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Document 31999Y0702(01)

    Entschließung des Rates vom 17. Juni 1999 betreffend gleiche Beschäftigungschancen für behinderte Menschen

    ABl. C 186 vom 2.7.1999, p. 3–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    31999Y0702(01)

    Entschließung des Rates vom 17. Juni 1999 betreffend gleiche Beschäftigungschancen für behinderte Menschen

    Amtsblatt Nr. C 186 vom 02/07/1999 S. 0003 - 0004


    ENTSCHLIESSUNG DES RATES

    vom 17. Juni 1999

    betreffend gleiche Beschäftigungschancen für behinderte Menschen

    (1999/C 186/02)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Ein wesentliches Ziel der Gemeinschaft besteht - wie im Rahmen der koordinierten europäischen Beschäftigungsstrategie festgestellt wurde - darin, ein hohes Beschäftigungsniveau zu fördern.

    (2) In den beschäftigungspolitischen Leitlinien für 1999(1) wird in der Leitlinie 9 die Notwendigkeit für die Mitgliedstaaten anerkannt, "den Bedürfnissen behinderter Menschen, ethnischer Minderheiten und anderer Gruppen und Einzelpersonen, die gegebenenfalls benachteiligt sind, besondere Aufmerksamkeit zu schenken und geeignete präventive und aktive politische Ansätze zu entwickeln, um die Eingliederung der Betreffenden in den Arbeitsmarkt zu fördern".

    (3) In seiner Empfehlung vom 24. Juli 1986(2) hat der Rat die Kernpunkte der Eingliederung behinderter Menschen in berufliche Bildung und Beschäftigung genannt.

    (4) Die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer vom 9. Dezember 1989 sieht unter Nummer 26 folgendes vor: "Alle Behinderten müssen unabhängig von der Ursache und Art ihrer Behinderung konkrete ergänzende Maßnahmen, die ihre berufliche und soziale Eingliederung fördern, in Anspruch nehmen können. Diese Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen müssen sich je nach Fähigkeiten der Betreffenden auf berufliche Bildung, Ergonomie, Zugänglichkeit, Mobilität, Verkehrsmittel und Wohnung erstrecken."

    (5) In ihrer Entscheidung vom 20. Dezember 1996 zur Chancengleichheit für Behinderte(3) haben sich der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten erneut zu dem Grundsatz der Chancengleichheit bei der Erarbeitung umfassender Maßnahmen für behinderte Menschen bekannt.

    (6) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat in einem Dokument vom 22. September 1998 mit dem Titel "Das Beschäftigungsniveau von Menschen mit Behinderungen anheben - Eine gemeinsame Herausforderung" unter Berücksichtigung der europäischen Beschäftigungsstrategie und der Analyse einiger Kernpunkte der nationalen Aktionspläne für 1998 Grundsatzfragen einer Strategie im Bereich Behinderung und Beschäftigung formuliert. Sie kam dabei außerdem zu dem Schluß, daß die Phase der Zersplitterung in Einzelinitiativen überwunden und eine koordinierte Strategie festgelegt werden muß.

    (7) Um für behinderte Menschen Chancengleichheit in bezug auf den Zugang zu einer Beschäftigung, die Erhaltung einer Beschäftigung und den Aufstieg in einer Beschäftigung herzustellen, werden die Mitgliedstaaten in

    - dem Übereinkommen 159 und der Empfehlung 168 der Internationalen Arbeitsorganisation über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten vom 20. Juni 1983,

    - der Empfehlung Nr. R(92) 6 des Europarates für eine kohärente Politik für behinderte Menschen vom 9. April 1992 und

    - den Rahmenbestimmungen für die Herstellung der Chancengleichheit für Behinderte, die als Resolution von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. Dezember 1993 verabschiedet wurden,

    dazu aufgerufen, in vielfältiger Weise insbesondere auf dem Gebiet der Beschäftigung Förderprogramme für die Eingliederung behinderter Menschen zu schaffen, zu bewerten und zu überprüfen.

    (8) Behinderte Menschen sind bei der Suche nach geeigneten dauerhaften Arbeitsplätzen sowie im Hinblick auf die vollwertige Teilnahme am wirtschaftlichen und sozialen Leben der Gemeinschaften, denen sie angehören, trotz einzelner Erfolge und Verbesserungen weiterhin mit höherer Wahrscheinlichkeit von Einschränkungen und Nachteilen betroffen -

    NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN:

    1. Der Rat würdigt und begrüßt die ernsthaften Bemühungen, die von den Mitgliedstaaten mit dem Ziel unternommen und geplant werden, behinderte Menschen insbesondere im Rahmen der europäischen Beschäftigungsstrategie in den Arbeitsmarkt zu integrieren; er begrüßt ferner den neuen Anstoß durch die jährlichen beschäftigungspolitischen Leitlinien.

