese Veräußerung tatsächlich in den französischen Kreisen der Wassersportschifffahrt bekannt war, ist dagegen zu bezweifeln, dass dies in allen anderen Gemeinschaftsländern und außerhalb des Sektors der Wassersportschifffahrt der Fall war.

    (67) Wie die Kommission in ihrer Mitteilung zur Einleitung dieses Verfahrens hervorgehoben hat, ist es bei derartigen Privatisierungsmaßnahmen nicht Sache des öffentlichen Verkäufers oder seiner Bevollmächtigten, a priori den Markt der potentiellen Käufer festzulegen und abzugrenzen, indem bestimmte potentielle Bewerber eliminiert werden. Dass das vom CDR angenommene Angebot in Wirklichkeit von einer Finanzgruppe ausgeht, die eine ad hoc-Gesellschaft - die FG Marine - gegründet hat, um Stardust zu übernehmen, zeigt, dass die Suche nach etwaigen Käufern über den Sektor der Wassersportschifffahrt hinausgehen musste und dass das CDR und seine Beraterbank von vornherein andere potentielle Kandidaten eliminiert hatten, indem sie die Suche nach Bewerbern außerhalb des Sektors der Wassersportschifffahrt auf sieben Anleger begrenzt hatten.

    (68) Zweitens gehörten einige Aktionäre des Käufers zur Geschäftsleitung von Stardust, vor allem der ehemalige für das Dossier Stardust Verantwortliche in der Altus-Holding, der 1995 auf Betreiben seines neuen Aktionärs, dem CDR, Verwaltungsratvorsitzender des Unternehmens wurde. Die Geschäftsleitung des Unternehmens hat offensichtlich mit einem Investor (der Gruppe "Christian Paillot") zwecks Übernahme von Stardust eine Vereinbarung getroffen. Zu diesem Zweck wurde eigens ein neues Unternehmen - FG Marine - gegründet, in dem die Mehrheitsaktien der Gruppe Christian Paillot mit den Minderheitsanteilen, wie denen der Stardust-Geschäftsleitung, zusammengeführt wurden. Das Unternehmen wurde somit durch ein Angebot aufgekauft, das gleichzeitig von der im Unternehmen des Käufers mehrheitlich vertretenen Finanzgruppe und dem Stardust-Management als Minderheitsaktionär des neuen Unternehmens FG Marine vorgelegt wurde.

    (69) Die Kommission stellt fest, dass das CDR diese Situation nicht als einen Interessenkonflikt angesehen hat, der die Wahlfreiheit des Käufers beeinträchtigen könnte. Im Gegenteil, in einem internen Vermerk vom 14. Mai 1997, der der Kommission vom ehemaligen Leiter des Unternehmens im Rahmen dieses Verfahrens zugeleitet wurde, hat das CDR nicht nur angegeben, dass die Beteiligung der Geschäftsleitung am Kapital des in Aussicht genommenen Käufers seit Dezember 1996 bekannt war, sondern es hatte sie auch für gänz normal gehalten. Es fragt sich jedoch, welche Möglichkeit der Käufer hatte, um das Unternehmen, das unter der Leitung von Stardust stand und mit dem er sich verbunden hatte, im Hinblick auf ein Preisangebot genau kennenzulernen, sodass anzunehmen ist, dass er objektiv nicht den übrigen Bewerbern gleichgestellt wurde.

    (70) Bei einer Besprechung mit den französischen Behörden und dem CDR hat letzteres die Ansicht vertreten, dass die Beteiligung der Geschäftsleitung des verkauften Unternehmens am Käuferunternehmen in derartigen Situationen eine gängige Praxis ist. Aufgrund dieser Behauptung haben die französischen Behörden der Kommission am 1. Juni 1999 Schreiben potentieller Käufer zugehen lassen, die Kaufangebote unterbreitet und ihre Absicht bekundet hatten, die Geschäftsleitung des Unternehmens am Kapital der übernommenen Gesellschaft zu beteiligen. Die Kommission stellt jedoch fest, dass FG Marine nach Angaben der französischen Behörden der einzige Bewerber für die Übernahme von Stardust war, an dem die Geschäftsleitung des Unternehmens schon bei Einreichung der Angebote beteiligt war. Die übrigen Angebote enthielten in dieser Phase nur den Plan für eine Beteiligung der Geschäftsleitung am Kapital des Käufers.

    (71) Ein derartiger Interessenkonflikt hätte vom CDR vermieden werden müssen. Bei Transaktionen dieser Art ist die Beteiligung der Geschäftsleitung am Kapital des verkauften Unternehmens denkbar und sogar normal, weil es sich um eine bewährte Methode handelt, um die Präsenz, die Motivation und die Kohäsion des Leitungsteams zu erhalten, dessen Abgang einen wichtigen Wertverlust darstellen könnte, insbesondere im Fall eines kleinen oder mittleren Unternehmens. Jede Beteiligung der Geschäftsleitung am Kapital des Käuferunternehmens sollte dagegen normalerweise in der Zeit vor der Privatisierung wegen der etwaigen Ungleichbehandlung der Bewerber ausgeschlossen werden (was nicht heißt, dass eine derartige Beteiligung später erfolgen kann). Einige Unternehmen, die in dieser Angelegenheit nicht Beschwerde geführt haben, haben gleichwohl ihr Befremden gegenüber dem CDR zum Ausdruck gebracht, insbesondere hinsichtlich der übermäßigen Schnelligkeit des Verfahrens und der Teilinformationen, die ihnen unter diesen anfechtbaren Umständen zur Kenntnis gelangt sind.

    (72) Drittens hat sich der im Rahmen der Privatisierung benannte unabhängige Sachverständige nur zum Vorschlag von FG Marine geäußert. Nach seinen Aussagen hat er keine anderen Vorschläge geprüft, insbesondere nicht die in den anderen Vorschlägen enthaltenen Elemente, die vom Standpunkt des CDR und der französischen Behörden aus entscheidend waren, wie die außerbilanzmäßigen Risiken und die Garantien in Verbindung mit der Transaktion. Wenn andere Elemente als der Preis, wie die französischen Behörden behaupten, wesentlich sind, um eine Transaktion zu prüfen und einen Käufer auszuwählen - das Argument, das sie der Kommission gegenüber vorgebracht haben, um die Ablehnung des preisgünstigeren Angebots zu rechtfertigen, das der Beschwerdeführer dem CDR vorgelegt hat -, so versteht die Kommission nicht, warum die Prüfung des unabhängigen Sachverständigen nur auf das Angebot des Käufers beschränkt war. Die Kommission stellt fest, dass das Gutachten am 11. März abgeschlossen wurde, bevor der Beschwerdeführer dem CDR sein Angebot vorlegen konnte, dies aber nicht rechtfertigt, dass die drei anderen beim CDR vor dem Gutachten eingegangenen Angebote nicht von dem Sachverständigen geprüft wurden.

