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Document 31999S2787

Entscheidung Nr. 2787/1999/EGKS der Kommission vom 8. Dezember 1999 zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Haushaltsjahr 2000 sowie zur Änderung der Entscheidung Nr. 3/52/EGKS über die Höhe und die Anwendungsvorschriften für die in den Artikeln 49 und 50 des Vertrags vorgesehenen Umlagen

ABl. L 336 vom 29.12.1999, p. 6–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2000; Stillschweigend aufgehoben durch 32000S2749

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/2787/oj

31999S2787

Entscheidung Nr. 2787/1999/EGKS der Kommission vom 8. Dezember 1999 zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Haushaltsjahr 2000 sowie zur Änderung der Entscheidung Nr. 3/52/EGKS über die Höhe und die Anwendungsvorschriften für die in den Artikeln 49 und 50 des Vertrags vorgesehenen Umlagen

Amtsblatt Nr. L 336 vom 29/12/1999 S. 0006 - 0007


ENTSCHEIDUNG Nr. 2787/1999/EGKS DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 1999

zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Haushaltsjahr 2000 sowie zur Änderung der Entscheidung Nr. 3/52/EGKS über die Höhe und die Anwendungsvorschriften für die in den Artikeln 49 und 50 des Vertrags vorgesehenen Umlagen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf die Artikel 49 und 50,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Artikel 2 der Entscheidung Nr. 3/52/EGKS der Hohen Behörde(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 2652/98/EGKS der Kommission(2), mußte wegen der im Bezugszeitraum festgestellten Schwankungen der Durchschnittswerte geändert werden.

(2) Der Finanzbedarf der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird auf 178 Mio. EUR veranschlagt. Dieser Voranschlag ergibt sich aus dem Funktionshaushaltsplan für 2000, der von der Kommission am 8. Dezember 1999 in der Fassung des Anhangs zu dieser Entscheidung verabschiedet wurde. Die Einnahmen aus den Umlagen des Haushaltsjahres 2000 werden darin auf 0 Mio. EUR festgesetzt.

(3) Bei einem Satz von 0,01 v. H. wird das Umlageaufkommen auf 5,163 Mio. EUR veranschlagt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Umlagesatz wird für die vom 1. Januar 2000 an hergestellten Erzeugnisse auf 0 v. H. der für die Veranlagung der Umlage maßgeblichen Werte festgesetzt.

Artikel 2

Die Entscheidung Nr. 3/52/EGKS wird wie folgt geändert:

Artikel 2 erhält folgende Fassung: "Artikel 2

Der Durchschnittswert der für die Veranlagung der Umlage herangezogenen Erzeugnisse wird ab 1. Januar 2000 wie folgt festgesetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 3

Diese Entscheidung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Dezember 1999

Für die Kommission

Michaele SCHREYER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. der EGKS 1 vom 30.12.1952, S. 4.

(2) ABl. L 335 vom 10.12.1998, S. 49.

ANHANG

EGKS-FUNKTIONSHAUSHALT FÜR 2000

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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