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Document 32000D0418

2000/418/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juni 2000 zur Regelung der Verwendung von bestimmtem Tiermaterial angesichts des Risikos der Übertragung von TSE-Erregern und zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1735) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 158 vom 30.6.2000, p. 76–82 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2001; Aufgehoben durch 32001R1326

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/418/oj

32000D0418

2000/418/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juni 2000 zur Regelung der Verwendung von bestimmtem Tiermaterial angesichts des Risikos der Übertragung von TSE-Erregern und zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1735) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 158 vom 30/06/2000 S. 0076 - 0082


Entscheidung der Kommission

vom 29. Juni 2000

zur Regelung der Verwendung von bestimmtem Tiermaterial angesichts des Risikos der Übertragung von TSE-Erregern und zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1735)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/418/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(4), insbesondere auf Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Seit Jahren ist bekannt, daß die verschiedenen transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE) bei Mensch und Tier völlig unabhängig voneinander auftreten können. Die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) wurde beim Rind erstmals 1986 erkannt, und in den folgenden Jahren ist festgestellt worden, daß die Krankheit auch bei anderen Tierarten vorkommt. 1996 ist erstmals eine neue Variante der Creutzfeldt-Jacob-Krankheit (nVCJK) beschrieben worden. Es wird zunehmend klar, daß der BSE-Erreger mit dem nVCJK-Erreger identisch ist.

(2) In seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 1996 hat der Wissenschaftliche Veterinärausschuß auf der Grundlage einer Risikobewertung empfohlen, daß spezifiziertes Risikomaterial (definiert als Gehirn, Rückenmark und Augen von über zwölf Monate alten Rindern, Schafen und Ziegen sowie Milz von über sechs Monate alten Schafen und Ziegen) in Ländern oder Landesteilen, in denen ein potentielles Seuchenrisiko identifiziert wurde, aus der Nahrungs- und Futtermittelkette ausgeschlossen und - im Falle verendeter Rinder, Schafe und Ziegen - entweder so entfernt werden sollte, daß es auf keinen Fall in die Nahrungs- und Futtermittelkette gelangen kann, oder daß der ganze Schlachtkörper unschädlich zu beseitigen ist.

(3) Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuß (WLA) hat am 9. Dezember 1997 eine Stellungnahme mit der Empfehlung abgegeben, eine neue, erweiterte Liste spezifizierter Risikomaterialien festzulegen, und dabei vorgeschlagen, diese Materialien je nach geographischem Herkunftsgebiet vorübergehend von Verzehr und Verfütterung auszuschließen. Er erweiterte die vom Wissenschaftlichen Veterinärausschuß in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 1996 festgelegte Liste um Dura mater, Hypophyse, Spinalganglien, Wirbelsäule, Darm und Lunge, wenn die betreffenden Tiere nach bestimmten Schlachtmethoden getötet werden. Der WLA hat am 14. April 2000 eine Stellungnahme zu der Entscheidung des Vereinigten Königreichs abgegeben, das Verbot des Verbrauchs von Fleisch am Knochen aufzuheben. Er kam zu der Schlußfolgerung, daß das Risiko von Fleisch am Knochen unerheblich sei, wenn die Knochen nicht von der Wirbelsäule oder dem Schädel stammten. Weiterhin erklärte er, daß das von Wirbelsäule und Spinalganglien ausgehende BSE-Risiko für den Menschen infolge der kombinierten Wirkung der verschiedenen Schutzmaßnahmen im Vereinigten Königreich äußerst gering sei. Am gleichen Tag gab der WLA eine Stellungnahme zu spezifiziertem Risikomaterial kleiner Wiederkäuer ab. Er stellte fest, daß der Schädel (ohne Haut und Zunge) und das Rückenmark aller über zwölf Monate alten kleinen Wiederkäuer und die Milz von kleinen Wiederkäuern aller Altersklassen die größte Gefahr bildeten. Er stellte auch fest, daß bestimmte unverarbeitete Fleischerzeugnisse wie aus der Wirbelsäule kleiner Wiederkäuer gewonnenes Separatorenfleisch ein bedeutendes potentielles Risiko darstellten.

