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Document 31999R1275
Commission Regulation (EC) No 1275/1999 of 17 June 1999 fixing for the 1999/2000 marketing year the minimum price to be paid to producers for peaches and the amount of production aid for peaches in syrup and/or natural fruit juice
Verordnung (EG) Nr. 1275/1999 der Kommission vom 17. Juni 1999 zur Festsetzung des den Erzeugern für Pfirsiche zu zahlenden Mindestpreises und der für die Produktion von Pfirsichen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft zu gewährenden Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1999/2000
Verordnung (EG) Nr. 1275/1999 der Kommission vom 17. Juni 1999 zur Festsetzung des den Erzeugern für Pfirsiche zu zahlenden Mindestpreises und der für die Produktion von Pfirsichen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft zu gewährenden Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1999/2000
ABl. L 151 vom 18.6.1999, p. 19–19
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2000
Verordnung (EG) Nr. 1275/1999 der Kommission vom 17. Juni 1999 zur Festsetzung des den Erzeugern für Pfirsiche zu zahlenden Mindestpreises und der für die Produktion von Pfirsichen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft zu gewährenden Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1999/2000
Amtsblatt Nr. L 151 vom 18/06/1999 S. 0019 - 0019
VERORDNUNG (EG) Nr. 1275/1999 DER KOMMISSION vom 17. Juni 1999 zur Festsetzung des den Erzeugern für Pfirsiche zu zahlenden Mindestpreises und der für die Produktion von Pfirsichen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft zu gewährenden Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2199/97(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 9, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Mindestpreis und die Produktionsbeihilfe für Pfirsiche in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 sollten auf der Grundlage der in den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 festgelegten Kriterien geregelt werden, wobei die mit Artikel 5 der genannten Verordnung eingeführte Garantieschwelle zu berücksichtigen ist, bei deren Überschreitung die Beihilfe reduziert wird. (2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 werden der Mindestpreis und die Produktionsbeihilfe wie folgt festgesetzt: a) Der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 genannte Mindestpreis für Pfirsiche, die zur Herstellung von Pfirsichen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft bestimmt sind, beträgt 28,368 EUR/100 kg netto, ab Erzeuger. b) Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 genannte Beihilfe zur Produktion von Pfirsichen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft beträgt 6,103 EUR/100 kg netto. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 15. Juni 1999. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. Juni 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. (2) ABl. L 303 vom 6.11.1997, S. 1.