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Document 31999R2367
Commission Regulation (EC) No 2367/1999 of 5 November 1999 introducing preventive distillation as provided for in Article 38 of Council Regulation (EEC) No 822/87 for the 1999/2000 wine year
Verordnung (EG) Nr. 2367/1999 der Kommission vom 5. November 1999 zur Eröffnung der vorbeugenden Destillation gemäß Artikel 38 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 für das Wirtschaftsjahr 1999/2000
Verordnung (EG) Nr. 2367/1999 der Kommission vom 5. November 1999 zur Eröffnung der vorbeugenden Destillation gemäß Artikel 38 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 für das Wirtschaftsjahr 1999/2000
ABl. L 283 vom 6.11.1999, p. 10–12
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2000
Verordnung (EG) Nr. 2367/1999 der Kommission vom 5. November 1999 zur Eröffnung der vorbeugenden Destillation gemäß Artikel 38 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 für das Wirtschaftsjahr 1999/2000
Amtsblatt Nr. L 283 vom 06/11/1999 S. 0010 - 0012
VERORDNUNG (EG) Nr. 2367/1999 DER KOMMISSION vom 5. November 1999 zur Eröffnung der vorbeugenden Destillation gemäß Artikel 38 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1677/1999(2), insbesondere auf Artikel 38 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2721/88 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 26/92(4), wurden die Durchführungsbestimmungen für die freiwilligen Destillationen gemäß den Artikeln 38, 41 und 42 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 festgelegt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1681/1999 der Kommission(5) wurden die Preise, die Beihilfen sowie bestimmte andere Einzelheiten der vorbeugenden Destillation für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 festgesetzt. (2) In Anbetracht der Bestände zum Ende des Wirtschaftsjahres, der Erntevorausschätzungen und der an verschiedenen Orten schwierigen Marktlage ist es notwendig, umgehend eine vorbeugende Destillation durchzuführen. Derzeit liegen jedoch noch keine vollständigen Angaben über die verfügbaren Mengen vor. Aus diesem Grund sollte die vorbeugende Destillation eröffnet, eine Gesamtmenge für die Gemeinschaft festgesetzt und diese Menge nach Weinbaugebieten aufgeteilt werden, ohne jedoch auszuschließen, daß diese Mengen neu festgesetzt werden können, wenn die verfügbaren Mengen endgültig bekannt sind. Die Gesamtmenge sollte dabei auf 10000000 Hektoliter Tafelwein festgesetzt werden. Zwischen den einzelnen Anbaugebieten eines Mitgliedstaats kann es Unterschiede in bezug auf die wirtschaftliche Lage des Weinsektors geben. Daher sollte den Behörden der Mitgliedstaaten gestattet werden, die ihnen vorbehaltenen Mengen auf ihre verschiedenen Anbaugebiete aufzuteilen. Um jegliche Diskriminierung zwischen den Erzeugern zu vermeiden, muß der Kommission mitgeteilt werden, daß diese Aufteilung durch besondere Bedingungen des Weinmarktes in diesen verschiedenen Anbaugebieten gerechtfertigt ist, und muß sich die Kommission dazu äußern können. (3) Da auf den spanischen und den portugiesischen Rebflächen niedrige Erträge erzielt worden sind, muß für die Erzeugnisse aus in Portugal geernteten Weintrauben eine andere Menge und für die Erzeugnisse aus Weintrauben aus dem spanischen Teil der Weinbauzone C zudem ein Hoechstanteil der für die Destillation in Frage kommenden Erzeugung festgesetzt werden, damit für das gesamte Gemeinschaftsgebiet ein vergleichbares prozentuales Ergebnis erzielt werden kann. Weil zu den in Österreich, Deutschland und Luxemburg verfügbaren Tafelweinmengen keine Daten vorliegen, ist für diese Länder eine besondere Regelung zu treffen. (4) Zur Durchführung dieser Verordnung müssen die Anbauflächen bekannt sein, um die Mengen zu bestimmen, die die Erzeuger destillieren lassen können. Zahlreiche griechische Erzeuger verfügen noch nicht über die notwendigen Angaben, da bei der Einführung der vorgesehenen Verwaltungsstrukturen Verzögerungen aufgetreten sind. Um zu vermeiden, daß die genannten Erzeuger von dieser Maßnahme ausgeschlossen werden, sollten die Referenzflächen unter Zugrundelegung eines Pauschalertrags für ganz Griechenland festgesetzt werden