(4) Auf der Grundlage von Artikel 152 Absatz 4 EG-Vertrag hat die Kommission am 18. November 1998 den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (KOM(1998) 623 endg.)(5) angenommen, der am 7. Januar 1999 dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt wurde und der Vorschriften für die Entfernung und unschädliche Beseitigung von spezifiziertem Risikomaterial enthält. Die Bestimmungen dieser Entscheidung werden aufgehoben, sobald die genannte Verordnung in Kraft getreten ist.

(5) Es sollten Vorschriften für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs festgelegt werden, die die Entfernung oder das Freisein von spezifiziertem Risikomaterial (SRM) zur Auflage machen. Insbesondere sollten sie nicht auf den Nahrungs-, Futter- oder Düngemittelmarkt gelangen. Kosmetische Mittel, Arzneimittel oder Medizinprodukte und ihre Ausgangsmaterialien oder Zwischenprodukte, für die andere Sondervorschriften gelten, sollten jedoch ausgenommen werden. Die Vorschriften sollten auch nicht auf Erzeugnisse tierischen Ursprungs Anwendung finden, die für Mensch und Tier insofern gesundheitlich unbedenklich sind, als sie nicht zur Verwendung in Nahrungs-, Futter- oder Düngemitteln bestimmt sind. Es sollte sichergestellt werden, daß nicht unter diese Entscheidung fallende Erzeugnisse tierischen Ursprungs von den in dieser Entscheidung genannten Erzeugnissen getrennt gehalten werden, es sei denn, sie erfuellen zumindest dieselben Hygienebedingungen.

(6) Da die Verwendung von spezifiziertem Risikomaterial in kosmetischen Mitteln, Arzneimitteln oder Medizinprodukten, die in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden, bereits in anderen Richtlinien der Gemeinschaft zum Schutz der Verbrauchergesundheit geregelt ist, können diese Erzeugnisse vom Geltungsbereich dieser Entscheidung ausgeschlossen werden.

(7) Die Entscheidung 98/272/EG der Kommission vom 23. April 1998 über die epidemiologische Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien(6) enthält Verfahrensvorschriften, nach denen die Mitgliedstaaten bei Verdacht auf transmissible spongiforme Enzephalopathie (TSE) bei einem Tier vorgehen müssen, sowie Mindestvorschriften für die Überwachung auf spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) und Scrapie und Vorschriften für die Entnahme und Laboruntersuchung von Probematerial auf TSE-Erreger. Die Kommission hat sich bereit erklärt, im Hinblick auf eine bessere BSE-Überwachung von Rinderbeständen die Entscheidung 98/272/EG zu ändern und insbesondere Untersuchungen für im Betrieb verendete Tiere (Falltiere) und notgeschlachtete Tiere einzuführen. Diese Maßnahmen dürften einen besseren Einblick in die epidemiologische Lage der einzelnen Regionen geben.

(8) Unter Berücksichtigung der TSE-Pathogenese und des Seuchenstatus des Herkunfts- oder Haltungslandes oder -gebiets des betreffenden Tiers empfiehlt es sich, bestimmte Wiederkäuergewebe als spezifiziertes Risikomaterial auszuweisen. Dieses Material sollte entfernt und so beseitigt werden, daß die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet wird. Aus praktischen Gründen und als Vorsichtsmaßnahme ist die Verwendung von Milz von Schafen und Ziegen jeden Alters sowie von aus Schädeln und Wirbelsäulen von Rindern, Schafen und Ziegen gewonnenem Separatorenfleisch zu verbieten.

