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Document 31999R1273

Verordnung (EG) Nr. 1273/1999 der Kommission vom 17. Juni 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2000/2001

ABl. L 151 vom 18.6.1999, p. 12–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1273/oj

31999R1273

Verordnung (EG) Nr. 1273/1999 der Kommission vom 17. Juni 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2000/2001

Amtsblatt Nr. L 151 vom 18/06/1999 S. 0012 - 0016


VERORDNUNG (EG) Nr. 1273/1999 DER KOMMISSION

vom 17. Juni 1999

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2000/2001

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1638/98(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 11,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1638/98, insbesondere auf Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 des Rates vom 17. Juli 1984 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für die Olivenölerzeugerorganisationen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1639/98(4), insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 der Kommission(5) ist zur Erneuerung der nach der Verordnung (EWG) Nr. 3061/84 der Kommission(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2455/97(7), gemachten Angaben eine vollständige Anbaumeldung in den Wirtschaftsjahren 1999/2000 und 2000/2001 einzureichen. Es sollte jedoch ermöglicht werden, diese Erneuerung vorzuziehen.

(2) In Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 wird auf ein gemäß Artikel 4 genehmigtes Programm Bezug genommen. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, deutlicher zu formulieren, daß hierbei Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 gemeint ist, der die Bedingungen enthält, unter denen die nach dem 1. Mai 1998 zusätzlich gepflanzten Ölbäume auch noch nach dem 31. Oktober 2001 beihilfefähig sind.

(3) Zwecks Festsetzung der Oliven- und der Olivenölerträge ist in Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 vorgeschrieben, daß spätestens bis zum 31. Mai die betreffenden Angaben nach homogenen Erzeugungsgebieten zu übermitteln sind. Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 ist daher entsprechend anzupassen.

(4) Vor dem 10. des auf den betreffenden Monat folgenden Monats muß gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 die monatliche Aufstellung über die Bestandsbuchführung der Ölmühlen an die zuständige Stelle und gegebenenfalls die Kontrollstelle übermittelt werden. Aus praktischen Gründen der internen Verwaltungsorganisation einiger Mitgliedstaaten sollte diese Frist um einen Tag verlängert werden.

(5) Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 sieht vor, daß in der Bestandsbuchführung die tägliche Verbuchung der angefallenen Trestermengen pauschal erfolgt. Daneben empfiehlt es sich jedoch, als erste Möglichkeit vorzusehen, daß die Verbuchung ebenfalls aufgrund einer Verwiegung vorgenommen wird.

(6) In der französischen Fassung von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 ist der unkorrekte Begriff "triturée" durch "obtenue" zu ersetzen.

(7) Der Rat hat die gemeinsame Marktorganisation im Olivenölsektor für einen mit dem Wirtschaftsjahr 2000/2001 endenden Übergangszeitraum geändert. Die Kommission benötigt nun ihrerseits ein Hoechstmaß an zuverlässigen Statistiken über den Olivenanbau, um insbesondere dem Rat vor 2001 einen Vorschlag für die ab dem 1. November 2001 anwendbare gemeinsame Marktorganisation für Fette unterbreiten zu können. Deshalb ist es notwendig, Daten über die Oliven- und die Olivenölerträge in den Erzeugermitgliedstaaten zu besitzen. Um möglichst genaue und direkt vergleichbare Daten für alle betreffenden Mitgliedstaaten zu gewinnen, ist es angezeigt, ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 eine Schätzmethode für die genannten Erträge einzuführen, die einen solchen Vergleich erlaubt. Damit möglichst repräsentative Ergebnisse erzielt werden, sind die Modalitäten dieser Methode sowie die Erzeugungsregionen festzulegen, auf die die Methode Anwendung findet.

(8) Ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 sollten die mit der Schätzmethode für die Erträge zusammenhängenden Tätigkeiten in das in Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 genannte Arbeitsprogramm der Kontrollstellen aufgenommen werden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2366/98 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 3 Absatz 2 wird vor dem Ausdruck "in den Wirtschaftsjahren 1999/2000 und 2000/2001" das Wort "spätestens" eingefügt.

2. Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- die geplanten Pflanzungen zusätzliche Ölbaumpflanzungen als Teil eines gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 genehmigten Programms sind, die daher nach dem 31. Oktober 2001 beihilfefähig sind;".

3. In Artikel 6 Absatz 3 wird der Ausdruck "vor dem 1. August 1999" gestrichen.

4. In Artikel 8 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich wird der Ausdruck "vor dem 10." durch "spätestens am 10." ersetzt.

5. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e) erhält folgende Fassung: "e) die angefallenen Trestermengen, aufgrund ihrer Verwiegung oder pauschal;".

6. In der französischen Fassung von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a) wird der Begriff "triturée" durch "obtenue" ersetzt.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 2366/98 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6 erhält folgende Fassung: "Artikel 6

(1) Zur Festsetzung der Oliven- und der Olivenölerträge gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 übermitteln die Erzeugermitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 31. Mai des jeweiligen Wirtschaftsjahres nachstehende Angaben:

a) für jedes der homogenen Erzeugungsgebiete gemäß Absatz 3 ist nach der dort für die betreffenden Daten bezeichneten Methode folgendes anzugeben:

- der durchschnittliche Olivenertrag in kg je Ölbaum, bei dem die Oliven für die Ölgewinnung geerntet werden,

- die Anhaltspunkte, mittels deren sich die Verteilung der Stichprobe beurteilen läßt, die für die Schätzung des Olivenertrags auf Ebene der Erzeugungsregionen beobachtet wird;

b) für jede der Erzeugungsregionen gemäß Absatz 2 ist nach der dort für die betreffenden Daten bezeichneten Methode folgendes anzugeben:

- der durchschnittliche Olivenertrag in kg je Ölbaum, bei dem die Oliven für die Ölgewinnung geerntet werden, sowie die Schätzgenauigkeit,

- der prozentuale Durchschnittsanteil der Bäume, bei denen die Oliven für die Ölgewinnung geerntet werden, an der Gesamtzahl der gemeldeten Bäume, sowie die Schätzgenauigkeit,

- der durchschnittliche Ölertrag je kg Oliven für sämtliche nativen Olivenöle und die prozentualen Durchschnittsanteile Lampantöl, gewöhnliches natives Olivenöl, natives Olivenöl und natives Olivenöl extra, die gemäß Absatz 4 ermittelt werden;

c) für jeden der Erzeugermitgliedstaaten ist anhand einer Schätzung, die sich auf die Ergebnisse nach den Buchstaben a) und b) stützt, folgendes anzugeben:

- der Oliven- und der Olivenölertrag je abgeernteten Baum,

- der prozentuale Anteil und die Anzahl der abgeernteten Bäume,

- die prozentualen Anteile und die Erzeugungsmengen Lampantöl, gewöhnliches natives Olivenöl, natives Olivenöl und natives Olivenöl extra.

(2) Die Erzeugungsregionen sind im Anhang festgelegt.

Unbeschadet des Artikels 28 wird für jede Erzeugungsregion eine Stichprobe von 100 Betrieben beobachtet, um die Anbaumeldungen zu kontrollieren und folgendes zu erheben:

- die Anzahl der Ölbäume, bei denen die Oliven für die Ölgewinnung geerntet werden,

- die Olivenmengen, die an die Ölmühlen geliefert werden.

Die Erhebungen werden zu einem geeigneten Zeitpunkt vor Ort durchgeführt. Tätigt ein Betrieb mehrere Lieferungen, so wird bei mindestens einer dieser Lieferungen eine Erhebung vor Ort vorgenommen. Für die Qualität der Erhebungen wird ein Kontrollsystem eingerichtet. Zweifelhafte Ergebnisse werden aus den Berechnungen ausgeschlossen.

Die beobachtete Betriebsstichprobe wird nach dem Zufallsprinzip aus der Gesamtheit der Betriebe ausgewählt, die in einem der beiden Wirtschaftsjahre vor demjenigen, für das die Erträge zu schätzen sind, einen Beihilfeantrag gestellt haben. Diese Betriebsgesamtheit wird nach folgenden Merkmalen geschichtet:

- homogene Erzeugungsgebiete gemäß Absatz 3,

- Betriebsgrößen,

- gegebenenfalls andere Merkmale, die von dem Mitgliedstaat als relevant erachtet werden.

Die Vorbereitung und die Ziehung der Stichproben erfolgen auf nationaler Ebene im Beisein von Sachverständigen mehrerer nationaler Einrichtungen und gegebenenfalls von Sachverständigen der Kommission.

Um die Beihilfe zu erhalten, muß der Olivenbauer gegebenenfalls bei der Ertragsschätzung mitwirken.

