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Document 31999Y1216(01)

    Initiative der Republik Finnland im Hinblick auf den Erlaß des Beschlusses über Vereinbarungen betreffend die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten in bezug auf den Austausch von Informationen

    ABl. C 362 vom 16.12.1999, p. 6–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    31999Y1216(01)

    Initiative der Republik Finnland im Hinblick auf den Erlaß des Beschlusses über Vereinbarungen betreffend die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten in bezug auf den Austausch von Informationen

    Amtsblatt Nr. C 362 vom 16/12/1999 S. 0006 - 0007


    Initiative der Republik Finnland im Hinblick auf den Erlaß des Beschlusses über Vereinbarungen betreffend die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten in bezug auf den Austausch von Informationen

    (1999/C 362/05)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c),

    auf Initiative der Republik Finnland,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 16./17. Juni 1997 in Amsterdam den Aktionsplan zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität(1) genehmigt. Unter Nummer 26 Buchstabe e) des Aktionsplans wird die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Kontaktstellen empfohlen, die befugt sind, Meldungen über verdächtigte Transaktionen gemäß der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche(2) entgegenzunehmen.

    (2) Alle Mitgliedstaaten haben zentrale Meldestellen (Financial Intelligence Units - FIU) eingerichtet, welche die von ihnen gemäß der Richtlinie 91/308/EWG entgegengenommenen Informationen zu sammeln und zu analysieren haben, damit zum Zweck der Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche Zusammenhänge zwischen verdächtigen oder ungewöhnlichen Finanztransaktionen und zugrundeliegenden kriminellen Tätigkeiten hergestellt werden können.

    (3) Die Verbesserung der Mechanismen für den Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen sowie ein verbesserter Austausch von Informationen, auch von Erkenntnissen aus dem Finanz-, Strafverfolgungs- und Gerichtswesen, zwischen den zentralen Meldestellen und den Ermittlungsbehörden in den Mitgliedstaaten und der multidisziplinären Organisation der zentralen Meldestellen stellt eines der Ziele dar, die von der im Rahmen der Multidisziplinären Gruppe "Organisierte Kriminalität" eingesetzten Sachverständigengruppe "Geldwäsche" festgeschrieben worden sind.

    (4) Der Rat hat in seinen Schlußfolgerungen vom März 1995 betont, daß die Stärkung der Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche von einer engeren Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen an der Bekämpfung der Geldwäsche beteiligten Behörden abhängt.

    (5) Die Kommission hat in ihrem zweiten Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Richtlinie 91/308/EWG auf die Schwierigkeiten hingewiesen, welche der Kommunikation und dem Informationsaustausch zwischen bestimmten Stellen mit verschiedenem Rechtsstatus offenbar noch immer entgegenstehen.

    (6) Eine enge Zusammenarbeit zwischen den an der Bekämpfung der Geldwäsche beteiligten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ist notwendig, und es muß für eine direkte Kommunikation zwischen diesen Behörden gesorgt werden.

    (7) Es ist anzuerkennen, daß von den Mitgliedstaaten diesbezüglich bereits erfolgreich Vereinbarungen getroffen worden sind, die im wesentlichen auf den Grundsätzen der von dem informellen weltweiten FIU-Netz (Egmont-Gruppe) vorgeschlagenen Mustervereinbarung beruhen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die zentralen Meldestellen, die zur Entgegennahme von Finanzinformationen zum Zweck der Bekämpfung der Geldwäsche eingerichtet oder benannt werden, bei der Zusammenstellung, Analyse und Prüfung einschlägiger Informationen zusammenarbeiten.

    (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß die zentralen Meldestellen unaufgefordert oder auf Ersuchen und entweder gemäß diesem Beschluß oder gemäß bereits geschlossenen oder künftigen Vereinbarungen alle verfügbaren Informationen austauschen, die für die zentralen Meldestellen bei der Verarbeitung oder Analyse von Informationen oder bei Prüfungen betreffend Finanztransaktionen im Zusammenhang mit Geldwäsche und betreffend die beteiligten natürlichen oder juristischen Personen von Belang sein können.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die zentralen Meldestellen der folgenden Definition entsprechen: "Eine zentrale nationale Stelle mit der Aufgabe, zum Zweck der Bekämpfung der Geldwäsche Finanzinformationen, die mutmaßliche Erträge aus Straftaten betreffen und aufgrund nationaler Vorschriften oder Regelungen vorgeschrieben sind, entgegenzunehmen und, soweit zulässig, um solche Informationen zu ersuchen, sie zu analysieren und sie an die zuständigen Behörden weiterzugeben."

