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Document 32000D0440

2000/440/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2000 über den Entwurf einer Verordnung des Königreichs der Niederlande über die Bezeichnung und Etikettierung von Limonaden und Erfrischungsgetränken (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1700) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

ABl. L 176 vom 15.7.2000, p. 48–49 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/440/oj

32000D0440

2000/440/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2000 über den Entwurf einer Verordnung des Königreichs der Niederlande über die Bezeichnung und Etikettierung von Limonaden und Erfrischungsgetränken (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1700) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 176 vom 15/07/2000 S. 0048 - 0049


Entscheidung der Kommission

vom 30. Juni 2000

über den Entwurf einer Verordnung des Königreichs der Niederlande über die Bezeichnung und Etikettierung von Limonaden und Erfrischungsgetränken

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1700)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/440/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die niederländische Regierung hat der Kommission den Entwurf einer Verordnung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 79/112/EWG übermittelt, der insbesondere Bestimmungen zur Etikettierung von Erfrischungsgetränken enthält.

(2) Nach Abschnitt II Buchstabe B des o. g. Entwurfs muß auf dem Etikett von Erfrischungsgetränken, die mindestens 150 mg/l Koffein und höchstens 350 mg/l enthalten der Hinweis "enthält 150 bis 350 mg/l Koffein, was zwei bis vier Tassen Kaffee entspricht" stehen.

(3) Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 79/112/EWG hat die Kommission die Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Lebensmittelausschusses konsultiert.

(4) Die Mitgliedstaaten und die Kommission halten es für wichtig, die Verbraucher durch einen gesonderten Hinweis auf dem Etikett über bestimmte Inhaltsstoffe der Lebensmittel zu informieren, wenn feststeht, daß diese bei übermäßigem Konsum für bestimmte Menschen eine Gefahr darstellen; zu diesen Stoffen gehört auch das Koffein.

(5) Unter diesen Umständen wäre es sinnvoll, die Angabe bestimmter Inhaltsstoffe durch einen für den Verbraucher deutlich sichtbaren Hinweis auf dem Etikett zwingend vorzuschreiben.

(6) Sollten jedoch nur die Niederlande eine solche Maßnahme in bezug auf Koffein ergreifen, würde dies zweifelsohne den Handel innerhalb der Gemeinschaft behindern; außerdem ist ein Vergleich mit Kaffeetassen ungenau und irreführend, der Verbraucher könnte dies sogar falsch auslegen.

(7) Diese Feststellungen haben die Kommission veranlaßt, eine ablehnende Stellungnahme gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 79/112/EWG abzugeben.

(8) Dieses Problem ließe sich am besten durch eine gemeinschaftliche Etikettierungsvorschrift lösen; die Kommission wird die nötigen Maßnahmen treffen, um eine Lösung innerhalb der in Artikel 1 vorgesehenen Frist herbeizuführen.

(9) Daher empfiehlt es sich, jegliche nationale Initiative in diesem Bereich während einer angemessenen Frist auszusetzen.

(10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Königreich der Niederlande hat 12 Monate lang, gerechnet ab der Übermittlung dieser Entscheidung, die Verabschiedung jener Bestimmung des Verordnungsentwurfs auszusetzen, die besagt, daß auf dem Etikett von koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken der Hinweis "enthält 150 bis 350 mg/l Koffein, was zwei bis vier Tassen Kaffee entspricht" steht.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 30. Juni 2000

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 1.

(2) ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 21.

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