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Document 31999R1924

Verordnung (EG) Nr. 1924/1999 der Kommission vom 8. September 1999 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft betreffend das Mehrjahresprogramm (2000-2002) von Ad-hoc-Modulen in der Arbeitskräfteerhebung

ABl. L 238 vom 9.9.1999, p. 14–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1924/oj

31999R1924

Verordnung (EG) Nr. 1924/1999 der Kommission vom 8. September 1999 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft betreffend das Mehrjahresprogramm (2000-2002) von Ad-hoc-Modulen in der Arbeitskräfteerhebung

Amtsblatt Nr. L 238 vom 09/09/1999 S. 0014 - 0015


VERORDNUNG (EG) Nr. 1924/1999 DER KOMMISSION

vom 8. September 1999

zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft betreffend das Mehrjahresprogramm (2000-2002) von Ad-hoc-Modulen in der Arbeitskräfteerhebung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 ist jedes Jahr ein Mehrjahresprogramm von Ad-hoc-Modulen festzulegen.

(2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom des Rates(2) eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang dieser Verordnung ist ein Programm von Ad-hoc-Modellen für die Jahre 2000 bis 2002 festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. September 1999

Für die Kommission

Yves-Thibault DE SILGUY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3.

(2) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

ANHANG

ARBEITSKRÄFTEERHEBUNG

Mehrjahresprogramm von Ad-hoc-Modulen

1. Übergang von der Schule ins Erwerbsleben

Variablenkatalog: siehe Verordnung (EG) Nr. 1925/1999 der Kommission vom 8. September 1999 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft betreffend die Einzelheiten des Ad-hoc-Moduls für das Jahr 2000 über den Übergang von der Schule ins Erwerbsleben(1)

Referenzperiode: zweites Quartal 2000 (für Italien drittes Quartal 2000)

Betroffene Mitgliedstaaten und Regionen: alle außerhalb Deutschlands

Stichprobe: Personen, die in den letzten fünf/zehn Jahren die Ausbildung beendet haben (einschließlich Personen, die für mindestens ein Jahr die Ausbildung unterbrochen und sie anschließend wieder aufgenommen haben); falls jedoch die Einzelperson die Stichprobeneinheit ist, werden keine Angaben zu den anderen Haushaltsmitgliedern verlangt

Übermittlung der Ergebnisse: vor dem 31. März 2001

2. Arbeitszeit und Arbeitszeitmodelle

Variablenkatalog: bis März 2000 festzulegen

Referenzperiode: zweites Quartal 2001

Betroffene Mitgliedstaaten und Regionen: festzulegen

Stichprobe: wie für die Standardmodule; falls jedoch die Einzelperson die Stichprobeneinheit ist, werden keine Angaben zu den anderen Haushaltsmitgliedern verlangt

Übermittlung der Ergebnisse: bis zum 31. März 2002

3. Beschäftigung von Behinderten

Variablenkatalog: bis März 2001 festzulegen

Referenzperiode: zweites Quartal 2002

Betroffene Mitgliedstaaten und Regionen: festzulegen

Stichprobe: Behinderte; falls jedoch die Einzelperson die Stichprobeneinheit ist, werden keine Angaben zu den anderen Haushaltsmitgliedern verlangt

Übermittlung der Ergebnisse: bis zum 31. März 2003

(1) Siehe S. 16 dieses Amtsblatts.

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