(9) Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuß und der Wissenschaftliche Ausschuß für veterinärmedizinische Maßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit haben am 9. Dezember 1997 und 25. Juni 1999 bzw. am 17. Februar 1998 eine Stellungnahme zur Sicherheit bestimmter Schlachttechniken abgegeben. Beide Ausschüsse gelangten zu dem Schluß, daß bestimmte Schlachttechniken, insbesondere die Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle und die Zerstörung von zentralem Nervengewebe nach dem Töten mit dem Bolzenschußapparat durch Einführung eines Rückenmarkszerstörers durch den Schußkanal in die Schädelhöhle (Rückenmarkzerstörung) bewirken könnten, daß sich potentiell infiziertes zentrales Nervengewebe während des Schlachtprozesses über den gesamten Tierkörper verteilt. Gemäß der Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 zum Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung(7) sind diese Betäubungs- bzw. Tötungsmethoden verboten. Sie sollten daher in der Gemeinschaft weder zu anderen Zwecken noch bei der Einfuhr aus BSE-gefährdeten Ländern oder Regionen zugelassen werden.

(10) Die Kommission wird die einschlägigen Vorschriften im Hinblick auf die Berücksichtigung der Wirksamkeit des Verfütterungsverbots und der Notwendigkeit zur Entfernung der Wirbelsäule bei bestimmten Unterpopulationen von Rindern vor dem Hintergrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und Bewertungen sowie der Empfehlungen des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) oder weiterer ihr hierzu vorliegender Informationen baldmöglichst überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung, bei der der ordnungsgemäßen Durchsetzung des Verbots der Verwendung von Fleisch- und Knochenmehl sowie von Grieben, die von Wiederkäuern gewonnen wurden, in Futtermitteln für Wiederkäuer Rechnung getragen werden soll, wird beabsichtigt, die Bestimmungen der vorliegenden Entscheidung auf Tiere zu beschränken, die vor dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Durchsetzung dieses Verbots geboren wurden.

(11) Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuß hat in seinem Gutachten vom 23. Januar 1998 die Liste der Faktoren zusammengestellt, anhand deren sich das Seuchenrisiko in einem gegebenen geographischen Gebiet feststellen läßt, und in seinem Gutachten vom 19./20. Februar 1998 bestimmt, welche Angaben eine erschöpfende Darstellung über den TSE-Seuchenstatus enthalten muß. Auf der Grundlage dieser Gutachten hat die Kommission die Empfehlung 98/477/EG vom 22. Juli 1998 über die mit den Anträgen auf Anerkennung des TSE-Status eines Landes zu übermittelnden Informationen(8) abgegeben und die Mitgliedstaaten sowie Drittländer aufgefordert, gemäß dieser Empfehlung Anträge auf Anerkennung ihres TSE-Status zu stellen. Die Kommission wird die Vorschriften für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs baldmöglichst vor dem Hintergrund der wissenschaftlichen Bewertungen überprüfen, wobei die gemäß der Empfehlung 98/477/EWG übermittelten Informationen sowie die Empfehlungen des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) berücksichtigt werden. Sie fordert daher die Länder, von denen noch keine Unterlagen gemäß der genannten Empfehlung eingegangen sind, erneut auf, diese zu übermitteln, und sie wird sich nach Kräften dafür einsetzen, innerhalb von zwölf Monaten nach Einreichung der Unterlagen eine wissenschaftliche Bewertung einzuholen.

(12) Die Entscheidung 94/474/EG der Kommission vom 27. Juli 1994 über Schutzmaßnahmen gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie und zur Auflebung der Entscheidungen 89/469/EWG und 90/200/EWG(9), zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/272/EG, sollte entsprechend geändert werden.

(13) Auf der Grundlage der Empfehlungen des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses vom 21. Oktober 1996 und im Einklang mit den Ergebnissen der Risikobewertung dieses Ausschusses hat die Kommission am 30. Juli 1997 die Entscheidung 97/534/EG über das Verbot der Verwendung von Material angesichts der Möglichkeit der Übertragung transmissibler spongiformer Enzephalopathien(10), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/881/EG des Rates(11), erlassen. Aufgrund der neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse, der Entwicklung internationaler Normen und der Fortschritte, die im Gesetzgebungsprozeß zur Annahme einer Primärgesetzgebung in diesem Bereich erzielt wurden, sind die Bestimmungen der Entscheidung 97/534/EG über spezifiziertes Risikomaterial und die Definition dieses Begriffs inzwischen überholt. Die vorgenannte Entscheidung sollte daher aufgehoben werden.