    2. Der Rat hebt hervor, daß die einzelstaatlichen beschäftigungspolitischen Aktionspläne einen umfassenden Rahmen darstellen, innerhalb dessen die vorstehend genannten Politiken ausgebaut werden sollten. Die Mitgliedstaaten werden deshalb aufgefordert,

    a) im Rahmen ihrer nationalen Beschäftigungspolitik und in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und nichtstaatlichen Behindertenorganisationen besonderes Schwergewicht auf die Förderung der Beschäftigungschancen Behinderter zu legen und geeignete präventive und aktive politische Ansätze zu entwickeln, um deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt sowohl in der Privatwirtschaft, einschließlich der Tätigkeit als Selbständige, als auch im öffentlichen Sektor besonders zu fördern;

    b) die bestehenden und künftigen Möglichkeiten der Europäischen Strukturfonds, insbesondere des Europäischen Sozialfonds, sowie einschlägiger Gemeinschaftsinitiativen in vollem Umfang zu nutzen, um gleiche Beschäftigungschancen für behinderte Menschen zu fördern;

    c) ebenfalls in dem vorstehend beschriebenen Kontext den durch die Entwicklung der Informationsgesellschaft sich eröffnenden Möglichkeiten zur Schaffung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für behinderte Menschen, aber auch den damit für sie verbundenen Herausforderungen besonderes Augenmerk zu schenken.

    3. Der Rat begrüßt die Initiative der Sozialpartner auf europäischer Ebene zur Ermittlung vorbildlicher Praktiken und fordert die Sozialpartner auf allen Ebenen auf, sich in Zusammenarbeit mit behinderten Menschen verstärkt für bessere Beschäftigungschancen und Vereinbarungen zur Umstrukturierung der Arbeitsorganisation einzusetzen.

    4. Der Rat fordert behinderte Menschen und ihre Organisationen auf, dazu beizutragen, daß Fortschritte bei der Verwirklichung des Ziels gleicher Beschäftigungschancen durch einen Austausch ihrer Erfahrungen mit allen am Arbeitsmarkt Beteiligten erzielt werden.

    5. Der Rat ruft die Organe der Gemeinschaft auf, bei ihren Dienststellen auf gleiche Beschäftigungschancen für behinderte Menschen hinzuarbeiten, indem Regelungen erlassen und gleichzeitig die verfügbaren rechtlichen Instrumente und Praktiken vollständig ausgeschöpft werden.

    6. Der Rat fordert die Kommission auf, die Entwicklung der Beschäftigung behinderter Menschen zusammen mit den Mitgliedstaaten insbesondere im Rahmen der europäischen beschäftigungspolitischen Leitlinien und im Einklang mit dem Grundsatz des "Mainstreaming" anhand vergleichbarer Daten zu beobachten und zu analysieren und unter Berücksichtigung nationaler, regionaler und lokaler Unterschiede neue Strategien und Aktionen zu entwickeln.

    7. Der Rat bekräftigt, daß im Rahmen einer kohärenten Gesamtpolitik verstärkt gleiche Beschäftigungschancen für behinderte Menschen bestehen werden, wenn den Aspekten Einstellung von Bediensteten und Aufrechterhaltung ihres Beschäftigungsverhältnisses, Aufstiegsmöglichkeiten, berufliche Bildung, lebensbegleitendes Lernen und Selbstentfaltung sowie Schutz vor ungerechtfertigten Kündigungen besondere Aufmerksamkeit gewidmet und angemessene Unterstützung, z. B. in folgenden Bereichen, geboten wird:

    - Ausstattung des Arbeitsplatzes, beispielsweise mit technischer Ausrüstung, einschließlich des Zugangs zu neuen Informations- und Kommunikationstechnologien,

    - Zugang zum Arbeitsplatz,

    - im Arbeitsleben erforderliche Qualifikationen und Fertigkeiten und

    - Zugang zu Berufsberatungs- und Arbeitsvermittlungsdiensten.

    8. Der Rat nimmt zur Kenntnis, daß die Kommission beabsichtigt, einen Vorschlag für ein Rechtsinstrument über gleiche Beschäftigungschancen für behinderte Menschen vorzulegen.

    (1) ABl. C 69 vom 12.3.1999, S. 2.

    (2) ABl. L 225 vom 12.8.1986, S. 43.

    (3) ABl. C 12 vom 13.1.1997, S. 1.

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