    (73) Viertens ist nach einem internen Vermerk des CDR vom 24. April 1997, der vom Beschwerdeführer der Kommission und den französischen Behörden übermittelt wurde, die Tatsache, dass das Unternehmen Stardust seine Entwicklung auf die Steuerentlastungsbestimmungen des Gesetzes Pons gestützt hat, ein Grund für die Bevorzugung französischer Wettbewerber. In dem Vermerk wird zu diesem Punkt festgestellt, dass unter diesen Voraussetzungen eine französische Lösung einer ausländischen Lösung vorgezogen werden sollte. Dies ist einer der Gründe, den das CDR in seinem Vermerk anführt, um zu erklären, warum die beiden konkurrierenden Unternehmen Moorings und Sunsail absichtlich nicht kontaktiert wurden. Aus diesem Vermerk geht eindeutig hervor, dass bestimmte fundamentale Vertragsvorschriften bei dieser Transaktion verletzt wurden. Die französischen Behörden haben mit Schreiben vom 1. Juni 1999 einen derartigen Ausschluss des Unternehmens Moorings von der Ausschreibung bestritten und der Kommission ein Schreiben eines leitenden Angestellten von Moorings vom 8. Dezember 1997 zugehen lassen, aus dem klar hervorgeht, dass Moorings den Stardust-Kauf erwogen, aber dann aus mangelndem Interesse für das Unternehmen verworfen hat. Die Kommission nimmt dieses Schreiben zur Kenntnis, betont aber, dass die französischen Behörden nicht in Abrede gestellt haben, dass der fragliche Vermerk des CDR authentisch ist.

    (74) Angesichts der bereits geäußerten Beihilfevermutung und dieser Elemente gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass bei dem angewandten Verfahren nicht die erforderliche Öffnung, Transparenz und Nichtdiskriminierung beachtet wurden. Das Angebot von FG Marine wurde somit bevorteilt.

    (75) Die Kommission hat außerdem das Argument des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen, dem zufolge der Verkauf rechtlich ungültig ist. Das Unternehmen FG Marine, das auf diese Weise im Hinblick auf die Übernahme von Stardust gegründet wurde, befand sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Veräußerungsprotokolls am 6. März 1997 und der Zustimmung des Finanzministers vom 14. April noch im Gründungsprozess, weshalb seine Eintragung in das Handels- und Gesellschaftsregister - was erst am 26. Mai 1997 geschah - abzuwarten war, damit im Juni 1997 die außerordentliche Generalversammlung von Stardust den Verkauf an FG Marine und die dem vorausgehende Neufinanzierung in Höhe von 89 Mio. FRF beschließen konnte. Der Auszug aus der Urkunde zur Eintragung der Gesellschaft in das Handels- und Gesellschaftsregister erwähnt außerdem, dass FG Marine seine Geschäftstätigkeit am 15. April 1997 aufgenommen hat. Daher wird die Rechtsgültigkeit des Veräußerungsprotokolls, das am 6. März mit einem Unternehmen geschlossen wurde, das sich noch im Gründungsprozess befand und noch nicht ordnungsgemäß eingetragen war, gegenwärtig vom Beschwerdeführer angefochten.

    (76) Wie die französischen Behörden in ihrem Schreiben vom 1. Juni 1999 hervorgehoben haben, ist nach französischem Recht eine in der Gründung befindliche Gesellschaft geschäftsfähig, sobald die das Gründungskapital repräsentierenden Mittel zusammen mit einem Satzungsentwurf bei einer Bank hinterlegt wurden, was zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Veräußerungsprotokolls am 6. März 1997 der Fall gewesen ist. Außerdem haben sie der Kommission zur Untermauerung dieser Behauptung ein Schriftstück zugeleitet. Die Kommission kann zur Zeit nur aus diesem Argument des Beschwerdeführers Schlüsse ziehen: Sie hat sich nicht im Rahmen der vom Vertrag vorgesehenen Beihilfenkontrolle zur Rechtmäßigkeit der Abtretung zu äußern, die in die Zuständigkeit der französischen Gerichte fällt.

    (77) Die Kommission kann jedoch nicht bestätigen, ob dieses Verfahren trotz seiner Diskriminierungen und mangelnden Transparenz in fine Beihilfen zur Folge hatte. Dass der Beschwerdeführer ein Preisangebot von 15 Mio. FRF abgegeben hat, das sind 13 Mio. FRF mehr als der Käufer, reicht nicht aus, um zweifelsfrei auf eine Beihilfe schließen zu lassen, die dem Preisunterschied zwischen diesen beiden Angeboten entspricht.

    (78) Die Kommission bestreitet nicht, dass, wie von den französischen Behörden hervorgehoben, andere Elemente als der Preis, wie die Garantien oder die außerbilanzmäßigen Risiken von Privataktionären, bei der Veräußerung eines Unternehmens berücksichtigt werden, sodass die Tatsache, dass nicht der Meistbietende den Zuschlag erhielt, an sich kein unwiderlegbarer Beweis für eine Beihilfe ist, da der Begriff des Meistbietenden weiter ausgelegt werden kann, wenn die Unterschiede zwischen den Angeboten bei den außerbilanzmäßigen Risiken berücksichtigt werden. Außerdem kam der unabhängige Sachverständige zu dem Schluss, dass der Wert des Unternehmens nach einer Kapitalaufstockung von 90 Mio. FRF mit - 29 Mio. FRF immer noch negativ war, während der Verkaufspreis um 2 Mio. FRF positiv war. Nach Angaben der französischen Behörden lagen die Auswirkungen dieses Verkaufs auf die zu Lasten des Käufers gehenden außerbilanzmäßigen Risiken (die allerdings schwer zu beziffern sind) trotzdem potentiell weit über dem 13 Mio. FRF betragenden Unterschied zwischen den beiden Angeboten, vor allem weil das CDR auch nach dem Verkauf weiterhin für die Inhaber von Schiffsbeteiligungen bürgte.

    (79) Den französischen Behörden zufolge hätten unterschiedliche rechtliche Risiken im Zusammenhang mit den zahlreichen Gerichtsverfahren, in denen CDR und Stardust dem ehemaligen Unternehmensleiter Tissier gegenüberstanden, bei einer Übernahme durch den Beschwerdeführer existiert, und bestimmte Anhaltspunkte veranlassten das CDR zu der Ansicht, dass die Übernahme von Stardust durch den Beschwerdeführer nach dem Verkauf eine Neubewertung dieser rechtlichen Risiken und ihrer finanziellen Auswirkungen auf den Käufer des CDR nach sich ziehen würde. Die Kommission stellt fest, dass in dem am 6. März 1997 geschlossenen Veräußerungsprotokoll in Artikel 5.3 bestimmt wird, dass die Vorteile aus sämtlichen Verfahren, in denen sich die Gesellschaft und ihr ehemaliger Geschäftsleiter (und andere mit ihm verbundene natürliche Personen und Offshore-Unternehmen) gegenüberstanden, dem Verkäufer (des CDR) zufallen würden, sodass das CDR zu Recht die außerbilanzmäßigen Elemente in Verbindung mit diesen Risiken und die Vorteile aus den Rechtsstreitigkeiten berücksichtigt hat, um sich für das insgesamt günstigste Angebot zu entscheiden.

    (80) Die Kommission hat die anderen Garantien, die der Verkäufer im Rahmen der Veräußerung dem Käufer geleistet hat, insbesondere die Garantien für die Unternehmensbilanz, geprüft und ist zu der Ansicht gelangt, dass diese nicht von den normalen Bedingungen für die Veräußerung eines Unternehmens durch einen privaten Akteur abweichen und zur Begrenzung der Ungewissheit für den Käufer dienen.

