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Document 32000D0343

2000/343/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Mai 2000 zur Änderung der Entscheidung 93/693/EWG zur Erstellung der Liste der zur Ausfuhr von Rindersperma in die Gemeinschaft zugelassenen Besamungsstationen in Drittländern (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1142) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 119 vom 20.5.2000, p. 36–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/01/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/343/oj

32000D0343

2000/343/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Mai 2000 zur Änderung der Entscheidung 93/693/EWG zur Erstellung der Liste der zur Ausfuhr von Rindersperma in die Gemeinschaft zugelassenen Besamungsstationen in Drittländern (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1142) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 119 vom 20/05/2000 S. 0036 - 0037


Entscheidung der Kommission

vom 2. Mai 2000

zur Änderung der Entscheidung 93/693/EWG zur Erstellung der Liste der zur Ausfuhr von Rindersperma in die Gemeinschaft zugelassenen Besamungsstationen in Drittländern

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1142)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/343/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Sperma von Rindern und an dessen Einfuhr(1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 93/693/EWG der Kommission(2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/31/EG(3), wurde die Liste der zur Ausfuhr von Rindersperma in die Gemeinschaft zugelassenen Besamungsstationen in Drittländern erstellt.

(2) Die zuständigen Veterinärbehörden Neuseelands und der Schweiz haben die Aufnahme neuer Stationen in die Liste der zur Ausfuhr von Rindersperma in die Gemeinschaft amtlich zugelassenen Besamungsstationen beantragt.

(3) Die Kommission hat von den Behörden Neuseelands und der Schweiz Garantien für die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 9 der Richtlinie 88/407/EWG erhalten.

(4) Die Listen der zugelassenen Besamungsstationen in Neuseeland und der Schweiz sind daher entsprechend zu ändern.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die beiden folgenden Besamungsstationen werden in die Listen für Neuseeland bzw. die Schweiz im Anhang der Entscheidung 93/693/EWG aufgenommen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Mai 2000

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10.

(2) ABl. L 320 vom 22.12.1993, S. 35.

(3) ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 48.

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