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Document 32000D0433

2000/433/EG: Entscheidung des Rates vom 29. Juni 2000 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, für bestimmte Mineralöle mit besonderen Verwendungszwecken einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG)

ABl. L 172 vom 12.7.2000, p. 21–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2000; Aufgehoben durch 32001D0224

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/433/oj

32000D0433

2000/433/EG: Entscheidung des Rates vom 29. Juni 2000 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, für bestimmte Mineralöle mit besonderen Verwendungszwecken einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG)

Amtsblatt Nr. L 172 vom 12/07/2000 S. 0021 - 0022


Entscheidung des Rates

vom 29. Juni 2000

zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, für bestimmte Mineralöle mit besonderen Verwendungszwecken einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG)

(2000/433/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission Mitgliedstaaten einstimmig ermächtigen, aus besonderen politischen Erwägungen weitere Verbrauchsteuerbefreiungen oder -ermäßigungen zu gewähren.

(2) Die deutschen Behörden haben die Kommission von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt, im Rahmen der Fortführung ihrer ökologischen Steuerreform die Mineralölsteuersätze auf Kraftstoffe um 6 Pfennig je Liter jeweils zum 1. Januar der Jahre 2000, 2001, 2002 und 2003 anzuheben.

(3) Die deutschen Behörden haben die Kommission außerdem von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt, für Mineralöle, die von Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs als Kraftstoffe verwendet werden, eine gestaffelte Verbrauchsteuer durch die Erstattung von 50 % der Steuererhöhungen einzuführen, da der öffentliche Personenverkehr im Vergleich zum Individualverkehr die umweltfreundlichere Verkehrsform ist.

(4) Die übrigen Mitgliedstaaten wurden über diese Maßnahme unterrichtet.

(5) Nach Auffassung der Kommission und aller Mitgliedstaaten bewirkt die Einführung eines gestaffelten Verbrauchsteuersatzes für Mineralöle, die von Fahrzeugen im öffentlichen Personennahverkehr als Kraftstoffe verwendet werden, keine Wettbewerbsverzerrungen und beeinträchtigt auch nicht das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes.

(6) Diese Entscheidung greift dem Ergebnis etwaiger Verfahren nach den Artikeln 87 und 88 des Vertrags über staatliche Beihilfen nicht vor.

(7) Die Kommission überprüft regelmäßig, ob die Ermäßigungen und Befreiungen das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen und ob sie mit der Umweltschutzpolitik der Gemeinschaft vereinbar sind.

(8) Die Bundesrepublik Deutschland hat um die Genehmigung ersucht, auf Mineralöle, die von Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs als Kraftstoffe verwendet werden, eine gestaffelte Verbrauchsteuer einführen zu dürfen, wobei die Ermäßigung durch Erstattung von 50 % der für die Jahre 2000 bis 2003 vorgesehenen Erhöhung der Mineralölsteuer erfolgt.

(9) Der Rat überprüft diesen Antrag auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission vor dem 31. Dezember 2003, dem Zeitpunkt des Auslaufens der mit der vorliegenden Entscheidung erteilten Genehmigung -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bundesrepublik Deutschland wird gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG ermächtigt, auf Mineralöle, die von Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs als Kraftstoffe verwendet werden, vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2003 eine gestaffelte Verbrauchsteuer anzuwenden, sofern dies mit den Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle(2) in Einklang steht.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Arcanjo

(1) ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 46).

(2) ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 46).

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