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Document 31999R1498
Commission Regulation (EC) No 1498/1999 of 8 July 1999 laying down rules for the implementation of Council Regulation (EEC) No 804/68 as regards communications between the Member States and the Commission in the milk and milk products sector
Verordnung (EG) Nr. 1498/1999 der Kommission vom 8. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates hinsichtlich der gegenseitigen Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
Verordnung (EG) Nr. 1498/1999 der Kommission vom 8. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates hinsichtlich der gegenseitigen Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
ABl. L 174 vom 9.7.1999, p. 3–16
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2005; Aufgehoben durch 32005R0562
Verordnung (EG) Nr. 1498/1999 der Kommission vom 8. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates hinsichtlich der gegenseitigen Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
Amtsblatt Nr. L 174 vom 09/07/1999 S. 0003 - 0016
VERORDNUNG (EG) Nr. 1498/1999 DER KOMMISSION vom 8. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates hinsichtlich der gegenseitigen Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1587/96(2), insbesondere auf Artikel 28, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EWG) Nr. 210/69 der Kommission vom 31. Januar 1969 über die gegenseitigen Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 427/98(4), ist wiederholt in wesentlichen Punkten geändert worden. Es empfiehlt sich daher aus Gründen der Klarheit, die genannte Verordnung im Rahmen einer Änderung neu zu fassen. (2) Für die Beurteilung der Erzeugung und des Marktes im Sektor Milch und Milcherzeugnisse sind regelmäßige Mitteilungen über das Funktionieren der in der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 vorgesehenen Interventionsmaßnahmen und insbesondere über die Entwicklung der Lagerbestände der betreffenden Erzeugnisse bei den Interventionsstellen oder in privaten Lagern unerläßlich. (3) Die Festsetzung der Beihilfen für zu Kasein verarbeitete Magermilch sowie der Erstattungen ist nur auf der Grundlage von Mitteilungen über die Entwicklung der Weltmarktpreise möglich. (4) Für eine genaue und regelmäßige Beobachtung der Handelsströme, mit der die Auswirkung der Erstattungen beurteilt werden kann, sind Mitteilungen über die Ausfuhren der Erzeugnisse erforderlich, für die Erstattungen festgesetzt sind, insbesondere hinsichtlich der Mengen, für die im Rahmen einer Ausschreibung der Zuschlag erteilt wird. (5) Zur Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft (nachstehend: Übereinkommen über die Landwirtschaft)(5) ergeben, sind zusätzliche und genauere Angaben über die Ein- und Ausfuhr, insbesondere über die Beantragung von Lizenzen und ihre Nutzung erforderlich. Für eine bestmögliche Nutzung ist eine rasche Information über die Entwicklung der Ausfuhren nötig. Nach demselben Übereinkommen sind die Ausfuhren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe nicht den für die subventionierten Ausfuhren geltenden Zwängen unterworfen. Daher ist bei den Mitteilungen über Ausfuhrlizenzanträge zu unterscheiden, ob es sich um Mitteilungen über Lizenzen handelt, die für Nahrungsmittelhilfelieferungen beantragt werden. (6) Die Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission(6) enthält besondere Bestimmungen für die Käseausfuhren nach Kanada, der Schweiz und den Vereinigten Staaten. Daher ist die Übermittlung der diesbezüglichen Informationen vorzusehen. (7) In der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 ist eine Sonderregelung für die Gewährung von Erstattungen für Bestandteile vorgesehen, die ihren Ursprung in der Gemeinschaft haben und zur Herstellung von Schmelzkäse im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs verwendet werden. Daher ist die Übermittlung der diesbezüglichen Informationen vorzusehen. (8) Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 kann in bestimmten Fällen eine Ausfuhrlizenz auch für einen anderen Erzeugniscode als für den in Feld 16 der Ausfuhrlizenz angegebenen Code gelten. Daher ist die Übermittlung der diesbezüglichen Informationen vorzusehen. (9) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1374/98 der Kommission(7), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1339/1999(8), werden zur Verwaltung bestimmter Einfuhrkontingente von den zuständigen Stellen in den Drittländern Bescheinigungen IMA 1 ausgestellt. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Erzeugnismengen IMA 1, für die Einfuhrlizenzen auf der Grundlage von Bescheinigungen erteilt werden. Erfahrungsgemäß ermöglichen diese Meldungen es nicht immer, den Verlauf der Einfuhren in seinen einzelnen Phasen genau zu verfolgen. Daher ist die Übermittlung zusätzlicher Informationen vorzusehen. (10) Die Art der Übermittlung bestimmter monatlicher Angaben ist zu ändern. Die Übermittlung dieser Angaben ist für die Überprüfung der Einhaltung bestimmter Einfuhrkontingente unverzichtbar, die gemäß dem Übereinkommen über die Landwirtschaft am 1. Juli 1999 beginnen. Um die Kontinuität der Verwaltung des Systems zu gewährleisten, ist es daher erforderlich, daß die vorliegende Verordnung ab diesem Zeitpunkt anzuwenden ist. (11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL 1 Lagerbestände und Interventionsmaßnahmen Artikel 1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 10. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat folgende Angaben: 1. hinsichtlich der gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 getroffenen Interventionsmaßnahmen: a) die am Ende des betreffenden Monats auf Lager befindlichen Buttermengen sowie die während des betreffenden Monats eingelagerten und ausgelagerten Buttermengen gemäß Anhang I Teil A, b) die während des betreffenden Monats ausgelagerten Buttermengen, aufgeschlüsselt nach den für sie gültigen Regelungen, gemäß Anhang I Teil B, c) den Altersaufbau der am Ende des betreffenden Monats auf Lager befindlichen Buttermengen gemäß Anhang I Teil C; 2. hinsichtlich der gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 getroffenen Interventionsmaßnahmen, gemäß Anhang II: a) die Buttermengen und die in Butteräquivalent umgerechneten Rahmmengen, für die während des betreffenden Monats Lagerverträge abgeschlossen wurden, b) die Buttermengen und die in Butteräquivalent umgerechneten Rahmmengen, für die während des betreffenden Monats Lagerverträge ausgelaufen sind, c) die am Ende des betreffenden Monats unter Vertrag stehende Gesamtbuttermenge und in Butteräquivalent umgerechnete Gesamtrahmmenge. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten übermitteln spätestens am 10. eines jeden Monats für den der Mitteilung vorhergehenden Monat hinsichtlich der gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 getroffenen Interventionsmaßnahmen folgende Angaben: a) die am Ende des betreffenden Monats auf Lager befindlichen Mengen Magermilchpulver sowie die während des betreffenden Monats eingelagerten und ausgelagerten Mengen gemäß Anhang III Teil A, b) die während des betreffenden Monats ausgelagerten Mengen Magermilchpulver, aufgeschlüsselt nach den für sie gültigen Regelungen, gemäß Anhang III Teil B, c) den Altersaufbau der am Ende des betreffenden Monats auf Lager befindlichen Mengen Magermilchpulver gemäß Anhang III Teil C. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten übermitteln spätestens am 10. eines jeden Monats für den der Mitteilung vorhergehenden Monat hinsichtlich der gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 getroffenen Interventionsmaßnahmen folgende Angaben: a) die zu Beginn des betreffenden Monats unter Vertrag stehenden Mengen der Käsesorten: - Grana Padano, - Parmigiano Reggiano, - Provolone, b) die Käsemengen, für die während des betreffenden Monats Lagerverträge abgeschlossen wurden, aufgeteilt nach den unter Buchstabe a) genannten Gruppen, c) die Käsemengen, für die während des betreffenden Monats Lagerverträge ausgelaufen sind, aufgeteilt nach den unter Buchstabe a) genannten Gruppen, d) die am Ende des betreffenden Monats unter Vertrag stehenden Käsemengen, aufgeteilt nach den unter Buchstabe a) genannten Gruppen. Artikel 4 Im Sinne dieses Kapitels sind: a) "eingelagerte Mengen": die von der Interventionsstelle übernommenen und nichtübernommenen auf Lager befindlichen Mengen; b) "ausgelagerte Mengen": die entnommenen Mengen oder - falls die Übernahme durch den Käufer vor der Entnahme erfolgt - die übernommenen Mengen. KAPITEL II Beihilfemaßnahmen für Magermilch und Magermilchpulver Artikel 5 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission folgende Angaben: 1. hinsichtlich der Beihilfen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 für zu Futterzwecken verwendete Magermilch: a) spätestens am 20. eines jeden Monats für den der Mitteilung vorhergehenden Monat: i) die Magermilchmengen, die in Molkereien hergestellt und bearbeitet und an landwirtschaftliche Betriebe verkauft wurden, wo sie für Futterzwecke verwendet werden, und für die im Laufe des betreffenden Monats Beihilfen beantragt worden sind; ii) die für Futterzwecke verwendeten Magermilchmengen, für die Rahm an Molkereien geliefert