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Document 32000D0373

    2000/373/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Mai 2000 über den Antrag Frankreichs, im Einklang mit Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen) eine Vorschrift für Telekommunikationsendeinrichtungen, die für den Anschluß an das analoge öffentliche Fernsprechwählnetz von France Telecom bestimmt sind, beizubehalten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1390) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der französische Text ist verbindlich)

    ABl. L 135 vom 8.6.2000, p. 25–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/373/oj

    32000D0373

    2000/373/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Mai 2000 über den Antrag Frankreichs, im Einklang mit Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen) eine Vorschrift für Telekommunikationsendeinrichtungen, die für den Anschluß an das analoge öffentliche Fernsprechwählnetz von France Telecom bestimmt sind, beizubehalten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1390) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der französische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 135 vom 08/06/2000 S. 0025 - 0026


    Entscheidung der Kommission

    vom 26. Mai 2000

    über den Antrag Frankreichs, im Einklang mit Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen) eine Vorschrift für Telekommunikationsendeinrichtungen, die für den Anschluß an das analoge öffentliche Fernsprechwählnetz von France Telecom bestimmt sind, beizubehalten

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1390)

    (Nur der französische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2000/373/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität(1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Richtlinie 1999/5/EG wird in der Gemeinschaft ein Regelungsrahmen für das Inverkehrbringen, den freien Verkehr und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen festgelegt. Die Mitgliedstaaten haben diese Vorschriften ab 8. April 2000 anzuwenden und insbesondere dafür zu sorgen, daß die Geräte den in Artikel 3 genannten grundlegenden Anforderungen entsprechen. Neben den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beantragen, daß sie während eines Zeitraums von höchstens 30 Monaten ab dem genannten Datum weiterhin vorschreiben können, daß Telekommunikationsendeinrichtungen keine unannehmbare Beeinträchtigung eines Sprachtelefondienstes, der im Rahmen des Universaldienstes im Sinne der Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), zugänglich ist, verursachen dürfen.

    (2) Mit Schreiben vom 18. Oktober 1999 beantragte Frankreich, Artikel 18 Absatz 3 während des gesamten Zeitraums von 30 Monaten auf Endeinrichtungen anzuwenden, die für den Anschluß an das Netz von France Telecom vorgesehen sind. Der Antrag wurde vor allem deshalb gestellt, weil rund 22,2 % der analogen Nebenanschlußleitungen des Netzes, über das France Telecom den Sprachtelefondienst betreibt, nicht über Vorrichtungen zur Begrenzung der Leistungsaufnahme von Endeinrichtungen verfügen. Es besteht die Gefahr, daß sowohl Schnittstellenkarten im Netz als auch an diese Nebenanschlußleitungen angeschaltete Teilnehmergeräte aufgrund von thermischer Überbeanspruchung schneller verschleißen, wenn die Endeinrichtungen die Stromaufnahme nicht begrenzen. Daher ist anzunehmen, daß in Frankreich eine besondere Situation im Sinne des Artikels 18 Absatz 3 gegeben und die Beibehaltung der bestehenden Vorschriften für die entsprechenden Leitungen somit gerechtfertigt ist.

    (3) France Telecom arbeitet an der Bereinigung dieser Situation, indem Vorrichtungen zur Strombegrenzung in das Netz integriert werden. Durch diese Maßnahmen werden die Risiken innerhalb eines Zeitraums von 30 Monaten ab 8. April 2000 minimiert.

    (4) Nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 1999/5/EG hat der Hersteller für den Benutzer Informationen über die bestimmungsgemäße Verwendung der Telekommunikationsendeinrichtung bereitzustellen. Hierbei sind hinreichende Angaben zu den Schnittstellen der öffentlichen Telekommunkationsnetze zu machen, für die das Gerät ausgelegt ist.

    (5) Lediglich Geräte, die für den Anschluß an die betreffenden Leitungen bestimmt sind, müssen über eine Strombegrenzung verfügen, um eine unannehmbare Beeinträchtigung eines Sprachtelefondienstes zu vermeiden -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Frankreich kann weiterhin vorschreiben, daß Telekommunkationsendeinrichtungen, die für den Anschluß an Leitungen im Netz von France Telecom, auf denen die Stromaufnahme derartiger Geräte nicht begrenzt wird, vorgesehen sind, keine unannehmbare Beeinträchtigung eines Sprachtelefondienstes, der im Rahmen des Universaldienstes im Sinne der Richtlinie 98/10/EG zugänglich ist, verursachen dürfen.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 26. Mai 2000

    Für die Kommission

    Erkki Liikanen

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.

    (2) ABl. L 101 vom 1.4.1998, S. 24.

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