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Document 31999R2396
Commission Regulation (EC) No 2396/1999 of 11 November 1999 on the authorisation of transfers between the quantitative limits of textiles and clothing products originating in Macao
Verordnung (EG) Nr. 2396/1999 der Kommission vom 11. November 1999 zur Bewilligung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in Macau
Verordnung (EG) Nr. 2396/1999 der Kommission vom 11. November 1999 zur Bewilligung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in Macau
ABl. L 290 vom 12.11.1999, p. 13–14
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999
Verordnung (EG) Nr. 2396/1999 der Kommission vom 11. November 1999 zur Bewilligung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in Macau
Amtsblatt Nr. L 290 vom 12/11/1999 S. 0013 - 0014
VERORDNUNG (EG) Nr. 2396/1999 DER KOMMISSION vom 11. November 1999 zur Bewilligung von Übertragungen zwischen den Hoechstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in Macau DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1072/1999(2) der Kommission, insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Artikel 7 des am 19. Juli 1986 paraphierten Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Macau über den Handel mit Textilwaren(3), zuletzt geändert mit dem am 22. Dezember 1994 paraphierten Abkommen in Form eines Briefwechsels(4), können Übertragungen von einer Kategorie auf die andere und von einem Kontingentsjahr auf das andere vereinbart werden. (2) Am 15. September 1999 hat Macau einen Antrag gestellt. (3) Die von Macau beantragten Übertragungen liegen im Rahmen der in Anhang VIII der Verordnung 3030/93 festgelegten Flexibilitätsbestimmungen nach Artikel 7. (4) Es ist angemessen, dem Antrag stattzugeben. (5) Es ist wünschenswert, daß diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, damit die Wirtschaftsbeteiligten sie möglichst bald in Anspruch nehmen können. (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für das Kontingentsjahr 1999 werden Übertragungen zwischen den Hoechstmengen für Textilwaren mit Ursprung in Macau innerhalb der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Mengen genehmigt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. November 1999 Für die Kommission Pascal LAMY Mitglied der Kommission (1) ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. (2) ABl. L 134 vom 28.5.1999, S. 1. (3) Angenommen durch den Beschluß 87/497/EWG des Rates (ABl. L 287 vom 9.10.1987, S. 47). (4) Angenommen durch den Beschluß 95/131/EG des Rates (ABl. L 94 vom 26.4.1995, S. 1). ANHANG - Kategorie 4: Vorgriff auf 552120 Stück aus der Hoechstmenge für das Jahr 2000. - Kategorie 5: Vorgriff auf 515720 Stück aus der Hoechstmenge für das Jahr 2000. - Kategorie 6: Vorgriff auf 556160 Stück aus der Hoechstmenge für das Jahr 2000. - Kategorie 26: Vorgriff auf 46480 Stück aus der Hoechstmenge für das Jahr 2000.