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Document 31999S2788

    Entscheidung Nr. 2788/1999/EGKS der Kommission vom 22. Dezember 1999 betreffend Ausnahmen von der Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde über die Erhöhung des Außenschutzes gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft (167. Ausnahmeentscheidung)

    ABl. L 336 vom 29.12.1999, p. 8–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2000

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/2788/oj

    31999S2788

    Entscheidung Nr. 2788/1999/EGKS der Kommission vom 22. Dezember 1999 betreffend Ausnahmen von der Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde über die Erhöhung des Außenschutzes gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft (167. Ausnahmeentscheidung)

    Amtsblatt Nr. L 336 vom 29/12/1999 S. 0008 - 0012


    ENTSCHEIDUNG Nr. 2788/1999/EGKS DER KOMMISSION

    vom 22. Dezember 1999

    betreffend Ausnahmen von der Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde über die Erhöhung des Außenschutzes gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft (167. Ausnahmeentscheidung)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 71 Unterabsatz 3,

    gestützt auf die Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde vom 15. Januar 1964 an die Regierungen der Mitgliedstaaten über eine Erhöhung des Außenschutzes gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft(1), zuletzt geändert durch die Empfehlung 88/27/EGKS(2), insbesondere auf Artikel 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Einige Eisen- und Stahlerzeugnisse mit ganz besonderen physikalischen und chemischen Eigenschaften, die zur Erzeugung bestimmter Waren unentbehrlich sind, werden in der Gemeinschaft nicht oder nicht in genügendem Maße hergestellt. Seit Jahren wird dieser Mangel durch die Gewährung von Zolltarifkontingenten zum Nullzollsatz ausgeglichen. Die Gemeinschaftserzeuger sind immer noch nicht in der Lage, die gegenwärtigen Qualitätsanforderungen der Abnehmer zu erfuellen. Deshalb erweist es sich als notwendig, Kontingente zu eröffnen, um den Bedarf der Abnehmer sicherzustellen.

    (2) Die zollbegünstigte Einfuhr dieser Erzeugnisse ist im übrigen nicht geeignet, die Stahlunternehmen der Gemeinschaft, die unmittelbar damit in Wettbewerb stehende Erzeugnisse herstellen, zu schädigen.

    (3) Die Zollkontingente stehen der Verwirklichung der mit der Empfehlung Nr. 1/64 angestrebten Ziele nicht entgegen. Sie wirken sich im Gegenteil günstig auf die Aufrechterhaltung der bisherigen Warenströme zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern aus.

    (4) Es liegen somit Sonderfälle handelspolitischer Art vor, die eine Anwendung der Ausnahmebestimmungen gemäß Artikel 3 der Empfehlung Nr. 1/64 rechtfertigen.

    (5) Es soll sichergestellt werden, daß das gewährte Kontingent ausschließlich den spezifischen Bedarf bestimmter verarbeitender Unternehmen deckt.

    (6) Die Regierungen der Mitgliedstaaten sind zu dem nachstehend aufgeführten Zollkontingent gehört worden.

    (7) Die Verordnung (EG) Nr. 1427/97 der Kommission vom 23. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(3) legt die Vorschriften für die Verwaltung der Zollkontingente fest, die nach der zeitlichen Reihenfolge der Anmeldungen ausgeschöpft werden sollen -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, von den sich aus Artikel 1 der Empfehlung Nr. 1/64 ergebenden Verpflichtungen insoweit abzuweichen, als es notwendig ist, um die für die nachstehend aufgeführten Waren geltenden Zollsätze im Rahmen des angegebenen Zollkontingents bis zu der jeweils angegebenen Höhe auszusetzen:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (2) Die genannten Erzeugnisse müssen außerdem den nachstehenden physikalischen Spezifikationen entsprechen:

    a) Erzeugnisse der KN-Codes ex 7209 16 90 und ex 7209 17 90:

    nichtlegierter Hartstahl mit einem Kohlenstoffanteil von 0,64 bis 0,70 GHT für die Herstellung von Montage- oder Förderbändern mit einer zulässigen Betriebstemperatur von 400 °C. Zugfestigkeit 1200 N/mm2 (± 10 %). Andere Elemente oder Eigenschaften gemäß spezifischer technischer Spezifikation (HM 1708).

    b) Erzeugnisse der KN-Codes ex 7219 32 10 11, ex 7219 33 10 11 und ex 7219 34 10 11:

    nichtrostender Stahl "NICRO" für die Herstellung von Montage- oder Förderbändern mit einer zulässigen Arbeitstemperatur von 350 °C.

