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Document 31999R2537

Verordnung (EG) Nr. 2537/1999 des Rates vom 29. November 1999 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2861/93, (EG) Nr. 2199/94, (EG) Nr. 663/96, (EG) Nr. 1821/98 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Magnetplatten (3,5"-Mikroplatten) mit Ursprung in Japan, Taiwan, der Volksrepublik China, Hongkong, der Republik Korea, Malaysia, Mexiko, den Vereinigten Staaten von Amerika und Indonesien sowie der Verordnung (EG) Nr. 1335/1999 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter von PT Betadiskindo Binatama hergestellter und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkaufter Magnetplatten (3,5"-Mikroplatten) mit Ursprung in Indonesien

ABl. L 307 vom 2.12.1999, p. 1–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/06/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/2537/oj

31999R2537

Verordnung (EG) Nr. 2537/1999 des Rates vom 29. November 1999 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2861/93, (EG) Nr. 2199/94, (EG) Nr. 663/96, (EG) Nr. 1821/98 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Magnetplatten (3,5"-Mikroplatten) mit Ursprung in Japan, Taiwan, der Volksrepublik China, Hongkong, der Republik Korea, Malaysia, Mexiko, den Vereinigten Staaten von Amerika und Indonesien sowie der Verordnung (EG) Nr. 1335/1999 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter von PT Betadiskindo Binatama hergestellter und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkaufter Magnetplatten (3,5"-Mikroplatten) mit Ursprung in Indonesien

Amtsblatt Nr. L 307 vom 02/12/1999 S. 0001 - 0006


VERORDNUNG (EG) Nr. 2537/1999 DES RATES

vom 29. November 1999

zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2861/93, (EG) Nr. 2199/94, (EG) Nr. 663/96, (EG) Nr. 1821/98 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Magnetplatten (3,5"-Mikroplatten) mit Ursprung in Japan, Taiwan, der Volksrepublik China, Hongkong, der Republik Korea, Malaysia, Mexiko, den Vereinigten Staaten von Amerika und Indonesien sowie der Verordnung (EG) Nr. 1335/1999 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter von PT Betadiskindo Binatama hergestellter und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkaufter Magnetplatten (3,5"-Mikroplatten) mit Ursprung in Indonesien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. ÜBERPRÜFUNGSANTRAG

(1) Vorliegend handelt es sich um einen Antrag auf eine Interimsüberprüfung der Verordnung (EWG) Nr. 2861/93(2), mit der der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Magnetplatten (3,5"-Mikroplatten) mit Ursprung unter anderem in Japan einführte, von der Sony Corporation und der Fuji Photo Film Co Ltd, die beide ihren Geschäftssitz in Japan haben und nachstehend "Sony" bzw. "Fuji Film" genannt werden.

(2) In diesem Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 wurde geltend gemacht, daß sich die Umstände im Zusammenhang mit der Definition der betroffenen Ware so geändert hätten, daß die Einleitung einer Überprüfung gerechtfertigt sei. Dem Antrag zufolge könnten herkömmliche 3,5"-Mikroplatten mit einer Speicherkapazität von 1,44 Megabyte und 3,5"-Mikroplatten der neuen Generation mit einer Speicherkapazität von 200 Megabyte nicht als gleichartige Ware angesehen werden; letztere sollten daher vom Geltungsbereich der derzeitigen Antidumpingmaßnahmen ausgenommen werden.

(3) Da der Antrag hinreichende Anscheinsbeweise enthielt, beschloß die Kommission, eine Interimsüberprüfung(3) der Verordnung (EWG) Nr. 2861/93 einzuleiten. Gleichzeitig vertrat die Kommission die Auffassung, daß sich ihre Untersuchung auch auf alle anderen geltenden Maßnahmen gegenüber derselben Ware erstrecken sollte, und beschloß dementsprechend, die Überprüfung auf die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Hongkong, der Republik Korea, Malaysia, Mexiko, den Vereinigten Staaten von Amerika und Indonesien auszudehnen.

(4) Diese Interimsüberprüfung beschränkte sich auf die Klärung der Warendefinitionen in den Verordnungen zur Einführung der Maßnahmen.

