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Document 32000D0233

    2000/233/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. März 2000 über die Nichtaufnahme des Wirkstoffs Pyrazophos in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 655) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 73 vom 22.3.2000, p. 16–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/233/oj

    32000D0233

    2000/233/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. März 2000 über die Nichtaufnahme des Wirkstoffs Pyrazophos in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 655) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 073 vom 22/03/2000 S. 0016 - 0017


    Entscheidung der Kommission

    vom 9. März 2000

    über die Nichtaufnahme des Wirkstoffs Pyrazophos in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 655)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2000/233/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/73/EG der Kommission(2),

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1199/97(4), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3a Buchstabe b),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 933/94 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2230/95(6), wurden die Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln festgesetzt, die berichterstattenden Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 bestimmt sowie die Antragsteller für die einzelnen Wirkstoffe identifiziert.

    (2) Pyrazophos ist einer der 90 Wirkstoffe, die im Rahmen der ersten Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates geprüft wurden.

    (3) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 haben die Niederlande als berichterstattender Mitgliedstaat der Kommission am 14. Mai 1998 einen Bericht über ihre Bewertung der Informationen zugeleitet, die von dem Antragsteller gemäß Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung übermittelt worden waren.

    (4) Der übermittelte Bericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz geprüft. Diese Prüfung wurde am 20. Juli 1999 mit einem Beurteilungsbericht für Pyrazophos gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 abgeschlossen.

    (5) Wie aus den Bewertungen hervorging, reichten die übermittelten Informationen nicht aus um nachzuweisen, daß Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 91/414/EWG erfuellen.

    (6) Der Antragsteller hat der Kommission und dem berichterstattenden Mitgliedstaat mitgeteilt, daß er künftig nicht mehr an dem Arbeitsprogramm für diesen Wirkstoff teilnehmen will. Somit werden keine weiteren Informationen zur Erfuellung der Anforderungen der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt.

    (7) Dieser Wirkstoff kann daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

    (8) Es ist eine Frist einzuräumen, um die Beseitigung, die Lagerung, den Absatz bzw. die Verwendung bestehender Lagervorräte gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG zu ermöglichen.

    (9) Diese Entscheidung gilt unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates(7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/71/EG der Kommission(8), insbesondere von Artikel 5b.

    (10) Diese Entscheidung greift nicht etwaigen Maßnahmen vor, welche die Kommission in bezug auf diesen Wirkstoff im Rahmen der Richtlinie 79/117/EWG des Rates(9) zu einem späteren Zeitpunkt treffen wird.

    (11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Pyrazophos wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten stellen folgendes sicher:

    1. Alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit Pyrazophos werden innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Notifizierung dieser Entscheidung aufgehoben.

    2. Ab dem Datum der Notifizierung dieser Entscheidung werden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit Pyrazophos aufgrund der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG weder erteilt noch erneuert.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten räumen gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, den Absatz bzw. die Anwendung bestehender Lagervorräte ein, die so kurz wie möglich sein muß und nicht länger als 18 Monate ab dem Datum der Notifizierung dieser Entscheidung sein darf.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 9. März 2000

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

    (2) ABl. L 353 vom 24.12.1997, S. 26.

    (3) ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.

    (4) ABl. L 170 vom 28.6.1997, S. 19.

    (5) ABl. L 107 vom 28.4.1994, S. 8.

    (6) ABl. L 225 vom 22.9.1995, S. 1.

    (7) ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71.

    (8) ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 36.

    (9) ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36.

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