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Document 31999R1433
Commission Regulation (EC) No 1433/1999 of 30 June 1999 altering, for the 1999/2000 marketing year, the adjustment aid and additional aid to the sugar refining industry
Verordnung (EG) Nr. 1433/1999 der Kommission vom 30. Juni 1999 zur Anpassung der im Wirtschaftsjahr 1999/2000 geltenden Anpassungs- und Zusatzbeihilfe für die Raffination von Zucker
Verordnung (EG) Nr. 1433/1999 der Kommission vom 30. Juni 1999 zur Anpassung der im Wirtschaftsjahr 1999/2000 geltenden Anpassungs- und Zusatzbeihilfe für die Raffination von Zucker
ABl. L 166 vom 1.7.1999, p. 57–57
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2000
Verordnung (EG) Nr. 1433/1999 der Kommission vom 30. Juni 1999 zur Anpassung der im Wirtschaftsjahr 1999/2000 geltenden Anpassungs- und Zusatzbeihilfe für die Raffination von Zucker
Amtsblatt Nr. L 166 vom 01/07/1999 S. 0057 - 0057
VERORDNUNG (EG) Nr. 1433/1999 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1999 zur Anpassung der im Wirtschaftsjahr 1999/2000 geltenden Anpassungs- und Zusatzbeihilfe für die Raffination von Zucker DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates von 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1148/98 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 36 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 wird in den Wirtschaftsjahren 1995/96 bis 2000/2001 als Interventionsmaßnahme eine Anpassungsbeihilfe von 0,10 EUR/100 kg Zucker, ausgedrückt in Weißzucker, für die Industrie gewährt, die rohen Präferenzrohrzucker in der Gemeinschaft raffiniert. Nach diesen Bestimmungen wird in demselben Zeitraum eine ebenso hohe Zusatzbeihilfe für die Raffination von in den französischen überseeischen Departements erzeugtem rohen Rohrzucker gewährt. (2) Gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 werden die genannten Anpassungs- und Zusatzbeihilfen für ein Wirtschaftsjahr unter Berücksichtigung der für dieses Wirtschaftsjahr festgesetzten Lagerkostenabgabe und der vorausgegangenen Anpassungen berichtigt. Im Wirtschaftsjahr 1999/2000 beträgt diese Abgabe laut der Verordnung (EG) Nr. 1398/1999 der Kommission(3) 2,00 EUR/100 kg Weißzucker. Dieser Betrag entspricht dem im Wirtschaftsjahr 1998/99 geltenden Betrag. Der Betrag für diese Beihilfe ist daher unter Berücksichtigung der vorausgegangenen Anpassungen für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 auf 2,92 EUR/100 kg Weißzucker festzusetzen. (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungausschusses für Zucker - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Artikel 36 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannte Anpassungs- bzw. Zusatzbeihilfe wird für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 auf jeweils 2,92 EUR/100 kg Weißzucker festgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Juli 1999. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Juni 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 177 vom 1.7.1981, S. 4. (2) ABl. L 159 vom 13.6.1998, S. 38. (3) ABl. L 163 vom 29.6.1999, S. 39.