B. GELTENDE MASSNAHMEN

(5) Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um Antidumpingzölle in Form von Wertzöllen auf besitmmte Magnetplatten (3,5"-Mikroplatten), die mit folgenden Verordnungen eingeführt wurden:

- Verordnung (EWG) Nr. 2861/93 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Magnetplatten (3,5"-Mikroplatten) mit Ursprung in Japan, Taiwan und der Volksrepublik China;

- Verordnung (EG) Nr. 2199/94(4) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Magnetplatten (3,5"-Mikroplatten) mit Ursprung in Hongkong und der Republik Korea;

- Verordnung (EG) Nr. 663/96(5) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Magnetplatten (3,5"-Mikroplatten) mit Ursprung in Malaysia, Mexiko und den Vereinigten Staaten von Amerika;

- Verordnung (EG) Nr. 1821/98(6) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Magnetplatten (3,5"-Mikroplatten) mit Ursprung in Indonesien und

- Verordnung (EG) Nr. 1335/1999(7) zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter von PT Betadiskindo Binatama hergestellter und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkaufter Magnetplatten (3,5"-Mikroplatten) mit Ursprung in Indonesien (Ergebnis einer Überprüfung für neue Ausführer im Zusammenhang mit diesem Unternehmen).

C. VERFAHREN

(6) Die Kommission gab den bekanntermaßen betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(7) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, bei dem es sich um Hersteller handelt, auf deren Produktion von 3,5"-Mikroplatten ein wesentlicher Teil der Gemeinschaftsproduktion entfällt, und der durch den Ausschuß der europäischen Diskettenhersteller (DISKMA), vertreten wird, gab eine schriftliche Stellungnahme ab.

(8) Die Antragsteller (Sony und Fuji Film) wurden auf ihren Antrag hin gehört. Ein weiterer ausführender Hersteller von Mikroplatten großer Kapazität in Japan, Hitachi Maxell Ltd (nachstehend Hitachi Maxell genannt), stellte ebenfalls einen Antrag auf Herausnahme einer von ihm hergestellten Ware vom Geltungsbereich der Maßnahmen.

(9) Ein US-amerikanischer ausführender Hersteller, Imation Europe BV (nachstehend "Imation" genannt), der gegen Herausnahme von Waren aus dem Geltungsbereich der Antidumpingmaßnahmen Einwände erhob, stellte einen Antrag auf Anhörung, dem stattgegeben wurde.

(10) Ferner gingen Sachäußerungen ein vom Hong Kong Economic and Trade Office (Behörde eines Ausfuhrlandes) und von Memtek Europe Ltd, einem Unternehmen der Hanny Group, das seinen Geschäftssitz in Hongkong hat und in der Volksrepublik China produziert, (nachstehend Hanny genannt).

D. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(11) Bei der von allen vorgenannten Verordnungen betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Magnetplatten (3,5"-Mikroplatten) zur Aufzeichnung und Speicherung codierter digitaler Daten des KN-Codes ex 8523 20 90.

Im Zuge der Untersuchung, die zur Einführung der Maßnahmen gegenüber Japan, Taiwan und der Volksrepublik China führte, wurde die Frage geprüft, ob die Antidumpingmaßnahmen auch für 3,5"-Mikroplatten mit größerer Speicherkapazität gelten sollten. Wie unter Randnummer 9 der Verordnung (EWG) Nr. 920/93 der Kommission(8) zur Einführung vorläufiger Maßnahmen dargelegt, beantragte ein japanischer Hersteller, 3,5"-Mikroplatten mit einer Speicherkapazität von vier Megabyte und mehr vom Verfahren auszuschließen; dieser Antrag wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, daß zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung (EWG) Nr. 920/93

- trotz einiger behaupteter Unterschiede zwischen den Technologien zur Herstellung von 3,5"-Mikroplatten mit einer Speicherkapazität von vier Megabyte und mehr im Vergleich zu anderen 3,5"-Mikroplatten ihre grundlegenden materiellen Eigenschaften und Endverwendungen dieselben waren und

- alle 3,5"-Mikroplatten weitgehend austauschbar waren.

Folglich wurden alle 3,5"-Mikroplatten unabhängig von ihrer Speicherkapazität als eine einzige Ware angesehen, und waren daher zollpflichtig.

Diese Feststellungen wurden vom Rat in der Verordnung (EWG) Nr. 2861/93 bestätigt.

