Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32000D0162

    2000/162/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Februar 2000 zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates zur Aufstellung einer Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen sowie von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 287) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 51 vom 24.2.2000, p. 41–45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/04/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32010D0477

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/162/oj

    32000D0162

    2000/162/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Februar 2000 zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates zur Aufstellung einer Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen sowie von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 287) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 051 vom 24/02/2000 S. 0041 - 0045


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 14. Februar 2000

    zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates zur Aufstellung einer Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen sowie von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 287)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2000/162/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(2), insbesondere auf Artikel 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Entscheidung 79/542/EWG des Rates(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/2/EG der Kommission(4), ist eine Liste der Drittländer festgelegt worden, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen sowie von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen.

    (2) Mit der Entscheidung 2000/159/EG der Kommission(5) sind die von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates(6) vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne vorläufig genehmigt worden.

    (3) Der Anhang der Entscheidung 79/542/EWG muß deshalb entsprechend geändert werden.

    (4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Teil 1 des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 14. Februar 2000

    Für die Kommission

    David BYRNE

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28.

    (2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

    (3) ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15.

    (4) ABl. L 1 vom 4.1.2000, S. 17.

    (5) Siehe Seite 30 dieses Amtsblatts.

    (6) ABl. L 125 vom 25.5.1996, S. 10.

    Top