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Document 31999R2397

    Verordnung (EG) Nr. 2397/1999 der Kommission vom 11. November 1999 zur Bewilligung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in Taiwan

    ABl. L 290 vom 12.11.1999, p. 15–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/2397/oj

    31999R2397

    Verordnung (EG) Nr. 2397/1999 der Kommission vom 11. November 1999 zur Bewilligung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in Taiwan

    Amtsblatt Nr. L 290 vom 12/11/1999 S. 0015 - 0016


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2397/1999 DER KOMMISSION

    vom 11. November 1999

    zur Bewilligung von Übertragungen zwischen den Hoechstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in Taiwan

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 47/1999 des Rates vom 22. Dezember 1998 über die Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Taiwan(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1556/1999(2), insbesondere auf Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Am 20. September 1999 hat Taiwan einen Antrag gestellt.

    (2) Die von Taiwan beantragten Übertragungen liegen im Rahmen der Flexibilitätsbestimmungen des geänderten Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 47/1999.

    (3) Es ist angemessen, dem Antrag stattzugeben.

    (4) Es ist wünschenswert, daß diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, damit die Wirtschaftsbeteiligten sie möglichst bald in Anspruch nehmen können.

    (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1072/1999 der Kommission(4) -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für das Kontingentsjahr 1999 werden Übertragungen zwischen den Hoechstmengen für Textilwaren mit Ursprung in Taiwan innerhalb der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Mengen genehmigt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 11. November 1999

    Für die Kommission

    Pascal LAMY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 12 vom 16.1.1999, S. 1.

    (2) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 1.

    (3) ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1.

    (4) ABl. L 134 vom 28.5.1999, S. 1.

    ANHANG

    - Kategorie 2: Vorgriff auf 273495 Kilogramm aus der Hoechstmenge für das Jahr 2000.

    - Kategorie 2A: Vorgriff auf 5000 Kilogramm aus der Hoechstmenge für das Jahr 2000.

    - Kategorie 3: Übertragung von 34000 Kilogramm aus der Hoechstmenge für die Kategorie 2 und Vorgriff auf 384550 Kilogramm aus der Hoechstmenge für das Jahr 2000.

    - Kategorie 3A: Übertragung von 34000 Kilogramm aus der Hoechstmenge für die Kategorie 3 und Vorgriff auf 8500 Kilogramm aus der Hoechstmenge für das Jahr 2000.

    - Kategorie 4: Vorgriff auf 111240 Stück aus der Hoechstmenge für das Jahr 2000.

    - Kategorie 5: Vorgriff auf 1062700 Stück aus der Hoechstmenge für das Jahr 2000.

    - Kategorie 6: Vorgriff auf 56570 Stück aus der Hoechstmenge für das Jahr 2000.

    - Kategorie 35: Vorgriff auf 391900 Kilogramm aus der Hoechstmenge für das Jahr 2000.

    - Kategorie 97: Übertragung von 66450 Kilogramm aus der Hoechstmenge für die Kategorie 91.

    - Kategorie 97A: Übertragung von 30250 Kilogramm aus der Hoechstmenge für die Kategorie 91.

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