E. ARGUMENTE FÜR DEN AUSSCHLUSS VON WAREN AUS DEM GELTUNGSBEREICH DER BESTEHENDEN MASSNAHMEN

1. Sachäußerung von Sony, Fuji Film und Hitachi Maxell

(12) Sony und Fuji Film legten Beweise dafür vor, daß 3,5"-Mikroplatten mit einer Speicherkapazität von 200 Megabyte, sogenannte "HiFD", im Rahmen eines Joint Venture entwickelt wurden. Den beiden Unternehmen zufolge sollten HiFD aus dem Geltungsbereich der Maßnahmen ausgeschlossen werden, weil sich ihre materiellen Eigenschaften und Endverwendungen so deutlich von denjenigen der in die Untersuchung einbezogenen Mikroplatten unterscheiden, daß sie nicht als mit anderen 3,5"-Mikroplatten gleichartige Ware angesehen werden können.

(13) Hitachi Maxell legte Beweise dafür vor, daß auch 3,5"-Mikroplatten mit einer Speicherkapazität von 120 Megabyte, sogenannte "Superdisk LS-120", entwickelt wurden. Nach Auffassung des Unternehmens sollten auch die Superdisk LS-120 aus denselben Gründen wie die HiFD aus dem Geltungsbereich der Maßnahmen ausgeschlossen werden.

Materielle Eigenschaften

(14) Nach Aussagen dieser Unternehmen entsprechen die HiFD und die Superdisk LS-120 in der Form zwar den herkömmlichen 3,5"-Mikroplatten, weisen aber folgende Eigenschaften auf:

i) Spurdichte und Codierungsverfahren: Die Speicherkapazität beträgt 200 Megabyte bzw. 120 Megabyte und ist damit 130 bzw. 83 mal größer als die Kapazität einer herkömmlichen 3,5"-Mikroplatte. Diese größere Kapazität wird durch eine Verbesserung der Spurdichte und der linearen Aufzeichnungsdichte in Verbindung mit effizienteren Codierungsverfahren erreicht.

ii) Tracking-Technologie: Diese Mikroplatten verfügen über 3450 bzw. 2490 Spuren pro Zoll (TPI) im Vergleich zu 135 TPI bei den herkömmlichen 3,5"-Mikroplatten. Diese höhere Dichte wird (bei den HiFD) durch die magnetische Sektorservotracking-Technologie und (bei den Superdisk LS-120) durch die optische Dauerservotracking-Technologie beim Lesen und Beschreiben der Mikroplatte erreicht, die den Lesekopf automatisch magnetisch bzw. optisch zu der entsprechenden Spur fiühren. Bei den herkömmlichen 3,5"-Mikroplatten wird der Lesekopf des Laufwerks mechanisch in Position gebracht. Folglich weisen die HiFD- und die Superdisk LS-120-Laufwerke auch eine völlig neue Art von Magnetkopf auf im Vergleich zu demjenigen der herkömmlichen 3,5"-Mikroplatten.

iii) Partikelträger: Diese Mikroplatten weisen eine größere Koerzivität und eine dünnere Magnetschicht auf als die herkömmlichen 3,5"-Mikroplatten.

iv) Kompatibilität: Ein herkömmliches 3,5"-Mikroplatten-Laufwerk kann diese Mikroplatten nicht lesen. Sie weisen Identifizierungs- und Erkennungslöcher auf, über die herkömmliche Mikroplatten nicht verfügen, und ihre Kapazität kann nur in einem HiFD- bzw. Superdisk LS-120-Laufwerk vollständig genutzt werden. Die HiFD- und die Superdisk LS-120-Laufwerke sind jedoch rückwärts kompatibel, da sie herkömmliche 3,5"-Mikroplatten sowohl lesen als auch beschreiben können. Die herkömmlichen 3,5"-Mikroplatten erreichen allerdings nicht die Speicherkapazität von HiFD oder Superdisk LS-120, wenn sie in einem HiFD- bzw. in einem Superdisk LS-120-Laufwerk beschrieben werden.

v) Datentransfer: Sie erreichen in ihren Laufwerken eine Umdrehungsgeschwindigkeit von 3600 rpm bzw. 720 rpm, während die Umdrehungsgeschwindigkeit einer herkömmlichen 3,5"-Mikroplatte nur 300 rpm beträgt. Dies ermöglicht eine Transfergeschwindigkeit von 3600 bzw. 680 Kilobyte pro Sekunde im Vergleich zu 60 Kilobyte pro Sekunde bei herkömmlichen 3,5"-Mikroplatten.