(14) Für die Behandlung und unschädliche Beseitigung von Nebenerzeugnissen der Tierproduktion können separate Vorschriften erlassen werden.

(15) Der Ständige Veterinärausschuß hat keine Stellungnahme abgegeben. Die Kommission hat dem Rat am 16. Juni 2000 gemäß Artikel 17 der Richtlinie 89/662/EWG diese Maßnahmen vorgeschlagen. Es war damit Sache des Rates, innerhalb von 15 Tagen Stellung zu nehmen.

(16) Der Rat hat weder in der gesetzten Frist Stellung genommen, noch hat er die vorgeschlagenen Maßnahmen in derselben Frist mit einfacher Mehrheit abgelehnt. Diese Maßnahmen sollten daher nunmehr durch die Kommission erlassen werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

(1) Diese Entscheidung regelt die Verwendung von Tiermaterial, von dem in bezug auf bestimmte transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) Gesundheitsrisiken ausgehen. Sie gilt für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, d. h. für Rinder-, Schaf- und Ziegenmaterial enthaltende oder daraus hergestellte Erzeugnisse.

(2) Die Artikel 3 bis 8 gelten nicht für:

a) kosmetische Mittel oder Arzneimittel und Medizinprodukte, ihre Ausgangsmaterialien oder Zwischenprodukte;

b) Erzeugnisse, die nicht zur Verwendung in Nahrungs-, Futter- oder Düngemitteln bestimmt sind, ihre Ausgangsmaterialien oder Zwischenprodukte;

c) Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für Ausstellungs-, Lehr- und Forschungszwecke, besondere Studien oder Analysen bestimmt sind, sofern sie zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglicherweise als Nahrungsmittel für Menschen Verwendung finden oder an andere als die für die betreffenden Forschungsvorhaben gehaltenen Tiere verfüttert werden.

(3) Um Kreuzkontaminationen und Substitutionen zu vermeiden, sind Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 jederzeit von den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnissen getrennt zu halten, es sei denn, letztere werden in bezug auf TSE unter zumindest denselben Gesundheitsschutzbedingungen behandelt bzw. erzeugt.

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Entscheidung gelten die folgenden Definitionen:

1. "Transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE)": alle TSE mit Ausnahme derjenigen, die beim Menschen auftreten;

2. "Inverkehrbringen": jede Maßnahme, die zum Ziel hat, unter diese Entscheidung fallende Erzeugnisse tierischen Ursprungs an Dritte zu veräußern oder anderweitig gegen Bezahlung oder kostenlos an Dritte abzugeben oder zur späteren Lieferung an Dritte zu lagern;

3. "Erzeugnisse tierischen Ursprungs": Erzeugnisse, die aus einem von einem Tier gewonnenen Erzeugnis hergestellt wurden oder ein solches Erzeugnis enthalten;

4. "Ausgangsmaterial": Rohmaterial oder jedes andere Erzeugnis tierischen Ursprungs, aus dem oder mit dessen Hilfe die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a) und b) hergestellt werden;

5. "Düngemittel": alle Stoffe, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten und auf den Boden zur Förderung des Pflanzenwachstums ausgebracht wird; hierunter können auch Verdauungsrückstande aus der Biogasproduktion oder Kompostierung fallen;

6. "zuständige Behörde": Zentralbehörde eines Mitgliedstaats, die für die Einhaltung der Vorschriften dieser Entscheidung zuständig ist, oder jede andere Behörde, der diese Zuständigkeit übertragen wurde;

7. "spezifiziertes Risikomaterial (SRM)": die in Anhang I genannten Gewebe; soweit nicht anders geregelt, jedoch nicht die Erzeugnisse, die derartiges Gewebe enthalten oder daraus hergestellt wurden;

8. "Abfalldeponie": Deponie im Sinne der Richtlinie 1999/31/EG des Rates(12).