wurde; iii) die zur Herstellung von Mischfuttermitteln verwendeten Magermilchmengen, für die während des betreffenden Monats Beihilfen beantragt wurden; b) spätestens am 30. Januar eines jeden Jahres für das der Mitteilung vorhergehende Jahr die Magermilchmengen, die in den landwirtschaftlichen Betrieben, in denen sie hergestellt worden sind, für Futterzwecke verwendet werden und für die Beihilfen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 beantragt wurden; 2. hinsichtlich der Beihilfen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 für zu Futterzwecken verwendetes Magermilchpulver spätestens am 20. eines jeden Monats für den der Mitteilung vorhergehenden Monat: a) die Mengen denaturierten Magermilchpulvers, für die während des betreffenden Monats Beihilfen beantragt worden sind, ausgenommen die unter Buchstabe c) genannten Mengen; b) die zur Herstellung von Mischfuttermitteln verwendeten Magermilchpulvermengen, für die während des betreffenden Monats Beihilfen beantragt worden sind, ausgenommen die unter Buchstabe c) genannten Mengen; c) die Mengen Magermilchpulver, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 986/68 des Rates(9) auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats denaturiert oder zu Mischfuttermitteln verarbeitet werden, unter Angabe des Mitgliedstaats, in dem die Verarbeitung stattfindet; 3. hinsichtlich der gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 für die zu Kasein verarbeitete Magermilch gewährten Beihilfen spätestens am 20. eines jeden Monats für den der Mitteilung vorhergehenden Monat die Magermilchmengen, für die während des betreffenden Monats eine Beihilfe beantragt worden ist. Diese Mengen werden nach der Qualität der hergestellten Kaseine oder Kaseinate aufgeschlüsselt. KAPITEL III Preise Artikel 6 (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgendes mit: a) über das System IDES (Interactive Data Entry System) spätestens am Donnerstag jeder Woche die Preise (ohne Steuer), die auf ihrem Hoheitsgebiet für die im Anhang IV genannten Erzeugnisse angewandt werden, unter Angabe der Handelsstufe (Preise frei Molkerei, Groß- und Einzelhandelspreise) und der Erzeugnismerkmale; b) fernschriftlich spätestens am 25. eines jeden Monats die neuesten auf dem Weltmarkt und in der Gemeinschaft angewandten Preise für Kasein und Kaseinat unter Angabe der Handelsstufe. (2) Bezüglich der Mitteilungen über die in der Gemeinschaft angewandten Preise treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um möglichst neue, repräsentative, realitätsnahe und vollständige Preise zu ermitteln. KAPITEL IV Handelsverkehr ABSCHNITT 1 Einfuhren Artikel 7 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission über das System "IDES" oder, falls dies nicht möglich ist, per Telefax folgendes mit: 1. spätestens am 10. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat die Erzeugnismengen, für die nach Kapitel II Abschnitte 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1374/98 Einfuhrlizenzen erteilt wurden, aufgeschlüsselt nach KN-Code und Ursprungsland (IDES-Informatikcode: 6); 2. spätestens am 10. des Monats nach dem Monat der Lizenzerteilung die Erzeugnismengen, für die nach Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1374/98 Einfuhrlizenzen erteilt wurden, aufgeschlüsselt nach KN-Code und Ursprungsland (IDES-Informatikcode: 7); 3. spätestens am 10. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat die Erzeugnismengen, für die nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1374/98 Einfuhrlizenzen erteilt wurden, einschließlich der in Artikel 23 der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnisse der KN-Codes 0406 90 02 bis 0406 90 06, aufgeschlüsselt nach KN-Code und Ursprungsland (IDES-Informatikcode: 6); 4. spätestens am 10. des Monats nach dem Monat der Lizenzerteilung die Erzeugnismengen, für die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2508/97 der Kommission(10) Einfuhrlizenzen erteilt wurden, aufgeschlüsselt nach KN-Code und Ursprungsland (IDES-lnformatikcode: 5); 5. spätestens am 10. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat die Erzeugnismengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, auf die die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen nichtpräferentiellen Zollsätze anzuwenden sind, aufgeschlüsselt nach KN-Code und Ursprungsland (IDES-Informatikcode: 8). Gegebenenfalls teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, daß für den vorhergehenden Monat keine Lizenzen erteilt wurden. Artikel 8 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. April für das vorhergehende Jahr nach dem Muster in Anhang V folgende nach KN-Code aufgegliederte Angaben für die gegen Vorlage einer Bescheinigung IMA 1 erteilten Einfuhrlizenzen, sofern mit dieser Bescheinigung die Einhaltung eines Kontingents im Rahmen von Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1374/98 gewährleistet wird, unter Angabe der Nummer der Bescheinigung IMA 1: a) die Erzeugnismenge, für die die Lizenz erteilt wurde, sowie das Datum der Lizenzerteilung, b) die Erzeugnismenge, für die die Sicherheit freigegeben wurde. ABSCHNITT 2 Ausfuhren Artikel 9 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgendes mit: 1. Arbeitstäglich bis 18.00 Uhr, mit Ausnahme der Mengen, für die entweder Ausfuhrlizenzen ohne Erstattung oder Ausfuhrlizenzen für Lieferungen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 des im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft beantragt worden sind, die Mengen a) aufgegliedert nach der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse und nach Bestimmungscode, für die am selben Tag Lizenzen beantragt wurden i) gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999, ausgenommen Lizenzen gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung (IDES-Informatikcode: 1); ii) gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 (IDES-Informatikcode: 9); gegebenenfalls ist anzugeben, daß keine Lizenzen beantragt wurden; b) aufgegliedert nach der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse und nach Bestimmungscode, für die am selben Tag vorläufige Lizenzen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 beantragt wurden, unter Angabe der Ausschreibungsfrist sowie der Erzeugnismengen, auf die sich die Ausschreibungsbekanntmachung bezieht, oder im Falle einer offenen Ausschreibung durch Streitkräfte im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999(11), bei der diese Menge nicht präzisiert ist, die ungefähre Menge, aufgegliedert wie oben beschrieben (IDES-Informatikcode: 2); c) aufgegliedert nach der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse und nach Bestimmungscode, für die am selben Tag vorläufige Lizenzen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 endgültig erteilt bzw. annulliert wurden, unter Angabe der ausschreibenden Stelle sowie des Datums und der Menge der vorläufigen Lizenz. 2. Vor dem 16. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat die Mengen a) aufgegliedert nach der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse, für die gemäß Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 Lizenzanträge annulliert wurden, unter Angabe des Erstattungssatzes; b) aufgegliedert nach der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse, für die Lizenzen vor Ende der Gültigkeitsdauer zurückgegeben wurden, wobei zwischen den zurückgegebenen Mengen im Rahmen der gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 erteilten endgültigen Lizenzen und den übrigen Mengen unterschieden wird, unter Angabe des Erstattungssatzes; c) aufgegliedert nach der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse, die nach Ungültigwerden der betreffenden Lizenz nicht ausgeführt wurden, wobei zwischen den nichtausgeführten Mengen im Rahmen der gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 erteilten endgültigen Lizenzen und den übrigen Mengen unterschieden wird, unter Angabe des Erstattungssatzes; d) aufgegliedert nach der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse, für die gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 endgültige Lizenzen erteilt wurden; e) aufgegliedert nach der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse und nach Bestimmungscode; für die Ausfuhrlizenzen für Lieferungen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 des im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft beantragt wurden; f) aufgegliedert nach KN-Code und Code des Herkunftslandes, auf die keine der in Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags genannten Rechtssituationen zutrifft und die eingeführt wurden zur Herstellung von Erzeugnissen des KN-Codes 0406 30 gemäß Artikel 11 Absatz 6 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 mit der in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 genannten Genehmigung; g) für die die Anwendung von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 genehmigt wurde, unter Angabe des in Feld 16 der Ausfuhrlizenz eingetragenen Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse und des Codes des tatsächlich ausgeführten Erzeugnisses. 