Endverwendungen

(15) Die betroffenen Unternehmen machten geltend, daß die Endverwendungen von HiFD und von Superdisk LS-120 sich grundlegend von denjenigen herkömmlicher 3,5"-Mikroplatten unterschieden. Sie würden speziell für größere Dateien verwendet wie z. B. mit Audio-, Video-, Graphik- und Multimediaprogrammen erstellte Dateien, die die größere Kapazität und höhere Transfergeschwindigkeit der beiden 3,5"-Mikroplatten mit der großen Speicherkapazität erforderten. Diese Verwendungen gehen weit über die Möglichkeiten der herkömmlichen 3,5"-Mikroplatten hinaus, die in der Regel für kleinere Arbeitsdateien verwendet werden und daher nicht mit den HiFD oder den Superdisk LS-120 austauschbar sind.

Preise

(16) Nach Angaben der antragstellenden Unternehmen schlagen sich die Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften zwischen den HiFD und den Superdisk LS-120 einerseits und den herkömmlichen 3,5"-Mikroplatten andererseits in den Herstellkosten bzw. den Einzelhandelspreisen nieder. Die Unterschiede zwischen 3,5"-Mikroplatten und HiFD bzw. Superdisk LS-120 werden durch den Preisunterschied hervorgehoben. Der Preisunterschied ist so groß, daß 3,5"-Mikroplatten und HiFD bzw. Superdisk LS-120 auf keiner Ebene miteinander konkurrieren.

2. Weitere Sachäußerungen

(17) Das Hong Kong Economic and Trade Office und das Unternehmen Hanny, das zwar 3,5"-Mikroplatten, nicht jedoch solche mit größerer Speicherkapazität herstellt, übermittelten weitere Sachäußerungen. Beide argumentierten, daß die 3,5"-Mikroplatten mit größerer Speicherkapazität nicht den herkömmlichen 3,5"-Mikroplatten gleichartig wären und daher ausgenommen werden sollten.

F. ARGUMENTE GEGEN DEN AUSSCHLUSS VON WAREN AUS DEM GELTUNGSBEREICH DER BESTEHENDEN MASSNAHMEN-SACHÄUSSERUNG VON IMATION

(18) Eine Sachäußerung ging ein von Imation, einer Tochtergesellschaft eines Unternehmens mit Sitz in den USA, das die Superdisk LS-120 in den Vereinigten Staaten von Amerika zum Verkauf auf dem Gemeinschaftsmarkt herstellt. Imation kooperierte in der vorausgegangenen Untersuchung, die zur Einführung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren aus den Vereinigten Staaten von Amerika führte, und für dieses Unternehmen gilt ein individueller Antidumpingzoll von 0 %.

1. Materielle Eigenschaften

(19) Nach Auffassung von Imation sprechen die Unterschiede bei Speicherkapazität, Design und Lese-/Aufzeichungstechnologien nicht gegen eine Zuordnung in die Kategorie der von den Verordnungen betroffenen Ware, solange die grundlegenden Eigenschaften und Technologien keine wesentlichen Unterschiede aufweisen. Sowohl die HiFD als auch die Superdisk LS-120 wiesen angeblich dieselben materiellen, technischen und/oder chemischen Grundeigenschaften auf wie herkömmliche 3,5"-Mikroplatten.

(20) Das Unternehmen zitierte ausführlich aus den DRAM-Verordnungen (Verordnung (EWG) Nr. 165/90 der Kommission vom 23. Januar 1990 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, sogenannter DRAMs (Dynamische Schreib-Lesespeicher), mit Ursprung in Japan(9) und Verordnung (EWG) Nr. 2112/90 des Rates vom 23. Juli 1990 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, sogenannter DRAMs (dynamische Schreib-Lesespeicher), mit Ursprung in Japan)(10). In diesem Fall vertraten die Gemeinschaftsorgane die Auffassung, daß die Gleichartigkeit von DRAMs unterschiedlicher Dichte und Verfahren die Unterschiede bei Speicherkapazität, Design und Verfahrenstechnologie überwog.

(21) Imation machte geltend, daß sich die drei grundlegenden Technologien zur Verbesserung der Speicherkapazität (Partikelträger, Spurdichte und Codierung) von 3,5"-Mikroplatten in den letzten 25 Jahren nicht geändert haben.

