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Document 31999R2732

Verordnung (EG) Nr. 2732/1999 der Kommission vom 21. Dezember 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung der französischen überseeischen Departements mit Schaf- und Ziegenfleisch im Jahr 2000

ABl. L 328 vom 22.12.1999, p. 41–42 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/2732/oj

31999R2732

Verordnung (EG) Nr. 2732/1999 der Kommission vom 21. Dezember 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung der französischen überseeischen Departements mit Schaf- und Ziegenfleisch im Jahr 2000

Amtsblatt Nr. L 328 vom 22/12/1999 S. 0041 - 0042


VERORDNUNG (EG) Nr. 2732/1999 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 1999

mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung der französischen überseeischen Departements mit Schaf- und Ziegenfleisch im Jahr 2000

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements(1) zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Grunde:

(1) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 ist die Zahl der reinrassigen Zuchtschafe und -ziegen mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die zur Entwicklung des Produktionspotentials in den französischen überseeischen Departements eine Beihilfe gewährt werden kann, für jedes Jahr der Anwendung festzulegen.

(2) Diese Beihilfe zur Versorgung der französischen überseeischen Departements mit reinrassigen Schafen und Ziegen mit Ursprung in der Gemeinschaft sollte festgesetzt werden. Die Beihilfe muß insbesondere unter Berücksichtigung der Kosten der Versorgung vom Gemeinschaftsmarkt und der Bedingungen aufgrund der geographischen Lage der französischen überseeischen Departements festgesetzt werden.

(3) In bestimmten Wirtschaftsjahren kann bei der Versorgung der französischen überseeischen Departements mit reinrassigen Zuchtschafen und -ziegen ein besonderer Bedarf entstehen. Daher sollte den französischen Behörden eine gewisse Flexibilität bei der Verwaltung der Versorgungsmaßnahmen eingeräumt werden, indem sie ermächtigt werden, für bestimmte überseeische Departements über die für diese Departements verfügbaren Hoechstmengen hinausgehende Beihilfebescheinigungen auszustellen, vorausgesetzt, daß die für die vier Departements insgesamt verfügbaren Hoechstmengen an männlichen und weiblichen Tieren eingehalten werden. Damit dieser besondere Bedarf berücksichtigt wird, sollten die französischen Behörden der Kommission die Fälle mitteilen, in denen sie von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und die entsprechenden Beihilfebescheinigungen ausgestellt haben.

(4) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 131/92 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2755/98(4), wurden gemeinsame Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung der französischen überseeischen Departements mit bestimmten Agrarerzeugnissen festgelegt. Entsprechend den üblichen Handelspraktiken im Schaf- und Ziegensektor sollten zusätzliche Bestimmungen insbesondere bezüglich der Gültigkeitsdauer der Beihilfebescheinigungen und der Sicherheiten, die gewährleisten, daß die Marktteilnehmer ihren Verpflichtungen nachkommen, erlassen werden.

(5) Im Hinblick auf die ordnungsgemäße Verwaltung der Versorgungsmaßnahmen sollte ein Zeitplan für die Beantragung der Bescheinigungen und eine Prüfungsfrist für ihre Ausstellung festgelegt werden.

(6) Um die Verwaltung der Beihilfe besser den Erfordernissen der französischen überseeischen Departements anzupassen, sollten die Beihilfe und die beihilfefähigen Mengen jährlich je Kalenderjahr festgesetzt werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 vorgesehene Beihilfe für die Versorgung der französischen überseeischen Departements mit reinrassigen Zuchtschafen und -ziegen mit Ursprung in der Gemeinschaft und die Zahl der beihilfefähigen Tiere sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 131/92 gilt mit Ausnahme des Artikels 3 Absatz 4.

Artikel 3

Frankreich beauftragt die zuständige Stelle mit der

a) Erteilung der Beihilfebescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 131/92;

b) Zahlung der Beihilfe an die betreffenden Marktteilnehmer.

Artikel 4

(1) Die Bescheinigungsanträge werden bei der zuständigen Stelle monatlich in den ersten fünf Arbeitstagen eingereicht.

Ein Bescheinigungsantrag ist nur gültig, wenn

a) er sich nicht auf mehr Tiere bezieht, als die von Frankreich vor der Frist für die Einreichung der Anträge veröffentlichte Hoechstzahl;

b) vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Bescheinigungsanträge nachgewiesen wird, daß der betreffende Marktteilnehmer eine Sicherheit von 40 EUR je Tier geleistet hat.

(2) Um einen besonderen Bedarf im Rahmen der Versorgungsmaßnahmen zu decken, kann die zuständige Stelle jedoch Beihilfebescheinigungen ausstellen, die über die für jedes überseeische Departement verfügbare Hoechstmenge hinausgehen, wobei die Gesamtzahl der beihilfefähigen Tiere in den vier Departements nicht überschritten werden darf; diese Bestimmung wird getrennt auf männliche und weibliche Tiere angewandt.

Frankreich unterrichtet die Kommission über die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Unterabsatz 1.

(3) Die Bescheinigungen werden monatlich spätestens am zehnten Arbeitstag ausgestellt.

Artikel 5

Die Beihilfebescheinigungen haben eine Gültigkeit von drei Monaten.

Artikel 6

Die Beihilfe gemäß Artikel 1 wird für die tatsächlich gelieferten Mengen gezahlt.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 356 vom 24.12.1991, S. 1.

(2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(3) ABl. L 15 vom 22.1.1992, S. 13.

(4) ABl. L 345 vom 19.12.1998, S. 27.

ANHANG

Teil 1: Beihilfebetrag je Tier

Die Beihilfe beträgt 530 EUR je männliches Tier und 205 EUR je weibliches Tier.

Teil 2: Zahl der Tiere

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