3. Vor dem 16. eines jeden Monats für den Monat n - 4 die Mengen: a) für die die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr ohne Erstattung erfuellt wurden, aufgegliedert nach KN-Code und nach Bestimmungscode; b) aufgegliedert nach der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse, auf die Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 angewandt wurde, sofern sich der angewendete Erstattungssatz von dem in der Lizenz angegebenen Satz unterscheidet, unter Angabe der Differenz zwischen der Erstattung für die in der Lizenz genannte Bestimmung und der tatsächlich gewährten Erstattung. 4. Vor dem 16. eines jeden Monats für den Vormonat die Mengen, für die Lizenzen ohne Erstattungsantrag nach a) Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999, b) Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 beantragt wurden, aufgegliedert nach KN-Code bzw. nach der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse. 5. Die Angaben gemäß Nummer 1 Buchstaben a) und b) werden mittels IDES oder, falls dies nicht möglich ist, fernschriftlich übermittelt. Die anderen Angaben werden per Fernschreiben oder Telefax mitgeteilt. ABSCHNITT 3 Veredelungsverkehr Artikel 10 Die Mitgliedstaaten melden der Kommission vor dem 16. eines jeden Monats für den Monat n-2 die nach KN-Code und Ursprungsland aufgeschlüsselte Menge der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68, die zur Herstellung von Erzeugnissen gemäß desselben Artikels oder Erzeugnissen gemäß des Anhangs der genannten Verordnung bestimmt sind und unter den aktiven Veredelungsverkehr gemäß Artikel 114 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates(12) fallen. Ausgenommen hiervon sind die Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f). KAPITEL V Allgemeine und Schlußbestimmungen Artikel 11 Die Kommission hält die von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben für sie zur Verfügung. Artikel 12 Die Verordnung (EWG) Nr. 210/69 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung. Die Verordnung (EWG) Nr. 210/69 bleibt für die monatlichen Meldungen der Daten in der Zeit vor Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung weiter gültig. Artikel 13 Die vorliegende Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1999. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. Juli 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 13. (2) ABl. L 206 vom 16.8.1996, S. 21. (3) ABl. L 28 vom 5.2.1969, S. 1. (4) ABl. L 53 vom 24.2.1998, S. 6. (5) ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1. (6) ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8. (7) ABl. L 185 vom 30.6.1998, S. 21. (8) ABl. L 159 vom 25.6.1999, S. 22. (9) ABl. L 169 vom 18.7.1968, S. 4. (10) ABl. L 345 vom 16.12.1997, S. 31. (11) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. (12) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. ANHANG I A. Anwendung von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1498/1999 >PIC FILE= "L_1999174DE.000802.EPS"> B. Anwendung von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1498/1999 >PIC FILE= "L_1999174DE.000901.EPS"> C. Anwendung von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1498/1999 >PIC FILE= "L_1999174DE.001001.EPS"> ANHANG II Anwendung von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1498/1999 >PIC FILE= "L_1999174DE.001102.EPS"> ANHANG III A. Anwendung von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1498/1999 >PIC FILE= "L_1999174DE.001202.EPS"> B. Anwendung von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1498/1999 >PIC FILE= "L_1999174DE.001301.EPS"> C. Anwendung von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1498/1999 >PIC FILE= "L_1999174DE.001401.EPS"> ANHANG IV Verzeichnis der Erzeugnisse gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) 1. Molkepulver 2. Magermilchpulver 3. Vollmilchpulver 4. Milch, eingedickt, nicht gezuckert 5. Milch, eingedickt, gezuckert 6. Butter 7. Butteroil 8. Emmentaler 9. Käse mit Schimmelbildung im Teig 10. Grana Padano 11. Parmigiano Reggiano 12. Andere Grana 13. Pecorino (Romano, Sardo) 14. Andere Pecorino 15. Manchego 16. Cheddar 17. Provolone 18. Asiago 19. Gouda 20. Edamer 21. Danbo, Samsø, Svenbo 22. Kasseri 23. Mozzarella 24. Havarti, Tilsiter 25. Butterkäse 26. Esrom 27. Italico 28. Saint-Paulin 29. Cantal 30. Ricotta, gesalzen 31. Feta 32. Laktose N.B.: Je nach Fall ist für das betreffende Erzeugnis anzugeben: - Zusammensetzung des Erzeugnisses (Fettgehalt, Gehalt an Trockenmasse, Wassergehalt in der fettfreien Masse), - Güteklasse, - Alter oder Reifestadium, - Aufmachung und Verpackung, - Sonstige Wesensmerkmale, - Bemerkungen über die Repräsentativität der mitgeteilten Preise. ANHANG V >PIC FILE= "L_1999174DE.001602.EPS">