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Document 31999R2730

Verordnung (EG) Nr. 2730/1999 der Kommission vom 21. Dezember 1999 mit einer Übergangsmaßnahme zur Anwendung der Sonderprämie auf männliche Rinder der ersten Altersklasse gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch

ABl. L 328 vom 22.12.1999, p. 37–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/02/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/2730/oj

31999R2730

Verordnung (EG) Nr. 2730/1999 der Kommission vom 21. Dezember 1999 mit einer Übergangsmaßnahme zur Anwendung der Sonderprämie auf männliche Rinder der ersten Altersklasse gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch

Amtsblatt Nr. L 328 vom 22/12/1999 S. 0037 - 0038


VERORDNUNG (EG) Nr. 2730/1999 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 1999

mit einer Übergangsmaßnahme zur Anwendung der Sonderprämie auf männliche Rinder der ersten Altersklasse gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), insbesondere auf Artikel 50,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In den für Rinder gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen(2) mitgeführten Pässen ist in bestimmten Fällen ein auf den Januar 2000 entfallender Verfallstag des Prämienanspruchs gesondert ausgewiesen.

(2) Erzeuger, die Rinder mit so ausgefertigten Pässen halten, könnten aufgrund der genannten Angabe Anspruch auf die Sonderprämie für die erste Altersklasse erheben, obwohl die betreffenden Tiere nach der durch Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 vorgenommenen Änderung der Altersgrenzen ab 1. Januar 2000 nicht mehr prämienfähig sind.

(3) Um das Vertrauen der Erzeuger in die Rechtssicherheit nicht zu verletzen, sollten die Mitgliedstaaten diesen Tag im Fall der Rinder berücksichtigen dürfen, für die der Prämienanspruch normalerweise zum 31. Dezember 1999 verfallen würde gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28. Oktober 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung(3).

(4) Um den Erzeugern keinen Anreiz zu einer verspäteten Beantragung der Sonderprämie zu bieten und um eine ungerechtfertigte Vorteilnahme zu verhindern, sollte für die betreffenden Tiere die 1999 geltende Prämie gewährt werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ein Mitglied kann beschließen, daß die Gewährung der Sonderprämie für die erste Altersklasse bis zu dem in Artikel 2 genannten Verfallstag für Rinder beantragt werden darf, für die diese Prämie wegen des in den Pässen eingetragenen Verfallstags gemäß Artikel 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1244/82 und (EWG) Nr. 714/89(4), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 2342/1999, ab 1. Januar 2000 hätte beantragt werden können, aber nach dem Inkrafttreten von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 ab 1. Januar 2000 kein Anspruch mehr auf diese Prämie besteht.

Artikel 2

Diese Verordnung betrifft nur Rinder, für die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 ein Paß mitgeführt wird, in dem auf Veranlassung der zuständigen Behörde ein auf den Januar 2000 entfallender Verfallstag des Anspruchs auf die Sonderprämie für die erste Altersklasse eingetragen ist gemäß Artikel 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92.

Artikel 3

In Anwendung dieser Verordnung wird je Tier die Prämie gewährt, die im Fall der für 1999 gestellten Anträge gilt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(2) ABl. L 117 vom 7.5.1997, S. 1.

(3) ABl. L 281 vom 4.11.1999, S. 30.

(4) ABl. L 391 vom 31.12.1992, S. 20.

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