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Document 31999Y0930(01)

Mitteilung der Kommission - Veröffentlichung gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

ABl. C 277 vom 30.9.1999, p. 3–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

31999Y0930(01)

Mitteilung der Kommission - Veröffentlichung gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Amtsblatt Nr. C 277 vom 30/09/1999 S. 0003 - 0003


Veröffentlichung gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates(1) zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2)

(1999/C 277/03)

Die gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie von Italien ergriffenen und der Kommission gemäß dem in Artikel 3a Absatz 2 festgelegten Verfahren notifizierten Maßnahmen sind in den folgenden Auszügen des am 9. März 1999 angenommenen Beschlusses Nr. 8/1999 der Regulierungsbehörde des Kommunikationssektors aufgeführt:

Artikel 1

(1) Dieser Beschluß betrifft die Fernsehübertragung von Ereignissen, die als von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung angesehen werden.

(2) Ein "Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung" ist ein Ereignis sportlicher oder nichtsportlicher Natur, das mindestens zwei der folgenden vier Kriterien erfuellt:

a) das Ereignis und sein Ereignis sind von besonderem und allgemeinem Interesse in Italien und interessiert auch Menschen, die ein derartiges Ereignis normalerweise nicht im Fernsehen verfolgen;

b) das Ereignis genießt allgemeine Anerkennung in der Öffentlichkeit, ist von besonderer kultureller Bedeutung und stärkt die italienische kulturelle Identität;

c) an dem Ereignis nimmt die Nationalmannschaft in einer bestimmten Sportart an einem wichtigen internationalen Turnier teil;

d) das Ereignis wurde bisher immer unverschlüsselt übertragen und erzielte hohe Einschaltquoten in Italien.

Artikel 2

(1) Die Behörde hat das folgende Verzeichnis mit Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erstellt, die Fernsehveranstalter, die der italienischen Rechtshoheit unterliegen, nicht auf Ausschließlichkeitsbasis oder in verschlüsselter Form in der Weise übertragen dürfen, daß einem bedeutenden Teil der italienischen Öffentlichkeit (mehr als 90 %) die Möglichkeit vorenthalten wird, das Ereignis im Wege einer frei zugänglichen Fernsehsendung ohne zusätzliche Kosten für die Anschaffung technischer Ausrüstungen zu verfolgen:

a) Olympische Sommer- und Winterspiele;

b) das Endspiel und alle Spiele der italienischen Nationalmannschaft bei Fußballweltmeisterschaften;

c) das Endspiel und alle Spiele der italienischen Nationalmannschaft bei Fußball-Europameisterschaften;

d) alle Heim- und Auswärtsspiele der italienischen Fußballnationalmannschaft im Rahmen offizieller Wettbewerbe;

e) das Endspiel und die Halbfinalspiele der Champions League und des UEFA-Pokals, wenn italienische Mannschaften beteiligt sind;

f) der Giro d'Italia;

g) der Große Preis von Italien in der Formel 1;

h) das Musikfestival von San Remo.

(2) Die in Absatz 1 Buchstaben b) und c) genannten Ereignisse müssen in voller Länge live übertragen werden. Bei den anderen Ereignissen steht es den Fernsehveranstaltern frei, Vereinbarungen über eine unverschlüsselte Übertragung zu treffen.

Der Beschluß Nr. 8/1999 der Regulierungsbehörde des Kommunikationssektors, der in vollem Wortlaut im Amtsblatt der Italienischen Republik vom 24. Mai 1999 (Nr. 119, S. 27-28) veröffentlicht wurde, enthält ferner folgende Bestimmungen:

(3) Die Behörde behält sich vor, das in Absatz 1 festgelegte Verzeichnis abzuändern, insbesondere durch die Aufnahme folgender Ereignisse:

a) Endspiele der Basketball-, Wasserball- und Volleyballweltmeisterschaft, wenn die italienische Nationalmannschaft beteiligt ist;

b) das Endspiel und die Halbfinalspiele im Davis-Cup, wenn die italienische Nationalmannschaft beteiligt ist;

c) die Straßenradweltmeisterschaft.

(4) Bei den in Absatz 3 genannten Ereignissen steht es den Fernsehveranstaltern frei, Vereinbarungen über eine unverschlüsselte Übertragung zu treffen.

(5) Die Behörde behält sich vor, die in den Absätzen 1 und 3 festgelegten Verzeichnisse innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu überprüfen.

Artikel 3

(1) Dieser Beschluß wird der Europäischen Kommission mitgeteilt und im Amtsblatt der Italienischen Republik sowie im Amtsblatt der Regulierungsbehörde des Kommunikationssektors veröffentlicht.

(2) Dieser Beschluß tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Italienischen Republik in Kraft.

(1) ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23.

(2) ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60.

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