    Typ 1): Zugfestigkeit 1050 N/mm2 (± 10 %). Chemische Zusammensetzung: Kohlenstoffgehalt höchstens 0,06 GHT, 13 GHT Chrom, 4 GHT Nickel.

    Andere Elemente oder Eigenschaften gemäß spezifischer technischer Spezifikation (HM 1708).

    Typ 2): Zugfestigkeit 1200 N/mm2 (± 15 %). Chemische Zusammensetzung: Kohlenstoffgehalt höchstens 0,15 GHT, 17 GHT Chrom, 7 GHT Nickel.

    Andere Elemente oder Eigenschaften gemäß spezieller technischer Spezifikation (HM 1708).

    c) Erzeugnisse der KN-Codes ex 7219 33 10 13 und ex 7219 34 10 13:

    nichtrostender Stahl für die Herstellung von Montage- oder Förderbändern.

    Typ 1): Zugfestigkeit 1200 N/mm2. Chemische Zusammensetzung: 0,1 GHT Kohlenstoff, 0,6 GHT Silicium, 1,4 GHT Mangan, 17,5 GHT Chrom, 7,5 GHT Nickel.

    Andere Elemente oder Eigenschaften gemäß spezifischer technischer Spezifikation (HM 1712).

    Typ 2): Zugfestigkeit 1200 N/mm2. Chemische Zusammensetzung: 0,06 GHT Kohlenstoff, 0,6 GHT Silicium, 1,4 GHT Mangan, 18,5 GHT Chrom, 8,5 GHT Nickel.

    Andere Elemente oder Eigenschaften gemäß spezieller technischer Spezifikation.

    Typ 3): Zugfestigkeit 1000 N/mm2. Chemische Zusammensetzung: 0,05 GHT Kohlenstoff, 0,6 GHT Silicium, 1,7 GHT Mangan, 17,5 GHT Chrom, 12,5 GHT Nickel, 2,7 GHT Molybdän.

    Andere Elemente oder Eigenschaften gemäß spezieller technischer Spezifikation.

    Typ 4): Zugfestigkeit 1080 N/mm2. Chemische Zusammensetzung: Kohlenstoffgehalt höchstens 0,05 GHT, Siliciumgehalt höchstens 1,0 GHT, 13,0 GHT Chrom, 4,0 GHT Nickel, 0,3 GHT Titan.

    Andere Elemente oder Eigenschaften gemäß spezifischer technischer Spezifikation (HM 1710).

    Typ 5): Zugfestigkeit 1150 N/mm2. Chemische Zusammensetzung: Kohlenstoffgehalt höchstens 0,08 GHT, 1,5 GHT Silicium, 14,0 GHT Chrom, 7,0 GHT Nickel, 0,7 GHT Kupfer.

    Andere Elemente oder Eigenschaften gemäß spezifischer technischer Spezifikation (HM 1701).

    Typ 6): Zugfestigkeit 1200 N/mm2. Chemische Zusammensetzung: 0,03 GHT Kohlenstoff, 0,6 GHT Silicium, 15,25 GHT Chrom, 4,9 GHT Nickel, 3,25 GHT Kupfer.

    Andere Elemente oder Eigenschaften gemäß spezifischer technischer Spezifikation.

    Anmerkung:

    Bei der Zusammensetzung der Erzeugnisse a), b), c) 1) bis 6) sind Abweichungen im Rahmen der geltenden Analysevorschriften zulässig.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, von den sich aus Artikel 1 der Empfehlung Nr. 1/64 ergebenden Verpflichtungen insoweit abzuweichen, als es notwendig ist, um die für die nachstehend aufgeführten Waren geltenden Zollsätze im Rahmen des angegebenen Zollkontingents bis zu der jeweils angegebenen Höhe auszusetzen:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 3

    Die Zollkontingente nach Artikel 1 und Artikel 2 werden gemäß den Artikeln 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(4) durch die Kommission verwaltet, die alle für eine effiziente Verwaltung dienlichen Maßnahmen treffen kann.

    Artikel 4

    Jeder Mitgliedstaat garantiert den Einführern der betreffenden Erzeugnisse gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Kontingenten, soweit der Rest der Kontingentsmenge ausreicht.

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Entscheidung eng zusammen.

    Artikel 6

    Diese Entscheidung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2000.

    Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 22. Dezember 1999

    Für die Kommission

    Pascal LAMY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. 8 vom 22.1.1964, S. 99/64.

    (2) ABl. L 15 vom 20.1.1988, S. 13.

    (3) ABl. L 196 vom 24.7.1997, S. 31.

    (4) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

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