    (81) Die Kommission will sich nicht dazu äußern, ob das CDR richtig gehandelt hat, als es das vom Beschwerdeführer abgegebene Angeböt zum Kauf von Stardust ablehnte. Allerdings waren es nicht diese mit den - gegebenenfalls gerechtfertigten - Risiken, die dem Beschwerdeführer bei Ablehnung seines Angebots entgegengehalten wurden, sondern das Argument der Ausschlussfrist, das nicht stichhaltig war, weil die Fristen vorher nicht öffentlich bekannt gemacht wurden. Auch kann die Kommission das Argument der französischen Behörden nicht akzeptieren, dem zufolge der Beschwerdeführer feindliche Absichten gehabt hätte, d. h. Stardust vom Markt drängen wollte: Dass ein Käufer ein Unternehmen und seine Aktiva übernimmt, greift nicht den rechtlichen Formen voraus, in denen diese Aktiva verwendet oder verkauft werden, sodass die Forderung nach Erhaltung des Unternehmens in seiner gegenwärtigen Form eine Vorbedingung darstellt, die sich als diskriminierend erweisen kann.

    (82) Der diskriminierende Charakter dieses Privatisierungsverfahrens zeigt, dass der Staat nicht versucht hat, den Verkaufspreis des Unternehmens zu maximieren. Aufgrund der bereits genannten Verfahrensmängel kann die Kommission nicht darauf schließen, dass der Verkaufspreis für Stardust ein Marktpreis ist, der eine Höherbewertung des Unternehmens ermöglicht hat und der unzweifelhaft kein Element von Beihilfen an den Käufer enthält. Die Kommission stellt jedoch fest, dass die Bewerber für die Übernahme eines Unternehmens möglicherweise selbst die mit starken Ungewissheiten behafteten Elemente bewerten, wie die außerbilanzmäßigen Risiken oder immaterielle Elemente wie den Firmenwert, und dass sie ihre eigenen Bewertungskriterien anlegen, beispielsweise die Synergien mit ihren eigenen Geschäftstätigkeiten, die bei einer ex ante-Berechnung nicht einbezogen werden können. In Anbetracht der Ungewissheit hinsichtlich des Marktpreises, zu dem ein offenes, transparentes und nicht diskriminierendes Verfahren geführt hätte und in Ermangelung eines solchen Verfahrens, das allein es hätte beweisen können, kann die Kommission trotz der festgestellten Verfahrensmängel nicht schlussfolgern, dass der Käufer über den Veräußerungspreis eine Beihilfe erhalten hat.

    iv) Schlussfolgerung hinsichtlich Art und Höhe der geprüften Beihilfen

    (83) Die ständige Unterstützung, die der Staat dem Unternehmen Stardust unter Einschaltung der Gruppe Crédit Lyonnais und später des CDR zuteil werden ließ, umfassen Beihilfen zu finanziellen Bedingungen, die nicht mit dem normalen Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers übereinstimmen, da sie vom Crédit Lyonnais und vom CDR dem Unternehmen während seiner Wachstumsphase und anschließend während seiner sehr ernsten Krise von 1993 bis 1996 gewährt wurden. Dass die finanzielle Unterstützung vor der Auslagerung nicht mit dem normalen Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Anlegers übereinstimmte, wird deutlich, wenn man die außergewöhnliche Höhe des Risikos betrachtet, das der Crédit Lyonnais und später das CDR gegenüber dem Unternehmen in Form von Forderungen und außerbilanzmäßigen Elementen von über 1 Mrd. FRF eingegangen ist. Dabei ist auch zu bedenken, dass die an die Stardust-Kunden gezahlten Finanzierungsbeträge dreimal so hoch lagen wie die Aktiva des Unternehmens Ende 1996. Die Stardust gewährten Beihilfen schlugen sich letztlich in Neufinanzierungsmaßnahmen des Crédit Lyonnais und des CDR nieder. Diese Beihilfen belaufen sich auf (nicht aktualisierter Wert zum Zeitpunkt ihrer Auszahlung):

    - 44,3 Mio. FRF bei der ersten Neufinanzierung des Unternehmens Stardust durch Altus Finance im Oktober 1994;

    - die finanziellen Entlastungen von Juli 1995 bis Juni 1996 in Form des vom CDR dem Unternehmen Stardust eingeräumten Überziehungskredits von 127,5 Mio. FRF. Dieser Überziehungskredit wurde anschließend in eine Kapitalbeteiligung umgewandelt, sodass davon auszugehen ist, dass der Zeitpunkt der entsprechenden Neufinanzierung als der Zeitpunkt des Überziehungskredits zu gelten hat, da aufgrund der Lage des Unternehmens bereits im Juli 1995 klar war, dass das CDR diesen Überziehungskredit nicht zurückerhalten würde;

    - 451,8 Mio. FRF(14) im Zuge der drei Erhöhungen des Kapitals des Unternehmens, die in den Jahren 1995 bis 1997 vom CDR seit der Auslagerung des Unternehmens in die Auffangstruktur bis zu seiner Privatisierung vorgenommen wurden.

    (84) Der Gesamtbetrag dieser Beihilfen wird somit auf 496,3 Mio. FRF geschätzt (nicht aktualisierter Wert zum Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung). Zum im Oktober 1994 aktualisierten Wert, als die erste im Rahmen dieser Entscheidung geprüfte Neufinanzierung erfolgte und in Anbetracht der zuvor(15) von der Gruppe Crédit Lyonnais gewährten Beihilfen, beläuft sich ihr Wert auf 450,4 Mio. FRF. Diese Transaktionen stellen die Kosten dar, die dem Staat durch die wiederholte Unterstützung des Unternehmens entstanden sind, und zwar unter Verzicht auf Rückzahlung, weil die Privatisierung von Stardust im Vergleich nur zwei Mio. FRF eingebracht hat. Sie machen ferner den Beihilfegehalt der finanziellen Maßnahmen zur Unterstützung von Stardust aus.

    VI

    BEElNTRÄCHTlGUNG DES HANDELS ZWlSCHEN DEN MlTGLlEDSTAATEN

    (85) Wie die Kommission in ihrer Mitteilung zur Einleitung des laufenden Verfahrens festgestellt hat, ist der Verleih von Wassersportfahrzeugen, der die Haupttätigkeit von Stardust darstellt, ein Markt, auf dem die Unternehmen gemeinschaftsweit in Wettbewerb stehen und der sich im Zuge der Entwicklung des internationalen Fremdenverkehrs grenzüberschreitend entwickelt hat. Einige Unternehmen sind in zahlreichen Regionen der Gemeinschaft tätig, vor allem im Mittelmeer und auf den französischen Antillen. Die Kundschaft des Unternehmens ist international. Dem Schreiben der französischen Behörden vom 8. Juni 1999 ist zu entnehmen, dass die Stardust-Kunden nur zu 14 % aus Frankreich stammen, dagegen zu 44 % aus dem übrigen Europa (der Rest, d. h. 41 % aus der übrigen Welt), was den Umfang des Gemeinschaftshandels sichtbar werden läßt, wenn man den Umsatz eines derartigen Unternehmens betrachtet. Ohne die Finanzhilfen des Crédit Lyonnais und des CDR hätte das Unternehmen liquidiert werden müssen, sodass sich einige gemeinschaftliche Stardust-Konkurrenten die freigewordenen Marktanteile hätten aneignen und sich um die Übernahme der Aktiva hätten bewerben können. Damit hätte sich ihre Präsenz auf dem französischen und europäischen Markt für den Verleih von Wassersportfahrzeugen verstärkt.