können. (5) Um die Wirksamkeit dieser Maßnahme zu verbessern, sollte ihre Anwendung zum einen auf einen Zeitraum ausgedehnt werden, der ausreichend lang ist, um der in einigen Gebieten notwendigen Dauer der Weinbereitung Rechnung zu tragen, und zum anderen den Weinbauern und Brennern, die möglichst bald mit der Lieferung und Destillation beginnen möchten, durch rasche Genehmigung der Verträge und Erklärungen bis zu einer bestimmten Menge die Möglichkeit hierzu gegeben werden. Außerdem sollte die ordnungsgemäße Erfuellung der von den Erzeugern unterzeichneten Verträge und Erklärungen mittels einer Sicherheit gewährleistet werden, die die Lieferung der Weine an die Brennerei sicherstellt. (6) Übersteigt die für die ganze Gemeinschaft beantragte Gesamtmenge die vorgesehene Menge von 10000000 Hektolitern, so ist eine rasche Mitteilung der Vertragsmengen durch die Mitgliedstaaten an die Kommission vorzusehen, damit diese einen einheitlichen Annahmeprozentsatz für die vorgelegten Verträge oder Erklärungen festsetzen kann. (7) Zur ordnungsgemäßen Verwaltung der betreffenden Mengen ist es notwendig, von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2721/88 abzuweichen und vorzusehen, daß bei den Verträgen und Erklärungen eine Kürzung der beantragten Mengen vorgenommen werden kann. (8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die in Artikel 38 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 genannte vorbeugende Destillation von Tafelwein und zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein wird für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 eröffnet. Diese Destillation ist auf eine Menge von 10000000 Hektolitern begrenzt. Die Menge von 10000000 Hektolitern wird auf die Weinbaugebiete gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 441/88 der Kommission(6), wie folgt aufgeteilt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Mitgliedstaaten können die ihnen vorbehaltene Menge auf die verschiedenen Anbaugebiete ihres Hoheitsgebiets aufteilen, ohne ein bestimmtes Gebiet von der Anwendung der Maßnahme auszuschließen. Sie übermitteln der Kommission innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung das Verzeichnis der Gebiete mit den jeweils zugeteilten Mengen unter Angabe der besonderen Erzeugungsbedingungen, die der Aufteilung zugrunde liegen. Die Kommission äußert sich erforderlichenfalls zu dieser Aufteilung und setzt den betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Wochen davon in Kenntnis. Die Menge an Tafelwein oder zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein, den die Erzeuger gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2721/88 destillieren lassen können, ist auf 30 hl/ha begrenzt. Diese Menge beschränkt sich jedoch bei den Erzeugnissen, die aus in Portugal geernteten Weintrauben gewonnen wurden, auf 21 hl/ha und bei den Erzeugnissen, die aus im spanischen Teil der Weinbauzone C geernteten Weintrauben gewonnen wurden, auf 40 % des aus diesen Erzeugnissen hergestellten Tafelweins eines jeden Erzeugers. Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2721/88 ist die Menge an Tafelwein oder zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein aus in Deutschland, Luxemburg bzw. in Österreich geernteten Weintrauben, die die Erzeuger destillieren lassen können, ausschließlich auf einen Prozentsatz ihrer Tafelweinerzeugung begrenzt. Dieser Prozentsatz wird auf 40 % festgesetzt. Die erzeugte Tafelweinmenge, für welche die in den Unterabsätzen 6 und 7 genannten Prozentsätze gelten, ergibt sich für jeden Erzeuger aus der Summe der Mengen, die als Wein in der Spalte "Tafelwein" der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1294/96 der Kommission(7) vorgelegten Erzeugungsmeldung aufgeführt sind, sofern er zu einer solchen Meldung verpflichtet ist. (2) Die Anbaufläche, die bei der Berechnung der Menge an Tafelwein oder zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein, die die griechischen Erzeuger destillieren lassen können, zugrunde zu legen ist, ergibt sich, indem man die Menge, die als Wein in der Spalte "Tafelwein" der Erzeugungsmeldung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1294/96 angegeben ist, durch 57 