Artikel 3

Spezifiziertes Risikomaterial

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß spezifiziertes Risikomaterial gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe a) bzw. gegebenenfalls b) ab 1. Oktober 2000 nach dem Verfahren des Anhangs I Ziffern 2 bis 5 entfernt und unschädlich beseitigt wird.

(2) Spezifiziertes Risikomaterial oder daraus hergestelltes Material darf nur zur etwaigen Verbrennung gemäß Anhang I Ziffer 5 und gegebenenfalls Artikel 7 Buchstabe b) versendet werden.

Artikel 4

Separatorenfleisch

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß Schädelknochen und Wirbelsäulen von Rindern, Schafen und Ziegen ab 1. Oktober 2000 nicht zur Gewinnung von Separatorenfleisch verwendet werden.

Artikel 5

Schlachtmethoden

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß in ihrem Hoheitsgebiet nach dem 31. Dezember 2000 das zentrale Nervengewebe bei Rindern, Schafen und Ziegen, deren Fleisch zum Verzehr bestimmt ist, nach dem Betäuben nicht durch Einführung eines Rückenmarkszerstörers durch den Schußkanal in die Schädelhöhle zerstört wird.

Artikel 6

Einfuhr in die Gemeinschaft

(1) Die in Anhang I Nummer 1 Buchstabe a) aufgeführten Erzeugnisse dürfen nach dem 31. März 2001 nicht in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(2) a) Werden die in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die von Rindern, Schafen oder Ziegen gewonnenes Material enthalten, nach dem 31. März 2001 aus Drittländern oder Teilen von Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt, so ist die einschlägige Genußtauglichkeitsbescheinigung durch eine von der zuständigen Behörde des Herstellungslandes unterzeichnete Erklärung folgenden Wortlauts zu ergänzen:

"Das Erzeugnis tierischen Ursprungs enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne des Anhangs I Ziffer 1 Buchstabe a) der Entscheidung .../.../EG, das nach dem 31. März 2001 gewonnen wurde, ist nicht aus solchem Material hergestellt worden und enthält kein Separatorenfleisch von Schädelknochen oder von Wirbelsäulen von Rindern, Schafen oder Ziegen, das nach dem 31. März 2001 gewonnen wurde. Nach dem 31. März 2001 wurden die Tiere vor ihrer Schlachtung weder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle betäubt oder nach demselben Verfahren mit Sofortwirkung getötet, noch wurde durch Einführung eines Rückenmarkszerstörers durch den Schußkanal in die Schädelhöhle nach dem Betäuben ihr zentrales Nervengewebe zerstört."

b) Jeder Verweis auf "Erzeugnisse tierischen Ursprungs" in diesem Artikel gilt als Verweis auf die in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse tierischen Ursprungs und nicht auf andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die diese Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten oder daraus hergestellt wurden.

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nur für Einfuhren aus Drittländern,

a) die bei der Kommission keine Unterlagen zur Stützung ihres Antrags auf eine Ausnahmeregelung in bezug auf diese Bestimmungen eingereicht haben;

b) die solche Unterlagen zwar eingereicht haben, aber bei denen eine Risikobewertung unter Berücksichtigung aller potentiellen Risikofaktoren kein zufriedenstellendes Ergebnis erbracht hat.