    (86) So ergibt sich, dass die in Rede stehenden Maßnahmen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigten oder zu beeinträchtigen drohten. Wegen der in diesen Maßnahmen enthaltenen Beihilfeelementen ist daher anzunehmen, dass die geprüften Maßnahmen unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen und dass sie staatliche Beihilfen enthalten, die den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Diese Maßnahmen hätten der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gemeldet werden müssen und sind daher ohne Anmeldung unrechtmäßig.

    VII

    PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT DER BEIHILFEN MIT DEM EG-VERTRAG

    (87) Wie die Kommission in ihrer Mitteilung zur Einleitung dieses Verfahrens bemerkt hat, handelt es sich bei den fraglichen Maßnahmen weder um eine Beihilfe an einzelne Verbraucher noch um eine Beihilfe zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse; ebenso wenig handelt es sich um eine Beihilfe zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats.

    (88) Da es sich auch nicht um eine Beihilfe handelt, die aufgrund ihrer Art gewährt wurde, um die Entwicklung gewisser französischer Regionen bzw. die Wirtschaftsentwicklung von Gebieten zu fördern, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, kommen die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) (zweiter Teil des ersten Satzes) vorgesehenen Ausnahmen nicht in Betracht.

    (89) Den Angaben der französischen Behörden zufolge käme für die vor 1995 vom Crédit Lyonnais und seit der Auslagerung des Unternehmens bis zu seiner Privatisierung durch das CDR unter Umständen nur die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) (erster Teil des ersten Satzes) in Betracht.

    i) Vereinbarkeit der im Rahmen der Neufinanzierungen des Unternehmens vor seiner Einbringung in das CDR gewährten Beihilfen

    (90) Die dem Unternehmen vom Crédit Lyonnais bis 1995 gewährten Beihilfen sind im Rahmen des raschen Wachstums des Unternehmens Anfang der 90er Jahre zu prüfen. Der Umsatz des Unternehmens hat sich dank der Unterstützung des Crédit Lyonnais vor 1992 bis1993 verdoppelt, ebenso wie von 1993 bis 1994 (er belief sich 1994 auf rund 190 Mio. FRF, aber für das 18monatige Rechnungsjahr bis Juni 1995 werden 292 Mio. FRF ausgewiesen. Diese Vervierfachung innerhalb von zwei Jahren war durch Eigenfinanzierung nicht möglich, wenn man die schwachen Ergebnisse des Jahres 1992 und die Negativergebnisse der Jahre 1993 und 1994 berücksichtigt, sondern nur durch die Unterstützung des einzigen Kapitalgebers des Unternehmens, d. h. des Crédit Lyonnais, der sich immer stärker engagierte und immer größeren Risiken aussetze. Die außergewöhnlich günstigen Bedingungen der Finanzierungen durch den Crédit Lyonnais, die bis zu Bürgschaften und Krediten für die Stardust-Kunden reichten, deren Verwaltung dem Unternehmen überlassen wurde, haben diese Entwicklung beschleunigt. Durch die finanzielle Unterstützung des Crédit Lyonnais konnte das Unternehmen konkurrierende Unternehmen aufkaufen und seine Marktanteile vergrößern. Dies führte dazu, dass das Unternehmen, das Anfang der 90er Jahre - es wurde 1989 gegründet - noch ein marginales Kleinunternehmen war, trotz seiner schlechten Ergebnisse einer der Marktführer nicht nur auf europäischer Ebene, sondern auch weltweit werden konnte.

    (91) Diese Unternehmensexpansion ging mit einem externen Wachstum einher. Stardust hat 1992 die Geschäftsführung des Unternehmens ATM übernommen, das eine Flotte von 150 unbemannten Schiffen verwaltete und verkaufte. Als ATM 1993 in Konkurs geriet, wurde es ebenso wie die gleichfalls in Konkurs geratene Gesellschaft Jet Sea aufgekauft. So kam es, dass Stardust 180 Schiffe und sieben Wasserstationen unterhielt. Diese Expansion ging Hand in Hand mit einer prestigeorientierten Politik, in deren Rahmen das Unternehmen zwei französische Schiffe für den America Cup im Jahr 1994 verkaufte. Stardust hat sich verpflichtet, diese beiden Schiffe nach fünf Jahren zu 40 % ihres Wertes, das sind 32 Mio. FRF, zurückzukaufen.

    (92) Dem Unternehmen gerieten die rapide Expansion und die Prestigepolitik außer Kontrolle. Seine Verluste ergeben sich den französischen Behörden zufolge vor allem aus:

    - Verlusten in Verbindung mit der ursprünglichen Stardust-Tätigkeit, die im Verkauf und in der Verwaltung von Schiffen des Typs "Scorpio" bestand, und waren teilweise auch mit der unbedachten Übernahme von Risiken [...] verbunden;

    - einer schlechten Geschäftsstrategie und einer unangemessenen Verwaltung;

    - einmaligen außergewöhnlichen Ereignissen, wie die Verluste im Zusammenhang mit dem America Cup, die von den französischen Behörden auf 45 Mio. FRF beziffert wurden.

    (93)

    TABELLE 2

    ENTWICKLUNG DER TÄTIGKEITEN UND DER ERGEBNISSE DES UNTERNEHMENS

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    (94) Die äußerst ernste Lage infolge dieser Verluste hat nicht nur die Eigenmittel des Unternehmens vollständig aufgezehrt, sondern hat es auch in der faktischen Konkurssituation, in der es sich befand, gegenüber seinem einzigen Bankier, dem Crédit Lyonnais, zahlungsunfähig gemacht. Anstatt die Konsequenzen daraus zu ziehen und seine Position gegenüber Stardust mit Verlust abzuschließen, hat sich der Crédit Lyonnais noch mehr engagiert, d. h. dem Unternehmen 1994 neue Kredite gewährt und im Laufe des 18monatigen Geschäftsjahrs von 1994 bis Ende des ersten Halbjahres 1995 Forderungen seiner Tochtergesellschaft SBT Batif in Beteiligungen seiner Finanzholding Altus Finance umgewandelt. Dadurch konnte das Unternehmen dem Konkurs entgehen, hat den Crédit Lyonnais aber noch stärker an sich gebunden und, da kein Umstrukturierungsplan vorlag, aufgrund des Umfangs der Verluste infolge der schlechten Unternehmensführung und seiner mangelnden Rentabilität in Wirklichkeit nur die Fälligkeitstermine aufgeschoben. Dies hatte zur Folge, dass der Beihilfegehalt der vom Crédit Lyonnais zur Förderung des Wachstums des Unternehmens gewährten Unterstützung weit über die Kapitalerhöhungen von Ende 1994 hinausging und dass die Belastungen aufgrund des Ausgleichs dieser Verluste im Zusammenhang mit den Finanzhilfen an Stardust praktisch akkumuliert wurden und im Rahmen der 1995 erfolgten Einbringung von Stardust in die Auffanggesellschaft CDR auf den Staat übergingen.