teilt. (3) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2721/88 kann jeder Erzeuger, der Tafelwein oder zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Wein erzeugt hat, bis spätestens 28. Januar 2000 bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats einen Vertrag bzw. eine Erklärung über die vorbeugende Destillation unterzeichnen, der/die die Angaben gemäß Absatz 2 des genannten Artikels 6 enthält. Der Vertrag bzw. die Erklärung ist an die Leistung einer Sicherheit in Höhe von 5 EUR je Hektoliter gebunden. (4) Abweichend von Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2721/88 können die Mitgliedstaaten - unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 derselben Verordnung - die Genehmigung der Verträge bzw. Erklärungen unmittelbar nach ihrer Vorlage für eine Menge zulassen, die die Hälfte der in jedem Vertrag bzw. jeder Erklärung vorgesehenen Menge nicht übersteigt. Für die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2046/89 des Rates(8) können die Teilgenehmigung der genannten Verträge bzw. Erklärungen und die Teilgenehmigung gemäß Artikel 1 Absatz 6 dieser Verordnung als unabhängige Verträge bzw. Erklärungen betrachtet werden. In diesem Fall und unter Beachtung der Bestimmungen von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2046/89 können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2721/88 gestatten, daß die Sicherheit für den ersten Teilvertrag freigegeben wird, sobald der Nachweis über die Zahlung des Mindestankaufspreises an den Erzeuger erbracht worden ist. (5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Gesamtmenge, für die Verträge bzw. Erklärungen über die vorbeugende Destillation gelten, bis spätestens 11. Februar 2000 mit. Die Kommission setzt den einheitlichen Annahmeprozentsatz fest, der auf die genannten Verträge und Erklärungen in den einzelnen Gebieten anzuwenden ist, wenn die Gesamtmenge der vorgelegten Verträge bzw. Erklärungen 10000000 hl und/oder die für ein oder mehrere Gebiete im voraus festgesetzte Menge übersteigt, und übermittelt diesen Prozentsatz bis spätestens 18. Februar 2000 per Telefax den einzelnen Mitgliedstaaten. Damit die Hoechstmenge von 10000000 hl weitestgehend ausgeschöpft werden kann, wenn im Fall einer Überschreitung dieser Menge zugleich die einem oder mehreren Gebieten zugeteilte Menge ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen wurde, wird die noch verfügbare Menge dieses/dieser Gebiete(s) vor der Festsetzung des für die einzelnen Gebiete geltenden einheitlichen Annahmeprozentsatzes von der Kommission wie folgt aufgeteilt: - soweit verfügbar, eine erste Tranche von höchstens 25000 hl je nach Bedarf für jedes Gebiet, das seine Menge überschritten hat, und - die restliche Menge im Verhältnis zu den in Absatz 1 Unterabsatz 3 festgesetzten Mengen. (6) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2721/88 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Verwaltungsvorschriften, um bis spätestens 10. März 2000 die vorgenannten Verträge und Erklärungen unter Anwendung des einheitlichen Annahmeprozentsatzes hinsichtlich der bei der Vorlage der Verträge bzw. Erklärungen noch nicht genehmigten Mengen zu genehmigen. Die Sicherheit für die beantragten, aber nicht genehmigten Mengen wird freigegeben. (7) Die in den Verträgen und Erklärungen ausgewiesenen Mengen sind bis spätestens 30. Juni 2000 zur Destillation zu liefern. (8) Die Sicherheit wird anteilig zu den gelieferten Mengen freigegeben, wenn der Erzeuger die Lieferung an die Brennerei nachgewiesen hat. Die Sicherheit verfällt, wenn in der vorgesehenen Frist keine Lieferung erfolgt. (9) Die Mitgliedstaaten können die Anzahl der Verträge oder Erklärungen begrenzen, die ein Erzeuger im Rahmen der jeweiligen Destillation unterzeichnen kann. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 5. November 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 84 vom 27.3.1987, S. 1. (2) ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 8. (3) ABl. L 241 vom 1.9.1988, S. 88. (4) ABl. L 3 vom 8.1.1992, S. 14. (5) ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 15. (6) ABl. L 45 vom 18.2.1988, S. 15. (7) ABl. L 166 vom 5.7.1996, S. 14. (8) ABl. L 202 vom 14.7.1989, S. 14.