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Document 31999R2623
Commission Regulation (EC) No 2623/1999 of 10 December 1999 amending Regulation (EEC) No 411/88 on the method and the rate of interest to be used for calculating the costs of financing intervention measures comprising buying-in, storage and disposal
Verordnung (EG) Nr. 2623/1999 der Kommission vom 10. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 411/88 über die Methode und den Zinssatz, die bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz anzuwenden sind
Verordnung (EG) Nr. 2623/1999 der Kommission vom 10. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 411/88 über die Methode und den Zinssatz, die bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz anzuwenden sind
ABl. L 318 vom 11.12.1999, p. 14–15
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R0884
Verordnung (EG) Nr. 2623/1999 der Kommission vom 10. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 411/88 über die Methode und den Zinssatz, die bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz anzuwenden sind
Amtsblatt Nr. L 318 vom 11/12/1999 S. 0014 - 0015
VERORDNUNG (EG) Nr. 2623/1999 DER KOMMISSION vom 10. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 411/88 über die Methode und den Zinssatz, die bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz anzuwenden sind DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über allgemeine Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den EAGFL, Abteilung Garantie(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1259/96(2), insbesondere auf Artikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 411/88 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1644/89(4), wurden die Methode und der Zinssatz festgelegt, die bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen anzuwenden sind. Gemäß der Verordnung entsrpicht der einheitliche Zinssatz den Zinssätzen, die vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) in bezug auf den Ecu auf dem Euro-Markt für eine Laufzeit von drei bzw. zwölf Monaten festgestellt wurden und die im Verhältnis 1: 2 gewogen werden. (2) Parallel zur Einführung des Euro wurde am 1. Januar 1999 ein neuer Zinssatz, Euribor, für den europäischen Geldmarkt geschaffen. Er ersetzt die verschiedenen einzelstaatlichen IBOR-Sätze der am Euro teilnehmenden Mitgliedstaaten und wird monatlich von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht. (3) Artikel 3 und der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 411/88 sind infolge der Einführung des Euro anzupassen. (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des EAGFL-Ausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 411/88 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: "Der in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 genannte Zinssatz entspricht den Euribor-Zinssätzen mit einer Laufzeit von drei bzw. zwölf Monaten, die durch ein Drittel bzw. zwei Drittel gewogen werden." 2. Der Anhang wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Oktober 1999. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 10. Dezember 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1. (2) ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 10. (3) ABl. L 40 vom 13.2.1988, S. 25. (4) ABl. L 162 vom 13.6.1989, S. 18. ANHANG "ANHANG Referenzzinssätze gemäß Artikel 4 Absatz 1a(1) 1. Dänemark Copenhagen interbank borrowing offered rate (Cibor) für 3 Monate 2. Griechenland Athens interbank borrowing offered rate (Athibor) für 3 Monate 3. Schweden Stockholm interbank borrowing offered rate (Stibor) für 3 Monate 4. Vereinigtes Königreich London interbank borrowing offered rate (Libor) für 3 Monate 5. Für die übrigen Mitgliedstaaten Euro interbank borrowing offered rate (Euribor) für 3 Monate. NB: Diese Sätze werden entsprechend der Bankspanne um 1 Prozentpunkt erhöht. (1) Nettozinssätze, d. h. nach Abzug eventueller Steueranteile (Quellensteuer etc.)."