    (95) Um die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Vertrag zu beurteilen ist festzustellen, dass die besagten Beihilfen in Wirklichkeit den Neufinanzierungen des Unternehmens in den Jahren 1994 und 1997 - die nur die aufgeschobene Zahlung der in ihnen enthaltenen Beihilfeelemente darstellten - vorausgingen und hauptsächlich mit der unbedachten Finanzierung des Unternehmens durch den Crédit Lyonnais während der Phase seines rapiden Wachstums von 1992 bis 1994 zusammenhängen. Wie bereits gesagt, kann für die geprüften Unterstützungsmaßnahmen allein die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vorgesehene Ausnahme in Betracht kommen, vorausgesetzt, die fraglichen Beihilfen sind Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen.

    (96) Die Stardust gewährten Beihilfen wurden keinesfalls zur Umstrukturierung des Unternehmens verwendet, sondern hatten hauptsächlich sein beschleunigtes Wachstum und die Übernahme immer größerer Marktanteile zur Folge. Nach dem von dem Beratungsunternehmen ACA im Oktober 1993 erstellten Unternehmensplan, der der Kommission von den französischen Behörden im Rahmen des laufenden Verfahrens vorgelegt wurde, war es erklärtes Ziel, Stardust zum europäischen Marktführer für Kurzstreckenkreuzfahrten werden zu lassen. Laut diesem Plan galt das Wachstum der Jahre 1993/1994 als Startphase, der ab 1995 eine Zeit dauerhaften Wachstums folgen sollte. Dies setzte voraus, dass die Flotte von 218 Schiffen im Jahre 1993 auf 355 Schiffe im Jahre 1996 wuchs. Damit einhergehen sollte eine Zunahme des Werts und der Kapazität der Schiffe, die Verteilung von mehreren Hundert Schiffen auf Stationen in den großen Fremdenverkehrsgebieten der Welt - Antillen, Polynesien, Mittelmeer und Indischer Ozean - für eine vor allem europäische und nordamerikanische Kundschaft. Ziel war ein Umsatz von über 300 Mio. FRF im Jahr 1996 gegenüber rund 50 Mio. FRF im Jahr 1992. Der Plan vom Oktober 1993 trägt somit nicht die Merkmale eines Umstrukturierungsplans mit einem Sparprogramm, um das Unternehmen intern zu sanieren und die durch die Beihilfen verursachten Wettbewerbsverfälschungen zu verringern. Es handelt sich im Gegenteil um einen ehrgeizigen Wachstumsplan mit dem Zweck, auf diesem KMU einen der Weltmarktführer im Bereich der Wassersportschifffahrt werden zu lassen.

    (97) Somit ergibt sich, dass die vom Crédit Lyonnais in dieser Wachstumsphase in Form von hochriskanten Finanzierungen gewährten Beihilfen, die ab Ende 1994 aus den vorgenannten Gründen vom Crédit Lyonnais und dem CDR als Neufinanzierungen konkretisiert wurden, nicht als Beihilfen zur Umstrukturierung oder Rettung des Unternehmens Stardust zur betrachten sind. Diese Beihilfen hatten im Gegenteil eine extrem verzerrende Wirkung, da sie auf das beschleunigte Wachstum des Unternehmens durch Aufkauf seiner Konkurrenten und Steigerung seiner Marktanteile abzielten, sodass es seinen Umsatz von 1992 bis 1994 vervierfachen konnte.

    (98) Daher können die fraglichen Beihilfen, die unrechtmäßig sind, weil sie nicht angemeldet wurden, überdies als mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar angesehen werden.

    ii) Vereinbarkeit der Beihilfen im Rahmen der Maßnahmen zur Neufinanzierun des Unternehmens und zur Übernahme der Aktiva durch das CDR nach Einbringung von Stardust in die Auffangstruktur

    (99) Die französischen Behörden haben gegenüber der Kommission bemerkt, dass das Unternehmen wieder rentabel wird und dass es im Geschäftsjahr 1997-1998 wieder zu einem ausgewogenen Betrieb zurückfinden soll. Die Umstrukturierungsmaßnahmen, die von der neuen, vom CDR 1995 eingesetzten Unternehmensleitung in Angriff genommen wurden, begannen Folgen zu zeitigen. Sie haben der Kommission die eingeleiteten Umstrukturierungsmaßnahmen unterbreitet, aufgrund deren das Unternehmen ab 1997-1998 wieder rentabel arbeiten soll und sich der Käufer letztlich entschieden hat.

    (100) Die von den französischen Behörden vorgebrachten Argumente veranlassen die Kommission zu folgenden Bemerkungen: Zunächst ist festzustellen, dass, abgesehen von den Ungewissheiten hinsichtlich der Bedingungen der letzten Kapitalerhöhung, die von dem Preisangebot des Käufers unter den bereits beschriebenen Verfahrensmodalitäten nicht zu trennen ist, die Kommission anerkennt, dass das Vorgehen des CDR Kriterien folgte, deren Ziel es war, die Folgen der vom Crédit Lyonnais eingegangenen unvorsichtigen Verbindlichkeiten zu bewältigen und die zu Lasten des Staates gehenden Verluste zu begrenzen. Die erheblichen Kosten dieser Transaktion für den Staat dürften im wesentlichen dem unangemessenen Verhalten des Crédit Lyonnais in den Jahren vor der Einbringung des Unternehmens in die Auffangstruktur zuzuschreiben sein.

    (101) Wie die Kommission bei der Beurteilung des Beihilfecharakters der fraglichen Maßnahmen nachstehend ausführt, gehen die geprüften Beihilfen nicht so sehr auf das Vorgehen des CDR zurück als auf die unumsichtige Unterstützung, die der Crédit Lyonnais dem Unternehmen vor seiner Einbringung in die Auffangstruktur gewährt hat: die Beihilfen haben eingesetzt, lange bevor der Staat seine Verluste aus der Transaktion durch Einschaltung des CDR saldieren musste. Ebenso wie bei einer Beihilfe in Form einer Bürgschaft ist das auslösende Moment der Beihilfe nicht die Zahlung durch den Staat - im Falle einer Bürgschaft deren Übernahme -, sondern der Vorgang selbst - im Fall der Bürgschaft ihre Gewährung. Der Umstand, dass die Kommission die in fine Stardust gewährten Beihilfen nach den Kosten der Neufinanzierung und des Rückkaufs der Aktiva (die hauptsächlich dem CDR zufielen) beurteilt, kann den zuvor vom Crédit Lyonnais Stardust gewährten Finanzierungen nicht ihren Beihilfecharakter nehmen. Diese Unterstützung durch den Crédit Lyonnais hatte eine unangemessen Höhe erreicht, die die Bilanzsumme des Unternehmens vor der Einbringung von Stardust in das CDR erheblich überstieg.

