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Document 32000D0411

    2000/411/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Juni 2000 zur Änderung der Entscheidung 96/228/EG über die Regelung für langfristige Beihilfen Schwedens zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1404) (Nur der schwedische Text ist verbindlich)

    ABl. L 155 vom 28.6.2000, p. 60–61 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/411/oj

    32000D0411

    2000/411/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Juni 2000 zur Änderung der Entscheidung 96/228/EG über die Regelung für langfristige Beihilfen Schwedens zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1404) (Nur der schwedische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 155 vom 28/06/2000 S. 0060 - 0061


    Entscheidung der Kommission

    vom 9. Juni 2000

    zur Änderung der Entscheidung 96/228/EG über die Regelung für langfristige Beihilfen Schwedens zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1404)

    (Nur der schwedische Text ist verbindlich)

    (2000/411/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 142,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Schweden hat der Kommission gemäß Artikel 143 der Beitrittsakte am 11. Mai 1995 die in Anwendung von Artikel 142 vorgesehene Beihilferegelung notifiziert.

    (2) Diese Beihilferegelung ist mit der Entscheidung 96/228/EG der Kommission(1), geändert durch die Entscheidung 97/557/EG(2), genehmigt worden.

    (3) Mit Schreiben vom 28. September 1998, 17. Juni 1999 und 25. Januar 2000 hat Schweden bei der Kommission beantragt, die Entscheidung 96/228/EG in einigen Punkten zu ändern, und hat in der Folge zusätzliche Informationen zur Begründung dieser Anträge übermittelt.

    (4) In den genannten Schreiben hat Schweden die Erlaubnis beantragt, die Großvieheinheiten für Schweine und Gefluegel bei der Berücksichtigung der beihilfefähigen Produktionsfaktoren zusammenzufassen. Dies würde den jährlichen Schwankungen in den betreffenden Sektoren Rechnung tragen und nicht zu einer Produktionszunahme führen.

    (5) Schweden hat beantragt, den Hoechstbetrag der Beihilfe für den Kuhmilchtransport anzuheben, um der in den betreffenden Gebieten erzeugten Gesamtmenge Milch zu entsprechen, indem ein entsprechender Betrag von der Beihilfe für Kuhmilch übertragen wird. Dies entspricht den Grundsätzen der Beihilferegelung.

    (6) Den nationalen Behörden sollte genügend Zeit gegeben werden, damit sie die der Kommission jährlich zu übermittelnden Informationen zusammenstellen können.

    (7) Die Entscheidung 96/228/EG sollte entsprechend geändert werden.

    (8) In Anbetracht von Art und Umfang dieser Änderungen und entsprechend dem Antrag Schwedens sollte diese Entscheidung mit Wirkung vom 1. Januar 2000 gelten, mit Ausnahme der in den Erwägungsgründen 4 und 5 genannten Änderungen, die mit Wirkung vom 1. Januar 1998 gelten sollten -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 96/228/EG wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"Im Rahmen der gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Beitrittsakte zu liefernden Informationen übermittelt Schweden der Kommission vor dem 1. Juni jedes Jahres Informationen über die Auswirkungen der gewährten Beihilfen, insbesondere über die Entwicklung der Produktion und der Produktionsmittel, für welche die Beihilfe gewährt wird, über die wirtschaftliche Entwicklung in den betreffenden Regionen sowie über die Einfluesse auf den Umweltschutz und die Landschaftspflege gemäß Artikel 142 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte."

    2. Die Anhänge III und IV werden durch den Text im Anhang zu dieser Entscheidung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 mit Ausnahme von Artikel 1 Nummer 2, der mit Wirkung vom 1. Januar 1998 gilt.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an das Königreich Schweden gerichtet.

    Brüssel, den 9. Juni 2000

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 76 vom 26.3.1996, S. 29.

    (2) ABl. L 230 vom 21.8.1997, S. 13.

    ANHANG

    "ANHANG III

    Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG IV

    Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2

    (in Produktionsfaktoren ausgedrückte Mengen)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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