Artikel 7

Amtliche Kontrollen

Die Mitgliedstaaten führen regelmäßig amtliche Kontrollen durch, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Entscheidung zu überprüfen und sicherzustellen, daß alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um insbesondere in Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben, Tierkörperbeseitigungsanlagen, Verarbeitungsbetrieben für gefährliche Stoffe oder in von den Mitgliedstaaten zugelassenen Anlagen für gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates(13) sowie im Einzelhandel, auf Abfalldeponien oder sonstigen Lagerungs- oder Verbrennungsanlagen Kontaminationen zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten führen insbesondere eine Kontrollregelung ein, um sicherzustellen und zu überprüfen, daß

a) für die Herstellung von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 verwendetes spezifiziertes Risikomaterial ausschließlich zu dem zugelassenen Zweck verwendet wird;

b) spezifiziertes Risikomaterial, insbesondere, wenn es aus anderen Betrieben oder Anlagen als Schlachthöfen entsorgt wird, gemäß Artikel 3 und Anhang I ganz von anderen, nicht zur Verbrennung bestimmten Abfallstoffen getrennt gehalten, gesammelt und unschädlich beseitigt wird. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Versendung von Köpfen oder Schlachtkörpern, die spezifiziertes Risikomaterial enthalten, in einen anderen Mitgliedstaat zu erlauben, wenn mit dem anderen Mitgliedstaat eine Vereinbarung über die Anlieferung des Materials und die besonderen Bedingungen dieser Verbringungen geschlossen wurde.

Artikel 8

Überprüfung

(1) Diese Entscheidung wird regelmäßig überprüft, um neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen über das Risiko der Übertragung von TSE-Erregern Rechnung zu tragen.

(2) Diese Entscheidung wird nach dem geeigneten Verfahren geändert;

a) um den Daten der ordnungsgemäßen Umsetzung des Verbots der Verfütterung von Säugetier- oder gegebenenfalls Wiederkäuerprotein an Wiederkäuer in den einzelnen Ländern oder Teilen dieser Länder Rechnung zu tragen;

b) um die Verwendung der Wirbelsäule und der Spinalganglien von Rindern im oder aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und in Portugal oder Teilen davon zuzulassen;

c) um bestimmte Drittländer von den Bestimmungen des Artikels 6 Absätze 1 und 2 auszunehmen.

Artikel 9

Änderungen

Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 94/474/EWG wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a) wird gestrichen;

b) unter Buchstabe c) werden die Worte "die Durchführung der Buchstaben a) und b)" durch die Worte "die Durchführung von Buchstabe b)" ersetzt.

Artikel 10

Aufhebung

(1) Die Entscheidung 97/534/EG wird ab dem 30. Juni 2000 aufgehoben.

(2) Bezugnahmen auf die Entscheidung 97/534/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung.

Artikel 11

Anwendung

Diese Entscheidung gilt ab 30. Juni 2000.

Artikel 12

Adressaten

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Juni 2000

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(3) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(4) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(5) ABl. C 45 vom 19.2.1999, S. 2.

(6) ABl. L 122 vom 24.4.1998, S. 59.

(7) ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 21.

(8) ABl. L 212 vom 30.7.1998, S. 58.

(9) ABl. L 194 vom 29.7.1994, S. 96.

(10) ABl. L 216 vom 8.8.1997, S. 95.

(11) ABl. L 331 vom 23.12.1999, S. 78.

(12) ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.

(13) ABl. L 363 vom 27.12.1990, S. 51.

ANHANG I

Spezifiziertes Risikomaterial

1. a) Folgende Gewebe gelten als spezifiziertes Risikomaterial:

i) Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Tonsillen, Rückenmark und Ileum von über zwölf Monate alten Rindern;

ii) Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Tonsillen und Rückenmark von Schafen und Ziegen, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, und Milz von Schafen und Ziegen aller Altersklassen.