    (102) Das CDR befand sich in einer derart schlechten Lage, dass der Finanzierungssaldo der Einbringung von Stardust in die Auffangstruktur einfach nur negativ sein konnte, selbst wenn das Privatisierungsverfahren offen, transparent und nicht diskriminierend gewesen wäre. Die in einer derartigen unüberlegten Unterstützung enthaltenen Beihilfen gingen nur sehr teilweise zu Lasten des Crédit Lyonnais, da bei der Neufinanzierung des Jahres 1994 - 44,3 Mio. FRF, das sind weniger als 10 % der gesamten Beihilfen - die finanzielle Bereinigung dieser Transaktion zeitlich verzögert und im Rahmen der Auslagerung zur Übertragung der nicht rentablen Aktiva der Bank auf das CDR direkt dem Staat angelastet wurde. Somit handelt es sich um einen erheblichen zeitlichen Abstand zwischen dem Zeitraum, in dem die Beihilfen anfänglich gewährt wurden (vor 1995), und der endgültigen Feststellung der Verluste im Jahr 1997, mit der die Transaktion abgeschlossen und der genaue Betrag der in den finanziellen Stützungsmaßnahmen des Crédit Lyonnais enthaltenen Beihilfen festgestellt werden konnte.

    (103) Deshalb sollten die vom CDR zugunsten des Unternehmens ergriffenen Maßnahmen der Neufinanzierung und der Übernahme der nicht rentablen Aktiva nicht auf der Grundlage des von der neuen Unternehmensleitung im Februar 1996 aufgestellten Umstrukturierungsplans beurteilt werden, sondern ebenso wie die Kapitalerhöhung des Jahres 1994 in dem Zusammenhang, in dem die Beihilfen in Wirklichkeit Stardust ursprünglich gewährt wurden, vor allem in den Jahren 1992, 1993 und 1994. Wie bereits gesagt, erfolgte die erste Neufinanzierung des Jahres 1994 nicht unter Bedingungen, die annehmen lassen, dass sie mit dem gemeinsamen Interesse vereinbar ist. Dasselbe gilt somit für die aufgelaufenen Beihilfen zu Lasten des CDR.

    (104) Außerdem haben die französischen Behörden der Kommission nicht den Umstrukturierungsplan übermittelt, der Anfang 1995 aufgestellt wurde und anhand dessen die Vereinbarkeit der im April 1995 vorgenommenen Neufinanzierung in Höhe von 112 Mio. FRF mit dem Vertrag beurteilt werden kann. Die französischen Behörden haben sich in ihrer Antwort vom 9. Februar 1998 darauf beschränkt, eine Begründung für die damals von der neuen Unternehmensleitung ergriffenen Maßnahmen nachzuliefern. Der Umstrukturierungsplan, den sie der Kommission im Rahmen des laufenden Verfahrens übermittelt haben, wurde später, d. h. im Februar 1996 erstellt. Somit wurden die Umstrukturierungsmaßnahmen mit Verspätung in einem sehr unterschiedlichen Kontext der Gewährung der Beihilfen durch den Crédit Lyonnais Anfang der 90er Jahre getroffen, durch die dieses kleine Unternehmen einer der Marktführer in der Wassersportschifffahrt werden konnte und es geblieben ist, auch nach den besagten Umstrukturierungsmaßnahmen.

    (105) Die französischen Behörden haben außerdem der Kommission mit Schreiben vom 2. Juni 1999 ein nicht datiertes Dokument übermittelt, bei dem es sich um einen ab Sommer 1995 durchgeführten Umstrukturierungsplan handeln soll. Aus den vorgelegten Angaben ergibt sich jedoch eindeutig, dass dieses Dokument nach 1995 erarbeitet wurde. In diesem Plan werden die Maßnahmen hervorgehoben, die zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit des Unternehmens ergriffen wurden. Jedoch lässt er nicht die Annahme zu, dass die dem Unternehmen gewährten Beihilfen mit dem Vertrag vereinbar sind, insofern die in dem Plan enthaltene Strategie eine verstärkte Präsenz in Europa und ein starkes Wachstum des Unternehmens, aber keinerlei Maßnahme zur Verringerung der durch die dem Unternehmen gewährten Beihilfen entstehenden Wettbewerbsverzerrung vorsieht.

    (106) Selbst wenn die Beurteilung der vom CDR gewährten Beihilfen unabhängig von dem Kontext vor dem Jahr 1995, in dem sie in Wirklichkeit gewährt wurden, beurteilt wird, obwohl sie normalerweise in diesem Zusammenhang zu beurteilen sind (auch wenn die Beihilfen in mehreren Stufen ausgezahlt wurden(16)), hat die Kommission trotzdem geprüft, ob diese nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden könnten.

    (107) Nach dem im Februar 1996 aufgestellten Geschäftsplan, der der Kommission von den französischen Behörden übermittelt wurde und nach ihren Aussagen als Grundlage für die nachfolgenden Neufinanzierungen diente, sollte sich das Unternehmen wieder auf seine ursprüngliche Tätigkeit konzentrieren, d. h. die Vermietung von "bare boats" für Kreuzfahrten: Für letztere Tätigkeit war im Rahmen einer "Vorwärtsstrategie" ein starkes Wachstum geplant, d. h. die "bare boats"-Flotte sollte von 189 Einheiten Ende 1994 auf 264 Einheiten Ende 1996 zunehmen. Im Gegenzug sollten die übrigen Tätigkeiten des Unternehmens zurückgeführt werden. Der Plan sah eine erhebliche Verringerung des Anlagevermögens des Unternehmens und seines Umsatzes vor, der von 1995 bis 1997 von 208 auf 162 Mio. FRF sinken sollte, d. h. um rund 22 %. Die am stärksten betroffene Tätigkeit ist der Schiffsverkauf, der von 175 auf 63 Mio. FRF zurückgehen soll. Die rentabelste Tätigkeit dagegen, der Verleih von "bare boats" sollte sehr stark zunehmen, und zwar von 44 auf 99 Mio. FRF. Auf diese Weise lag der Umsatz des Unternehmens 1997 nach Reduzierung der Tätigkeit etwa 2,5 mal über seinem Niveau von 1992, während die Beihilfen des Crédit Lyonnais an Stardust in Wirklichkeit seit Anfang des Zeitraums gewährt wurden (siehe Punkt V).

    (108) In der gesamten Zeit, in der die Beihilfen gewährt wurden, konnte Stardust trotz der verspäteten Maßnahmen zur Umstrukturierung und zur Tätigkeitsreduzierung ein sehr starkes Wachstum verzeichnen: Dadurch gelang es Stardust, wie ein Vermerk der französischen Behörden vom 8. Juni 1999 zeigt, seinen Umsatz viel rascher zu steigern als seine beiden Hauptkonkurrenten, d. h. Moorings, dessen Umsatz über diesen Zeitraum hinweg unverändert geblieben ist, und Sunsail, das seinen Umsatz in dieser Zeit verdoppelt hat: die Umsatzsteigerung liegt in beiden Fällen erheblich unter der des Unternehmens Stardust. Dieses Ergebnis erklärt sich hauptsächlich durch die außergewöhnlichen Beihilfen, die das Unternehmen erhalten hat, da es sich um ein wenig rentables und schlecht geführtes Unternehmen handelte. Ohne diese Beihilfen wäre das Unternehmen, nachdem seine tatsächliche Lage durch die Abschlussprüfung Ende 1994 zu Tage getreten ist, liquidiert worden und hätte den Markt verlassen müssen.