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Wahrnehmung der Aufgaben der zentralen Meldestellen gemäß diesem Beschluß nicht von deren internen Strukturen beeinträchtigt wird, insbesondere nicht von ihrer Eigenschaft als Verwaltungs-, Strafverfolgungs- oder Justizbehörden.

    Artikel 4

    (1) Jedem gemäß diesem Beschluß gestellten Ersuchen wird eine kurze Beschreibung der zugrundeliegenden Tatsachen beigefügt, die der ersuchenden zentralen Meldestelle bekannt sind. Darin ist mitzuteilen, wie die in dem Ersuchen erbetenen Informationen verwendet werden sollen.

    (2) Wurde ein Ersuchen gemäß diesem Beschluß gestellt, so stellt die ersuchte zentrale Meldestelle alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, einschließlich der in dem Ersuchen verlangten Finanzinformationen und einschlägigen Strafverfolgungsangaben, ohne daß ein förmliches Ersuchen gemäß den geltenden Übereinkommen oder Abkommen zwischen Mitgliedstaaten gestellt werden muß.

    (3) Eine zentrale Meldestelle ist nicht verpflichtet, Informationen weiterzugeben, die laufende strafrechtliche Ermittlungen im ersuchten Mitgliedstaat erheblich stören könnten. Jede derartige Verweigerung ist der ersuchenden zentralen Meldestelle angemessen zu erläutern.

    Artikel 5

    (1) Informationen oder Unterlagen, die aufgrund dieses Beschlusses übermittelt worden sind, dürfen nur für Zwecke der Verarbeitung und Analyse von Daten innerhalb der zentralen Meldestellen verwendet werden.

    (2) Informationen oder Unterlagen nach Absatz 1 dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der zentralen Meldestelle, die die Informationen oder Unterlagen übermittelt hat, für strafrechtliche Ermittlungen verwendet werden.

    (3) Die zentralen Meldestellen ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich Sicherheitsvorkehrungen, um zu gewährleisten, daß die aufgrund dieses Beschlusses übermittelten Informationen anderen Behörden, Dienststellen oder Abteilungen nicht zugänglich sind.

    (4) Für die übermittelten Informationen gelten in bezug auf die Vertraulichkeit und den Schutz personenbezogener Daten mindestens dieselben Regeln wie die, die gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die ersuchende zentrale Meldestelle gelten.

    (5) Die ersuchende zentrale Meldestelle erfuellt alle Auflagen, die von der ersuchten zentralen Meldestelle für die Verwendung der Informationen festgelegt werden.

    Artikel 6

    (1) Die zentralen Meldestellen können einschlägige Informationen in den Grenzen des geltenden innerstaatlichen Rechts ohne ein diesbezügliches Ersuchen untereinander austauschen.

    (2) Die ersuchte zentrale Meldestelle kann die Verwendung der in Absatz 1 genannten Informationen durch die ersuchende zentrale Meldestelle mit Auflagen verbinden. Die ersuchende Meldestelle ist an diese Auflagen gebunden.

    (3) Artikel 5 ist auf Informationen, die gemäß dem vorliegenden Artikel übermittelt werden, anzuwenden.

    Artikel 7

    Die Mitgliedstaaten sorgen für angemessene und gesicherte Kommunikationswege zwischen den zentralen Meldestellen und treffen hierfür entsprechende Vereinbarungen.

    Artikel 8

    Dieser Beschluß wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gegenüber Europol, die im Europol-Übereinkommen(3) enthalten sind, durchgeführt. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß ihre zentralen Meldestellen diese Verpflichtungen im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht einhalten.

    Artikel 9

    (1) Die zwischen Behörden der Mitgliedstaaten bereits geschlossenen Vereinbarungen gelten weiter, soweit sie mit diesem Beschluß vereinbar sind. Gehen die Bestimmungen dieses Beschlusses weiter als die Bestimmungen einer zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten geschlossenen Vereinbarung, so tritt dieser Beschluß ab dem ...(4) an deren Stelle.

    (2) Sind innerstaatliche Rechtsvorschriften mit diesem Beschluß nicht vereinbar, so sind sie vor dem ...(5) zu ändern.

    (3) Der Rat prüft vor dem ...(6), ob die Mitgliedstaaten diesem Beschluß nachgekommen sind; er kann beschließen, die entsprechenden Prüfungen in regelmäßigen Abständen zu wiederholen.

    Artikel 10

    Dieser Beschluß tritt am ...(7) in Kraft.

    Geschehen zu ...

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ...

    (1) ABl. C 251 vom 15.8.1997, S. 1.

    (2) ABl. L 166 vom 28.6.1991, S. 77.

    (3) ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2.

    (4) Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses.

    (5) Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses.

    (6) ...

    (7) Tag der Annahme dieses Beschlusses.

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