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Document 32000D0512

    2000/512/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 11. August 2000 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens gegenüber den Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der Türkei (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2491)

    ABl. L 205 vom 12.8.2000, p. 15–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/512/oj

    32000D0512

    2000/512/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 11. August 2000 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens gegenüber den Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der Türkei (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2491)

    Amtsblatt Nr. L 205 vom 12/08/2000 S. 0015 - 0015


    Entscheidung der Kommission

    vom 11. August 2000

    zur Einstellung des Antidumpingverfahrens gegenüber den Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der Türkei

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2491)

    (2000/512/EGKS)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

    gestützt auf die Entscheidung Nr. 2277/96/EGKS der Kommission vom 28. November 1996 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gehörenden Ländern(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 1000/1999/EGKS(2), insbesondere auf Artikel 9,

    nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. Verfahren

    (1) Am 7. April 1999 ging bei der Kommission ein Antrag ein, dem zufolge gedumpte Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der Türkei eine Schädigung verursachten.

    (2) Der Antrag wurde von EUROFER (European Confederation of Iron and Steel Industries) im Namen von Gemeinschaftsherstellern gestellt, auf die gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 2277/96/EGKS (im Folgenden "Grundentscheidung" genannt) ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Walzdraht entfiel.

    (3) Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping und eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Antidumpingverfahrens zu rechtfertigen.

    (4) Nach Konsultationen veröffentlichte die Kommission daraufhin im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Walzdraht der KN-Codes 7213 91 10, 7213 91 41 und 7213 91 49 mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft.

    (5) Die Kommission unterrichtete offiziell die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer sowie repräsentativen Verbände von Ein- und Ausführern, die Vertreter des Ausfuhrlandes, die repräsentativen Verwender und die antragstellenden Gemeinschaftshersteller. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

    B. Rücknahme des Antrags und Einstellung des Verfahrens

    (6) Mit einem an die Kommission gerichteten Schreiben vom 26. Juni 2000 zog EUROFER seinen Antidumpingantrag betreffend die Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der Türkei offiziell zurück.

    (7) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgezogen wird, außer wenn dies nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt.

    (8) Nach Auffassung der Kommission sollte dieses Verfahren eingestellt werden, da bei der Untersuchung keine Hinweise dafür gefunden wurden, dass diese Einstellung dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Die interessierten Parteien wurden entsprechend unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein, denen zufolge die Einstellung nicht im Interesse der Gemeinschaft liegen würde.

    (9) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Antidumpingverfahren gegenüber den Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft ohne die Einführung von Antidumpingmaßnahmen eingestellt werden sollte -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Einziger Artikel

    Das Antidumpingverfahren gegenüber den Einfuhren von in Ringen regellos aufgehaspeltem Walzdraht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, anderer als Automatenstahl, mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von weniger als 14 mm, von der für Betonarmierung verwendeten Art und anderen nicht für Reifencord verwendeten Arten, mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT der KN-Codes 7213 91 10, 7213 91 41 und 7213 91 49 mit Ursprung in der Türkei wird eingestellt.

    Brüssel, den 11. August 2000

    Für die Kommission

    Pascal Lamy

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 308 vom 29.11.1996, S. 11.

    (2) ABl. L 122 vom 12.5.1999, S. 35.

    (3) ABl. C 144 vom 22.5.1999, S. 10.

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