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Document 31999R1924
Commission Regulation (EC) No 1924/1999 of 8 September 1999 implementing Council Regulation (EC) No 577/98 on the organisation of a labour force sample survey in the Community as regards the 2000 to 2002 programme of ad hoc modules to the labour force survey
Verordnung (EG) Nr. 1924/1999 der Kommission vom 8. September 1999 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft betreffend das Mehrjahresprogramm (2000-2002) von Ad-hoc-Modulen in der Arbeitskräfteerhebung
Verordnung (EG) Nr. 1924/1999 der Kommission vom 8. September 1999 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft betreffend das Mehrjahresprogramm (2000-2002) von Ad-hoc-Modulen in der Arbeitskräfteerhebung
ABl. L 238 vom 9.9.1999, p. 14–15
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
In force
Verordnung (EG) Nr. 1924/1999 der Kommission vom 8. September 1999 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft betreffend das Mehrjahresprogramm (2000-2002) von Ad-hoc-Modulen in der Arbeitskräfteerhebung
Amtsblatt Nr. L 238 vom 09/09/1999 S. 0014 - 0015
VERORDNUNG (EG) Nr. 1924/1999 DER KOMMISSION vom 8. September 1999 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft betreffend das Mehrjahresprogramm (2000-2002) von Ad-hoc-Modulen in der Arbeitskräfteerhebung DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 ist jedes Jahr ein Mehrjahresprogramm von Ad-hoc-Modulen festzulegen. (2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom des Rates(2) eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Anhang dieser Verordnung ist ein Programm von Ad-hoc-Modellen für die Jahre 2000 bis 2002 festgelegt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. September 1999 Für die Kommission Yves-Thibault DE SILGUY Mitglied der Kommission (1) ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3. (2) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47. ANHANG ARBEITSKRÄFTEERHEBUNG Mehrjahresprogramm von Ad-hoc-Modulen 1. Übergang von der Schule ins Erwerbsleben Variablenkatalog: siehe Verordnung (EG) Nr. 1925/1999 der Kommission vom 8. September 1999 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft betreffend die Einzelheiten des Ad-hoc-Moduls für das Jahr 2000 über den Übergang von der Schule ins Erwerbsleben(1) Referenzperiode: zweites Quartal 2000 (für Italien drittes Quartal 2000) Betroffene Mitgliedstaaten und Regionen: alle außerhalb Deutschlands Stichprobe: Personen, die in den letzten fünf/zehn Jahren die Ausbildung beendet haben (einschließlich Personen, die für mindestens ein Jahr die Ausbildung unterbrochen und sie anschließend wieder aufgenommen haben); falls jedoch die Einzelperson die Stichprobeneinheit ist, werden keine Angaben zu den anderen Haushaltsmitgliedern verlangt Übermittlung der Ergebnisse: vor dem 31. März 2001 2. Arbeitszeit und Arbeitszeitmodelle Variablenkatalog: bis März 2000 festzulegen Referenzperiode: zweites Quartal 2001 Betroffene Mitgliedstaaten und Regionen: festzulegen Stichprobe: wie für die Standardmodule; falls jedoch die Einzelperson die Stichprobeneinheit ist, werden keine Angaben zu den anderen Haushaltsmitgliedern verlangt Übermittlung der Ergebnisse: bis zum 31. März 2002 3. Beschäftigung von Behinderten Variablenkatalog: bis März 2001 festzulegen Referenzperiode: zweites Quartal 2002 Betroffene Mitgliedstaaten und Regionen: festzulegen Stichprobe: Behinderte; falls jedoch die Einzelperson die Stichprobeneinheit ist, werden keine Angaben zu den anderen Haushaltsmitgliedern verlangt Übermittlung der Ergebnisse: bis zum 31. März 2003 (1) Siehe S. 16 dieses Amtsblatts.