b) Zusätzlich zu dem unter Ziffer 1 Buchstabe a) aufgeführten spezifizierten Risikomaterial gelten folgende Gewebe als spezifiziertes Risikomaterial im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland und in Portugal mit Ausnahme der Autonomen Region Azoren:

i) der gesamte Kopf ohne Zunge, jedoch mit Gehirn, Augen, Trigeminalganglien und Tonsillen; Thymusdrüse; Eingeweide von Duodenum bis Rektum sowie Rückenmark von über sechs Monate alten Rindern;

ii) Wirbelsäule, einschließlich Spinalganglien, von über dreißig Monate alten Rindern.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß das spezifizierte Risikomaterial auf folgenden Stufen entfernt wird:

a) in Schlachthöfen;

b) in Zerlegungsbetrieben, Verarbeitungsbetrieben für gefährliche Stoffe oder Anlagen gemäß den Artikeln 3 und 7 der Richtlinie 90/667/EWG unter Aufsicht eines entsprechend beauftragten Bediensteten der zuständigen Behörde, wobei diese Betriebe und Anlagen von der zuständigen Behörde entsprechend zugelassen sein müssen.

Wird spezifiziertes Risikomaterial von Tieren, die nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet wurden, nicht entfernt, so sind die Körperteile, die das spezifizierte Risikomaterial enthalten oder der gesamte Körper als spezifiziertes Risikomaterial zu behandeln.

Die Wirbelsäule kann jedoch im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats auf Einzelhandelsstufe entfernt werden.

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß spezifiziertes Risikomaterial ausnahmslos sofort bei der Entfernung eingefärbt und gegebenenfalls mit einer Markierung gekennzeichnet sowie auf folgende Weise unschädlich beseitigt wird:

a) durch Verbrennen ohne Vorbehandlung oder

b) soweit die Farbe oder die Markierung nach der Vorbehandlung noch erkennbar ist:

i) nach den Verfahren gemäß Kapitel I bis IV, VI und VII des Anhangs der Entscheidung 92/562/EG der Kommission(1):

- durch Verbrennen,

- durch Mitverbrennen;

ii) zumindest nach den Normen gemäß Anhang I der Entscheidung 1999/534/EWG des Rates(2) durch Vergraben in einer zugelassenen Abfalldeponie.

4. Die Mitgliedstaaten können von den Bestimmungen gemäß den Ziffern 2 und 3 abweichen, um zu ermöglichen, daß spezifiziertes Risikomaterial oder ganze Tierkörper ohne vorheriges Einfärben verbrannt oder vergraben werden bzw. daß spezifiziertes Risikomaterial unter den in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 90/667/EWG genannten Bedingungen und nach einem Verfahren beseitigt wird, bei dem keine Gefahr einer Übertragung von TSE-Erregern besteht und das von der zuständigen Behörde zugelassen ist und überwacht wird, insbesondere, wenn Tiere verendet oder im Rahmen der Seuchenbekämpfung getötet worden sind.

5. Die Mitgliedstaaten können spezifiziertes Risikomaterial oder daraus hergestelltes Material zur Verbrennung in andere Mitgliedstaaten senden, sofern die einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 97/735/EG der Kommission(3) erfuellt sind.

Diese Entscheidung kann auf Antrag eines Mitgliedstaats geändert werden, um die Versendung von spezifiziertem Risikomaterial oder daraus hergestelltem Material zur Verbrennung in Drittländer zu erlauben. Die Kommission erläßt gleichzeitig die Vorschriften für die Ausfuhr.

(1) ABl. L 359 vom 9.12.1992, S. 23.

(2) ABl. L 204 vom 4.8.1999, S. 37.

(3) ABl. L 294 vom 28.10.1997, S. 7.

ANHANG II

Für folgende Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft Beschränkungen gemäß Artikel 6 Absatz 1:

a) "Frisches Fleisch": frisches Fleisch im Sinne der Richtlinie 64/433/EWG des Rates zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Fleisch(1);

b) "Hackfleisch und Fleischzubereitungen": Hackfleisch und Fleischzubereitungen im Sinne der Richtlinie 94/65/EG des Rates(2);

c) "Fleischerzeugnisse": Fleischerzeugnisse im Sinne der Richtlinie 77/99/EWG des Rates(3);

d) "verarbeitetes tierisches Eiweiß": im Sinne der Richtlinie 92/118/EWG.

(1) ABl. L 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64.

(2) ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 10.

(3) ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85.

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