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Document 32000D0160

    2000/160/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Februar 2000 zur Änderung der Entscheidung 97/219/EG über die Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und die Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleisch von Zuchtwild und von Kaninchenfleisch aus Drittländern (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 285) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 51 vom 24.2.2000, p. 37–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 04/12/2000

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/160/oj

    32000D0160

    2000/160/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Februar 2000 zur Änderung der Entscheidung 97/219/EG über die Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und die Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleisch von Zuchtwild und von Kaninchenfleisch aus Drittländern (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 285) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 051 vom 24/02/2000 S. 0037 - 0037


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 14. Februar 2000

    zur Änderung der Entscheidung 97/219/EG über die Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und die Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleisch von Zuchtwild und von Kaninchenfleisch aus Drittländern

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 285)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2000/160/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(2), insbesondere auf Artikel 10,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Entscheidung 97/219/EG der Kommission(3) sind die Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und die Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleisch von Zuchtwild und von Kaninchenfleisch aus Drittländern festgelegt worden.

    (2) Aufgrund der spezifischen Erzeugungsweise von Zuchtrentierfleisch sind für dessen Einfuhr besondere Gesundheitsbedingungen vorzusehen.

    (3) Die Entscheidung 97/219/EG muß jedoch geändert werden, um die Einfuhr von Rentierfleisch zu ermöglichen, das nicht von Tieren stammt, die von Geburt an von freilebendem Schalenwild getrennt gehalten worden sind.

    (4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 97/219/EG der Kommission wird wie folgt geändert:

    In Anhang A Abschnitt IV Nummer 2 Buchstabe d) wird nach dem Satz "Sie sind von Geburt an von freilebendem Schalenwild getrennt gehalten worden" die Fußnote "Gilt nicht für Rentiere" eingefügt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung gilt ab dem dreißigsten Tag nach ihrer Bekanntgabe.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 14. Februar 2000

    Für die Kommission

    David BYRNE

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

    (2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

    (3) ABl. L 88 vom 3.4.1997, S. 45.

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