Im Zusammenhang mit den Partikelträgern machte Imation geltend, daß die vielen fortlaufenden Verbesserungen der Mikroplatten im Bereich Speicherkapazität und Geschwindigkeit alle darauf basieren, daß die beiden grundlegenden Elemente, nämlich Größe und Form der magnetischen Partikel in der Magnetschicht, sowie die Dicke der Magnetschicht kontinuierlich verfeinert werden.

Die Spurdichte wurde durch die Anwendung von Servotracking-Technologien verbessert.

Die Methoden zur Codierung von Daten wurden durch die Anwendung besserer Codierungsprogramme verbessert.

Die Entwicklung von Mikroplatten mit größerer Speicherkapazität ist danach kein neues Phänomen, da bereits früher Versuche unternommen worden waren, entsprechende 3,5"-Mikroplatten herzustellen. Das Grundprinzip, nämlich die Speicherung von Daten auf einem magnetischen Träger, ist sowohl bei den herkömmlichen 3,5"-Mikroplatten als auch bei den Mikroplatten mit großer Speicherkapazität dasselbe. Größe, Abmessungen, Design, Architektur und Funktion der herkömmlichen 3,5"-Mikroplatten seien mit denjenigen der Mikroplatten mit großer Speicherkapazität identisch. Ferner wurde behauptet, daß die Servospursteuerungstechnologie der HiFD dem Wirtschaftszweig bereits seit einigen Jahren zur Verfügung steht.

Die Unterschiede bei Architektur und Gestaltung seien unerheblich, und die verschiedenen Erkennungslöcher der 3,5"-Mikroplatten mit größerer Speicherkapazität seien ein rein funktionales Element ihrer Architektur. Die Tatsache, daß die HiFD- und die Superdisk LS-120-Laufwerke rückwärts kompatibel sind und zum Lesen und Beschreiben herkömmlicher 3,5"-Mikroplatten verwendet werden können, wird als stichhaltiger Beweis dafür gewertet, daß sich die Waren trotz der technologischen Verbesserungen in ihren grundlegenden technologischen Eigenschaften und Verwendungen nicht wesentlich unterscheiden.

2. Endverwendungen

(22) Zum Thema Endverwendung machte Imation geltend, daß die grundlegende Funktion einer 3,5"-Mikroplatte mit großer Speicherkapazität darin bestuende, Daten auf einem beweglichen Träger zu speichern, wie das auch bei den herkömmlichen 3,5"-Mikroplatten der Fall ist. Imation bestritt das Argument der unterschiedlichen Endverwendungen an. Die Behauptung von Sony und Fuji Film, daß sich die Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften zwischen HiFD und herkömmlichen 3,5"-Mikroplatten in den Herstellkosten bzw. den Einzelhandelspreisen niederschlagen, wurde ebenfalls zurückgewiesen. Imation zufolge entspricht der Einzelhandelspreis pro Megabyte der HiFD nahezu demjenigen der herkömmlichen 3,5"-Mikroplatten.

G. STANDPUNKT DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

(23) Der von DISKMA vertretene Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stellt weder HiFD noch Superdisk LS-120 her und erhob keine Einwände gegen die Herausnahme dieser Waren aus dem Geltungsbereich der unter Randnummer 5 aufgeführten Verordnungen zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle, sofern beide im Vergleich zu den herkömmlichen 3,5"-Mikroplatten von den gemeinschaftlichen Zollbehörden unterschieden werden könnten und durch ihre Herausnahme die Entrichtung der geltenden Zölle nicht umgangen wird.

H. ERGEBNISSE DER UNTERSUCHUNG

1. Unterschiede zwischen den Waren

Materielle Eigenschaften

(24) Wie bereits dargelegt, übertreffen die Speicherkapazität und die Spurdichte von HiFD und Superdisk LS-120 diejenigen der herkömmlichen 3,5"-Mikroplatten um ein Vielfaches. Die Magnetschicht ist dünner und verfügt über eine höhere Koerzivität als die von herkömmlichen 3,5"-Mikroplatten. Neue Codierungsverfahren und der technologische Fortschritt bei den Laufwerken für die HiFD und die Superdisk LS-120 ermöglichen eine elf- bis sechzigmal höhere Transfergeschwindigkeit als bei den herkömmlichen 3,5"-Mikroplatten.