    (109) Selbst wenn ein derartiger Plan die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit des Unternehmens und die Begrenzung der Beihilfen auf das notwendige Mindestmaß ermöglichen sollte, konnte er angesichts der erheblichen Beihilfebeträge, die fast das Dreifache des Jahresumsatzes des Unternehmens im Jahr 1995/96 erreichten, nicht mit den bestehenden Regeln für Umstrukturierungsbeihilfen vereinbar sein, weil diese Regeln Gegenleistungen vorsehen, um die durch diese Beihilfen hervorgerufenen Wettbewerbsverfälschungen zu Ungunsten der Wettbewerber abzumildern. Die mit Verspätung ergriffenen Umstrukturierungsmaßnahmen sind lediglich unbedingt notwendig gewesen, um die Lebensfähigkeit des Unternehmens wieder herzustellen, insbesondere durch Begrenzung des Anlagevermögens und der Risiken beim Verkauf von Schiffen. Es ergibt sich keineswegs, dass sie bei dem notwendigen Mindestmaß lagen und dass sie Elemente beinhalteten, die einen Ausgleich für die Wettbewerbsverfälschungen zu Ungunsten der Wettbewerber darstellen, die durch die Beihilfen für die Schwerpunkttätigkeit des Unternehmens (die Verleihung von "bare boats") hervorgerufen wurden.

    (110) Dieser ambitiöse Plan, die Unternehmenstätigkeit wieder auf den Verleih von "bare boats" zu konzentrieren, wurde in der Folge ziemlich präzise ausgeführt. Nach den letzten Angaben der französischen Behörden ist die Zahl der Jahreswochen für den Verleih von "bare boats" von 1890 im Geschäftsjahr 1993 auf 2794 im Geschäftsjahr 1995-1996 und 3971 im Geschäftsjahr 1997-1998 gestiegen. Die Zielvorgabe für 1999 wurde auf 4800 Wochen angesetzt, d. h. eine reale Tätigkeitszunahme um das 2,5fache gegenüber 1993. In dem gesamten hier geprüften Zeitraum (1992-1997), in dem der Crédit Lyonnais begonnen hat, dem Unternehmen Beihilfen zu gewähren, um seine Entwicklung zu beschleunigen, ist der Stardust-Umsatz von 53 Mio. FRF auf 135 Mio. FRF gestiegen.

    (111) Die französischen und europäischen Stardust-Konkurrenten, insbesondere diejenigen, die ebenfalls auf dem Markt des Verleihs von "bare boats" für Kreuzfahrten stark vertreten sind, konnten in Wirklichkeit keinen signifikanten Ausgleich in diesem Plan finden, sondern haben ganz im Gegenteil einen Schaden erlitten, weil Stardust Beihilfen erhalten hat, um sich wieder auf seine Haupttätigkeit zu konzentrieren, bei der es ein sehr rasches Wachstum zu verzeichnen hatte. Wie bereits an anderer Stelle gesagt, stammt die Stardust-Kundschaft aus verschiedenen Gegenden der Welt: 44 % der Kunden sind Europäer (keine Franzosen), 14 % sind Franzosen und die übrigen Kunden kommen aus der restlichen Welt, vor allem aus den Vereinigten Staaten. Dadurch bestätigt sich die Sensibilität der zugunsten von Stardust ergriffenen Maßnahmen und ihre potentielle Auswirkung auf den Wettbewerb, und dies nicht nur in Frankreich, sondern auch in der übrigen Gemeinschaft. Anstatt Gegenleistungen anzubieten um die durch die Beihilfen hervorgerufenen Verzerrungen abzumildern, haben die von der neuen Unternehmensleitung mit Unterstützung des Aktionärs ergriffenen Umstrukturierungsmaßnahmen in Wirklichkeit dank der Beihilfen zu einem sehr starken Wachstum der Stardust-Geschäftstätigkeit in dem strategischen Bereich, auf den es sich wieder konzentriert hat, geführt.

    (112) Somit ist aus dieser hilfsweisen Prüfung zu schließen, dass die vom CDR Stardust in den Jahren 1995-1997 gewährten Unterstützungsmaßnahmen, selbst wenn sie ex post auf der Grundlage des Plans vom Februar 1996 geprüft werden könnten, nicht die in den Leitlinien für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vorgesehenen Kriterien erfuellen.

    (113) Die Beihilfen an das Unternehmen Stardust können daher nicht als mit dem gemeinsamen Interesse vereinbar erklärt werden.

    VIII

    SCHLUSSFOLGERUNGEN

    (114) Die vom Staat dem Unternehmen Stardust unter Einschaltung der Gruppe Crédit Lyonnais und des CDR gewährten Unterstützungsmaßnahmen in Form von Finanzierungen und Bankbürgschaften enthalten Beihilfeelemente. Die Beihilfen sind unrechtmäßig, weil sie nicht angemeldet wurden. Diese Beihilfeelemente ergeben sich aus den unter Verzicht auf Rückzahlung geleisteten Finanzierungen in Form einer Neufinanzierung durch den Crédit Lyonnais, anschließend in Form eines Überziehungskredits und von Neufinanzierungen durch Forderungsverzicht des Nachfolgeaktionärs (das CDR) nach Einbringung von Stardust in die Auffangstruktur im Jahr 1995. Die fraglichen Beihilfen belaufen sich (nicht aktualisierter Wert) auf einen nominalen Gesamtbetrag von 496,2 Mio. FRF. Der zum 31. Oktober 1994 aktualisierte Wert beträgt 450,4 Mio. FRF.

    (115) Die einzig mögliche in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) vorgesehene Ausnahmeregelung für derartige Beihilfen kann nicht zur Anwendung gelangen, da es sich nicht um Umstrukturierungsbeihilfen handelt, sondern um Beihilfen, die in dem Zusammenhang, in dem sie gewährt wurden, das rasche Wachstum eines im Übrigen nicht rentablen Unternehmens ermöglichen und flankieren sollten, so dass sie eine mit dem gemeinsamen Interesse nicht vereinbare verzerrende Wirkung hervorrufen.

    (116) Außerdem wurde Stardust unter Verfahrensbedingungen privatisiert, die nicht, wie erforderlich, offen, transparent und nicht diskriminierend waren, sodass jede Beihilfevermutung ausgeschaltet und ein Marktpreis festgesetzt werden konnte. Die Kommission bemerkt, dass die Festsetzung eines derartigen Preises Elemente außerbilanzmäßiger Risiken umfassen kann; die Beschwerde, die bei ihr von einem Wettbewerber eingereicht wurde, der dem CDR ein höheres Preisangebot als das des Stardust-Käufers vorgelegt hatte, ist an sich kein ausreichender Beweis, der auf eine Beihilfe an den Käufer im Zusammenhang mit dieser Transaktion schließen lässt. In Anbetracht dieser außerbilanzmäßigen Elemente und der Ungewissheiten hinsichtlich des tatsächlichen Marktwerts des Unternehmens, das nach einem offenen, transparenten und nicht diskriminierenden Verfahren hätte veräußert werden können, stellt die Kommission in fine Elemente zusätzlicher Beihilfen an das Unternehmen oder seinen Käufer im Zusammenhang mit dieser Privatisierungstransaktion fest.

