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Document 31999R1835
Commission Regulation (EC) No 1835/1999 of 24 August 1999 amending Annex I to Council Regulation (EEC) No 2658/87 on the tariff and statistical nomenclature and on the Common Customs Tariff
Verordnung (EG) Nr. 1835/1999 der Kommission vom 24. August 1999 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Verordnung (EG) Nr. 1835/1999 der Kommission vom 24. August 1999 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
ABl. L 224 vom 25.8.1999, p. 5–5
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999; Stillschweigend aufgehoben durch 31999R2204
Verordnung (EG) Nr. 1835/1999 der Kommission vom 24. August 1999 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Amtsblatt Nr. L 224 vom 25/08/1999 S. 0005 - 0005
VERORDNUNG (EG) Nr. 1835/1999 DER KOMMISSION vom 24. August 1999 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1506/1999(2), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Position 2202 umfaßt nach ihrem Wortlaut unter anderem "Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen", (2) Um eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur zu gewährleisten, ist klarzustellen, daß in diese Position, wie bei den anderen nichtalkoholischen Getränken der Position 2202, nur Wasser eingereiht wird, das unmittelbar als Getränk verwendet werden kann. (3) Es ist daher erforderlich, eine zusätzliche Anmerkung zu dem Kapitel 22 einzufügen, um den Umfang der Unterposition 2202 10 00, die "Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen" umfaßt, klarzustellen. (4) Die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Kapitel 22 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I zu Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird wie folgt geändert: 1. Es wird folgende neue zusätzliche Anmerkung 1 eingefügt: "Zu der Unterposition 2202 10 00 gehört nur Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, wenn es unmittelbar als Getränk verwendet werden kann." 2. Die bestehenden zusätzlichen Anmerkungen 1 bis 10 erhalten die Nummern 2 bis 11. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. August 1999 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. (2) ABl. L 175 vom 10.7.1999, S. 7.