(25) Darüber hinaus bestehen zwischen den Laufwerken, die zum Lesen und Beschreiben dieser 3,5"-Mikroplatten mit größerer Speicherkapazität erforderlich sind, und denen für herkömmliche 3,5"-Mikroplatten erhebliche Unterschiede. Die Laufwerke für herkömmliche 3,5"-Mikroplatten sind mit den neuen Mikroplatten mit größerer Kapazität nicht kompatibel. Die Laufwerke für Mikroplatten mit größerer Kapazität sind zwar rückwärts kompatibel für herkömmliche 3,5"-Mikroplatten, aber diese Kompatibilität gründet ausschließlich auf der Technologie des Laufwerks und nicht auf den materiellen Eigenschaften der Mikroplatten selbst. Sie wird durch zwei Köpfe ermöglicht, von denen einer zum Lesen und Beschreiben der Mikroplatten höherer Kapazität des jeweiligen Typs und der andere zum Lesen und Beschreiben der herkömmlichen 3,5"-Mikroplatten dient. Die Behauptung von Imation, daß die Kompatibilität der Laufwerke für die Mikroplatten höherer Kapazität ein Beweis dafür sei, daß es sich bei den beiden Mikroplattentypen um eine einzige Ware handelt, ist somit widerlegt, da der Lesekopf für Mikroplatten höherer Kapazität für sich genommen nicht rückwärts kompatibel ist.

(26) Schließlich ergab die Untersuchung, daß gegenwärtig keine 3,5"-Mikroplatten erhältlich sind, die zwischen den herkömmlichen 3,5"-Mikroplatten und den HiFD und den Superdisk LS-120 liegen.

Endverwendungen

(27) Die Untersuchung ergab, daß grundsätzlich alle Typen von 3,5"-Mikroplatten zur Aufzeichnung elektronischer Daten verwendet werden, auch wenn die HiFD und die Superdisk LS-120 zur Speicherung elektronischer Dateien verwendet werden können, die weit über die Kapazität herkömmlicher 3,5"-Mikroplatten hinausgehen. Daher wird davon ausgegangen, daß der Aspekt der Endverwendungen von herkömmlichen 3,5"-Mikroplatten und der HiFD und der Superdisk LS-120 für sich genommen nicht ausreicht, um daraus zu folgern, daß die herkömmlichen 3,5"-Mikroplatten und die HiFD und die Superdisk LS-120 eine einzige Ware sind.

2. Schlußfolgerung

(28) Die Untersuchung ergab, daß zwischen den materiellen und technischen Eigenschaften herkömmlicher 3,5"-Mikroplatten und denjenigen von Mikroplatten höherer Kapazität deutlich unterschieden werden kann. Die in dem Überprüfungsantrag genannte Ware ist technologisch sehr viel weiter entwickelt als die Mikroplatten, die Gegenstand der vorausgegangenen Untersuchungen waren. Die materiellen Eigenschaften der Mikroplatten höherer Kapazität sowie die zu ihrer Benutzung erforderliche Technologie unterscheiden sich in einem Maße von denjenigen der herkömmlichen 3,5"-Mikroplatten, daß sie nicht als eine einzige Ware angesehen werden können. Die Tatsache, daß die neuen Mikroplatten höherer Kapazität den herkömmlichen 3,5"-Mikroplatten ähnlich sind, wird nicht als ausreichender Grund dafür angesehen, die Mikroplatten höherer Kapazität in den Geltungsbereich der in die Überprüfung einbezogenen Verordnungen einzubeziehen.

(29) Folglich ist der Rat der Auffassung, daß die Herausnahme der HiFD und der Superdisk LS-120 aus dem Geltungsbereich der Maßnahmen, die mit den in die Überprüfung einbezogenen Verordnungen eingeführt wurden, gerechtfertigt ist.

(30) Der Rat gelangt daher zu dem Schluß, daß alle 3,5"-Mikroplatten, die eine Kapazität von 120 Megabyte oder mehr und entweder die magnetische Sektorservotracking-Technologie der HiFD oder die optische Dauerservotracking-Technologie der Superdisk LS-120 aufweisen, aus dem Geltungsbereich der mit den genannten Verordnungen eingeführten Antidumpingmaßnahmen ab dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Einleitung dieser Überprüfung, d. h. dem 17. Dezember 1998 auszunehmen sind. Die interessierten Parteien und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurden über diese Feststellungen unterrichtet. Nach der Unterrichtung über die vorstehenden Feststellungen und Schlußfolgerungen übermittelten die Vertreter von Imation weitere schriftliche Sachäußerungen zur Herausnahme der HiFD und der Superdisk LS-120 aus dem Geltungsbereich der Maßnahmen, die mit den in die Überprüfüng einbezogenen Verordnungen eingeführt worden waren. Es wurden jedoch keine Informationen oder Argumente übermittelt, die den Rat nach Prüfung veranlassen konnten, die vorstehenden Schlußfolgerungen zu ändern.