    (117) Da die fraglichen Beihilfen mit dem EG-Vertrag unvereinbar sind, müssen sie vom Staat zurückgefordert werden, und zwar entweder direkt oder durch Einschaltung des CDR, dessen Verluste vom Staat durch den Garantiemechanismus des Beteiligungsdarlehens des Établissement Public de Financement et de Restructuration (EPFR) übernommen werden. Diese Rückzahlungsmodalitäten gelten auch für die vom Crédit Lyonnais im Oktober 1994 dem Unternehmen Stardust gewährten Beihilfen in Höhe von 44,3 Mio. FRF. Der Crédit Lyonnais wurde bereits bei der Einbringung von Stardust in die Auffangstruktur für die durch diese Transaktion verursachten Verluste entschädigt, sodass der Staat, der letzten Endes die gesamte Last trägt, die Stardust gezahlten Beihilfen zurückfordern muss. Jede Rückforderungen dieses Betrags von 44,3 Mio. FRF durch den Crédit Lyonnais liefe der Pflicht zuwider, die Beihilfen an die Bank im Rahmen ihres Umstrukturierungsplans auf das notwendige Mindestmaß zu begrenzen. Da in dem von der Kommission im Mai 1998 genehmigten Plan derartige zusätzliche Mittel aus Unternehmen wie Stardust, denen die Bank möglicherweise Beihilfen gewährt hat, nicht vorgesehen waren, kann diese Rückzahlung nicht dem Crédit Lyonnais zugute kommen.

    (118) Die Abrechnung und die Rückforderung der Beihilfen an Stardust berühren nicht den Betrag der Beihilfen an den Crédit Lyonnais, die mit den Entscheidungen 95/547/EG und 98/490/EG genehmigt wurden: Die Höhe dieser genehmigten Beihilfen bleibt unverändert. Jede Erhöhung oder Verringerung der effektiv dem Crédit Lyonnais gewährten Beihilfen infolge des Abzugs der Stardust gewährten Beihilfen und ihrer Rückforderung durch das CDR ist insbesondere für die Höhe der von der Kommission in ihrer Entscheidung 98/490/EG über Beihilfen Frankreichs zugunsten des Crédit Lyonnais wirkungslos. Diese Entscheidung(17), wie es in ihr erläutert wird, berücksichtigt die Ungewissheit hinsichtlich der Höhe der an den Crédit Lyonnais gezahlten Beihilfen: die fraglichen Beihilfen an Stardust, die sich auf unter 500 Mio. FRF belaufen (nicht aktualisiert), sind nicht geeignet, die Ungewissheits- und Vorsichtsmarge von 45 Mrd. FRF in Frage zu stellen, die von der Kommission in ihrer Entscheidung 98/490/EG berücksichtigt wird. Ebenso bleiben in der Logik der Entscheidung 98/490/EG, die auch die erforderliche Lebensfähigkeit der Bank und die Begrenzung der Beihilfen auf das notwendige Mindestmaß berücksichtigt, die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der erforderlichen Gegenleistungen in Form von Vermögensabtretungen und Stilllegung von Geschäftsbereichen der Bank unverändert bestehen -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Aufstockung des Kapitals von Stardust Marine um 44,3 Mio. FRF durch Altus Finance im Oktober 1994, die Aufstockung um 112 Mio. FRF durch das CDR im April 1995, der Überziehungskredit des CDR in Höhe von 127,5 Mio. FRF von Juli 1995 bis Juni 1996, die Neufinanzierungen in Höhe von 250,5 Mio. FRF im Juni 1996 und in Höhe von 89 Mio. FRF im Juni 1997 durch das CDR sind staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Diese Beihilfen, die sich auf einen zum 31.10.1994 aktualisierten Gesamtwert von 450,4 Mio. FRF belaufen, können nicht als mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne des Artikels 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag und mit Artikel 61 Absätze 2 und 3 EWR-Abkommen vereinbar erklärt werden.

    Artikel 2

    Frankreich hat von Stardust die Rückzahlung der 450,4 Mio. FRF an den Staat oder das CDR zu fordern, die dem Beihilfegehalt der fraglichen Maßnahmen zu dem zum 31. Oktober 1994 aktualisierten Wert entsprechen. Hinzu kommen die ab diesem Zeitpunkt auf diesen Betrag zu zahlenden Zinsen, die zu dem Bezugszinssatz berechnet werden, der von der Kommission für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents der Beihilfen in Frankreich zugrunde gelegt wird.

    Artikel 3

    Frankreich unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 8. September 1999

    Für die Kommission

    Mario Monti

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. C 111 vom 9.4.1998, S. 9.

    (2) ABl. L 308 vom 21.12.1995, S. 92.

    (3) Zahlen zum 30. Juni 1996, Datum des Wirtschaftsjahresabschlusses.

    (4) Siehe XXIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziffer 403, S. 276f. Die Grundsätze, auf die sich die Kommission in diesem Bericht bezieht, wurden zuvor den französischen Behörden in einem Schreiben des Generaldirektors für Wettbewerb vom 14. Juli 1993 mitgeteilt.

    (5) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.

    (6) Siehe Fußnote 4.

    (7) Im Sinne der Rechtsprechung im Bezug auf staatliche Beihilfen sind die Mittel eines staatlichen Unternehmens wie des Crédit Lyonnais staatliche Mittel im Sinne des Artikel 87 EG-Vertrag.

    (8) Siehe vor allem Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten (ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3).

    (9) Geschäftsgeheimnis.

    (10) In dem am 1. Mai 1999 in Kraft getretenen Vertrag von Amsterdam wird Artikel 92 des EG-Vertrags zu Artikel 87 EG-Vertrag und Artikel 93 zu Artikel 88.

    (11) ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3.

    (12) ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 41.

    (13) Siehe Fußnote 4.

    (14) Dieser Beitrag enthält den Überziehungskredit vom Juli 1995, der anschließend in eine Kapitalbeteiligung umgewandelt wurde, sodass die beiden Elemente für den Gesamtwert der Beihilfen nicht kumuliert werden können.

    (15) Aufgrund des Zeitraums, in dem die Beihilfen vom Crédit Lyonnais vor der Einbringung des Unternehmens Stardust in die Auffangstruktur gewährt wurden, betrachtet die Kommission den 30. Oktober 1994 (die erste geprüfte Neufinanzierung erfolgte im Oktober 1994) als Referenzdatum für die Berechnung des aktualisierten Werts der Beihilfen zum damaligen Bezugssatz, d. h. 8,93 %. Den französischen Behörden zufolge ist 1994 das letzte Jahr, in dem die Verbindlichkeiten des Crédit Lyonnais gegenüber dem Unternehmen zugenommen haben.

    (16) Siehe Urteil "Ducros" des GEI, Rechtssache T-149/95, Slg. 1997, II-2031, Randnummer 66 der Entscheidungsgründe.

    (17) ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 52-61.

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