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Document 32000D0209

2000/209/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Februar 2000 zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates und der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG und 93/197/EWG betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die zeitweilige Zulassung, Wiedereinfuhr und Einfuhr von registrierten Pferden aus der Republik Korea (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 472) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 64 vom 11.3.2000, p. 22–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32018R0659

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/209/oj

32000D0209

2000/209/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Februar 2000 zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates und der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG und 93/197/EWG betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die zeitweilige Zulassung, Wiedereinfuhr und Einfuhr von registrierten Pferden aus der Republik Korea (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 472) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 064 vom 11/03/2000 S. 0022 - 0023


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2000

zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates und der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG und 93/197/EWG betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die zeitweilige Zulassung, Wiedereinfuhr und Einfuhr von registrierten Pferden aus der Republik Korea

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 472)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/209/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf die Artikel 12, 13, 15, 16 und 19 Ziffer ii),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 79/542/EWG des Rates(2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/2/EG der Kommission(3), wurde eine Liste von Drittländern aufgestellt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen sowie von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen.

(2) Die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und Veterinärbescheinigungen für die zeitweilige Zulassung, für die Einfuhr und Wiedereinfuhr registrierter Pferde sind mit den Entscheidungen 92/260/EWG(4) und 93/197/EWG(5) der Kommission, beide zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/613/EG(6) und der Entscheidung 93/195/EWG der Kommission(7), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/558/EG(8), festgelegt worden.

(3) Bei einer Veterinärinspektion der Kommission in der Republik Korea hat sich gezeigt, daß die dortigen Veterinärbehörden die tierseuchenrechtliche Lage zufriedenstellend kontrollieren.

(4) Die Veterinärbehörden der Republik Korea haben sich schriftlich verpflichtet, die Kommission und die Mitgliedstaaten innerhalb von 24 Stunden per Telefax, Telegramm oder Telex über die Bestätigung des Auftretens einer in diesem Land anzeigepflichtigen infektiösen oder ansteckenden Krankheit bei Equiden gemäß Anhang A der Richtlinie 90/426/EWG zu unterrichten sowie innerhalb einer angemessenen Frist Änderungen der nationalen Impf- und Einfuhrvorschriften für Equiden anzuzeigen.

(5) Aufgrund einer serologischen Untersuchung in Vorbereitung der Olympischen Spiele 1986 und der Ergebnisse der genannten Veterinärinspektion kann davon ausgegangen werden, daß das Land seit mindestens sechs Monaten frei von Rotz und Beschälseuche sein dürfte. Pferdepest, Venezuelanische Pferdeenzephalomyelitis und vesikuläre Stomatitis sind noch nie aufgetreten.

(6) Die Republik Korea kann nicht als frei von Japanischer B-Enzephalitis angesehen werden. Zur Bekämpfung dieser Krankheit werden Impfungen durchgeführt.

(7) Die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen, die sich in diesem Fall nur auf registrierte Pferde beziehen, sind gemäß der Tiergesundheitslage des betreffenden Drittlands festzulegen.

(8) Aus Gründen der Klarheit sollte bei Änderungen der Verzeichnisse von Drittländern der ISO-Ländercode verwendet werden.

(9) Die Entscheidung 79/542/EWG und die Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG und 93/197/EWG sind entsprechend zu ändern.

(10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Teil 2 des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG wird in der Sonderrubrik für registrierte Pferde die folgende Zeile in der alphabetischen Reihenfolge des ISO-Ländercodes eingefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 2

Die Entscheidung 92/260/EWG wird wie folgt geändert:

1. Das Verzeichnis der Drittländer in Anhang I Gruppe C erhält folgende Fassung: "Kanada (CA), Hongkong (HK), Japan (JP), Republik Korea (KR), Macau (MO), Malaysia (Halbinsel) (MY), Singapur (SG), Thailand (TH), Vereinigte Staaten von Amerika (US)".

2. Der Titel der Gesundheitsbescheinigung in Anhang II Gruppe C erhält folgende Fassung: "GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

für die zeitweilige Zulassung von registrierten Pferden aus Kanada, Hongkong, Japan, der Republik Korea, Macau, Malaysia (Halbinsel), Singapur, Thailand und den Vereinigten Staaten von Amerika in das Gebiet der Gemeinschaft für die Dauer von weniger als 90 Tagen".

3. In Anhang II Gruppe C wird unter Kapitel III Buchstabe d) dritter Gedankenstrich "Republik Korea (KR)" hinzugefügt.

4. In der Fußnote (6) in Anhang II Gruppe C wird "Hongkong, Japan, Macau, Malaysia (Halbinsel), Singapur und Thailand" ersetzt durch "Hongkong, Japan, Republik Korea, Macau, Malaysia (Halbinsel), Singapur, Thailand".

5. In Anhang II Gruppen A, B, D und E wird unter Kapitel III Buchstabe d) dritter Gedankenstrich "Republik Korea (KR)" hinzugefügt.

Artikel 3

Die Entscheidung 93/195/EWG wird wie folgt geändert:

1. Das Verzeichnis der Drittländer in Anhang I Gruppe C erhält folgende Fassung: "Kanada (CA), Hongkong (HK), Japan (JP), Republik Korea (KR), Macau (MO), Malaysia (Halbinsel) (MY), Singapur (SG), Thailand (TH), Vereinigte Staaten von Amerika (US)".

2. Das Verzeichnis der Drittländer im Titel der Gesundheitsbescheinigung in Anhang II Gruppe C erhält folgende Fassung: "Kanada, Hongkong, Japan, Republik Korea, Macau, Malaysia (Halbinsel), Singapur, Thailand, Vereinigte Staaten von Amerika".

Artikel 4

Die Entscheidung 93/197/EWG wird wie folgt geändert:

1. Das Verzeichnis der Drittländer in Anhang I Gruppe C erhält folgende Fassung: "Kanada (CA), Hongkong (HK), Japan (JP), Republik Korea (KR), Macau (MO), Malaysia (Halbinsel) (MY), Singapur (SG), Thailand (TH), Vereinigte Staaten von Amerika (US)".

2. Der Titel der Gesundheitsbescheinigung in Anhang II Gruppe C erhält folgende Fassung: "GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

für die Einfuhr von registrierten Pferden aus Hongkong, Japan, der Republik Korea, Macau, Malaysia (Halbinsel), Singapur, Thailand und von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden aus Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika in das Gebiet der Gemeinschaft".

3. In der Fußnote (5) in Anhang II Gruppe C wird "Hongkong, Japan, Macau, Malaysia (Halbinsel), Singapur und Thailand" ersetzt durch "Hongkong, Japan, Republik Korea, Macau, Malaysia (Halbinsel), Singapur, Thailand".

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Februar 2000

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42.

(2) ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15.

(3) ABl. L 1 vom 4.1.2000, S. 17.

(4) ABl. L 130 vom 15.5.1992, S. 67.

(5) ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 16.

(6) ABl. L 243 vom 15.9.1999, S. 12.

(7) ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 1.

(8) ABl. L 211 vom 11.8.1999, S. 53.

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