(31) Die Einführer von 3,5"-Mikroplatten, die von dem Geltungsbereich der betreffenden Antidumpingmaßnahmen ausgenommen wurden, können bei der zuständigen Zollbehörde Anträge auf Erstattung der zwischen dem 17. Dezember 1998 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung entrichteten Antidumpingzölle einreichen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2861/93 erhält folgende Fassung: "(1) Auf die Einfuhren von 3,5"-Mikroplatten zur Aufzeichnung und Speicherung digitaler Computerdaten des KN-Codes ex 8523 20 90 (Taric-Code 8523 20 90*40 ) mit Ursprung in Japan, Taiwan und der Volksrepublik China, mit Ausnahme von 3,5"-Mikroplatten mit einer Speicherkapazität von 120 Megabyte oder mehr, die auf optischer Dauerservotracking-Technologie oder magnetischer Sektorservotracking-Technologie basieren, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt."

Artikel 2

Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2199/94 erhält folgende Fassung: "(1) Auf die Einfuhren von 3,5"-Mikroplatten zur Aufzeichnung und Speicherung digitaler Computerdaten des KN-Codes ex 8523 20 90 (Taric-Code 8523 20 90*40 ) mit Ursprung in Hongkong und der Republik Korea, mit Ausnahme von 3,5"-Mikroplatten mit einer Speicherkapazität von 120 Megabyte oder mehr, die auf optischer Dauerservotracking-Technologie oder magnetischer Sektorservotracking-Technologie basieren, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt."

Artikel 3

Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 663/96 erhält folgende Fassung: "(1) Auf die Einfuhren von 3,5"-Mikroplatten zur Aufzeichnung und Speicherung digitaler Computerdaten des KN-Codes ex 8523 20 90 (Taric-Code 8523 20 90*40 ) mit Ursprung in Malaysia, Mexiko und den Vereinigten Staaten von Amerika, mit Ausnahme von 3,5"-Mikroplatten mit einer Speicherkapazität von 120 Megabyte oder mehr, die auf optischer DauerservotrackingTechnologie oder magnetischer Sektorservotracking-Technologie basieren, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt."

Artikel 4

Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1821/98 erhält folgende Fassung: "(1) Auf die Einfuhren von 3,5"-Mikroplatten zur Aufzeichnung und Speicherung digitaler Computerdaten des KN-Codes ex 8523 20 90 (Taric-Code 8523 20 90*40 ) mit Ursprung in Indonesien, mit Ausnahme von 3,5"-Mikroplatten mit einer Speicherkapazität von 120 Megabyte oder mehr, die auf optischer Dauerservotracking-Technologie oder magnetischer Sektorservotracking-Technologie basieren, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt."

Artikel 5

Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1335/1999 erhält folgende Fassung: "(1) Auf die Einfuhren von 3,5"-Mikroplatten zur Aufzeichnung und Speicherung digitaler Computerdaten des KN-Codes ex 8523 20 90 (Taric-Code 8523 20 90*40 ) mit Ursprung in Indonesien, die von PT Betadiskindo Binatama hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden, mit Ausnahme von 3,5"-Mikroplatten mit einer Speicherkapazität von 120 Megabyte oder mehr, die auf optischer Dauerservotracking-Technologie oder magnetischer Sektorservotracking-Technologie basieren, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt."

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 17. Dezember 1998.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. November 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. NIINISTÖ

(1) ABL. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 (ABl. L 128 vom 30.4.1998, S. 18).

(2) ABl. L 262 vom 21.10.1993, S. 4.

(3) ABl. C 394 vom 17.12.1998, S. 21.

(4) ABl. L 236 vom 10.9.1994, S. 2.

(5) ABl. L 92 vom 13.4.1996, S. 1.

(6) ABl. L 236 vom 22.8.1998, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2152/98 der Kommission (ABl. L 271 vom 8.10.1998, S. 9).

(7) ABl. L 159 vom 25.6.1999, S. 14.

(8) ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 5.

(9) ABl. L 20 vom 25.1.1990, S. 5.

(10) ABl. L 193 vom 25.7.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2967/92 (ABl. L 299 vom 15.10.1992, S. 4).

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