(3) Die homogenen Erzeugungsgebiete werden von den Mitgliedstaaten unter besonderer Berücksichtigung folgender Kriterien festgelegt:

- geographische Lage und agronomische Merkmale der Böden,

- vorherrschende Olivensorten, Alter der Ölbäume und zumeist praktizierter Erziehungsschnitt,

- Notwendigkeit zur Festlegung möglichst weniger und zeitlich beständiger Gebiete, die sich nicht mit den Grenzen einer Erzeugungsregion überschneiden.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Januar des jeweiligen Wirtschaftsjahres die Liste und die Beschreibung der herangezogenen homogenen Erzeugungsgebiete bzw. die hinreichend begründeten Änderungen der zuvor erstellten Liste.

Innerhalb eines jeden homogenen Erzeugungsgebiets arbeiten die Mitgliedstaaten einen Stichprobenplan und eine Methodik aus, die im Wege eines Sachverständigengutachtens eine Schätzung des durchschnittlichen Olivenertrags je Ölbaum ermöglicht, bei dem die Oliven für die Ölgewinnung geerntet werden.

Sollte die Aggregierung der durch Sachverständigenschätzung ermittelten Durchschnittserträge für die homogenen Erzeugungsgebiete nicht mit dem Konfidenzintervall des Durchschnittsertrags auf Ebene der jeweiligen Erzeugungsregion, wie er sich aus der Beobachtung der Betriebe gemäß Absatz 2 ergibt, übereinstimmen, so werden die Sachverständigenschätzungen entsprechend angepaßt.

(4) Die durchschnittlichen Ölerträge je kg Oliven für sämtliche nativen Olivenöle und die prozentualen Anteile der verschiedenen Kategorien von nativem Olivenöl werden anhand der Daten ermittelt, die für das jeweilige Wirtschaftsjahr von den zugelassenen Ölmühlen, die der eingehenden Kontrolle gemäß Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 unterliegen, zugeleitet wurden.

Die Ergebnisse auf Ebene der Erzeugungsregion werden auf der Grundlage der von den kontrollierten Ölmühlen in ihren Aufstellungen zugeleiteten Daten berechnet, die unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung, die die Mengen der von diesen Mühlen verarbeiteten Oliven für die betreffende Region haben, aggregiert werden.

(5) Die Erzeugermitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Januar des jeweiligen Wirtschaftsjahres unter Verwendung der Daten für die vorangegangenen Wirtschaftsjahre eine vorläufige Sachverständigenschätzung des Oliven- und des Olivenölertrags in jeder Erzeugungsregion."

2. Der Anhang dieser Verordnung wird der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 als Anhang angefügt.

Artikel 3

Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 erhält folgende Fassung: "Wird eine Kontrollstelle mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen beauftragt, so nimmt sie auch die Schätzungen der in Artikel 6 genannten Oliven- und Olivenölerträge für die Erzeugungsregionen vor. Die betreffenden Tätigkeiten müssen in dem gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 27/85 aufgestellten Arbeitsprogramm der Kontrollstelle aufgeführt werden."

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 2 gilt jedoch ab 1. Juli 1999 und Artikel 3 ab 1. November 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juni 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66.

(2) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32.

(3) ABl. L 208 vom 3.8.1984, S. 3.

(4) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 38.

(5) ABl. L 293 vom 31.10.1998, S. 50.

(6) ABl. L 288 vom 1.11.1984, S. 52.

(7) ABl. L 340 vom 11.12.1997, S. 26.

ANHANG

Erzeugungsregionen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2

SPANIEN

1. NUTS-3-Region "Jaen"

2. Gesamtheit der NUTS-3-Regionen "Granada", "Malaga" und "Sevilla"

3. NUTS-3-Region "Cordoba"

4. NUTS-2-Region "Castilla-La Mancha"

5. Gesamtheit der NUTS-2-Region "Cataluña" und "Comunidad Valenciana"

6. NUTS-2-Region "Extremadura"

ITALIEN

1. Gesamtheit der NUTS-3-Regionen "Foggia" und "Bari"

2. Gesamtheit der NUTS-3-Regionen "Taranto", "Brindisi" und "Lecce"

3. Gesamtheit der NUTS-3-Regionen "Cosenza", "Crotone" und "Catanzaro"

4. Gesamtheit der NUTS-3-Regionen "Vibo Valentia" und "Reggio di Calabria"

5. NUTS-2-Region "Sicilia"

6. NUTS-2-Region "Campania"

7. NUTS-2-Region "Lazio"

8. NUTS-2-Region "Abruzzo"

9. NUTS-2-Region "Toscana"

GRIECHENLAND

1. NUTS-3-Region "Irakleio"

2. Gesamtheit der NUTS-3-Regionen "Lassithi", "Rethymni" und "Chania"

3. NUTS-2-Region "Peloponnisos"

4. NUTS-2-Region "Dytiki Ellada"

5. NUTS-2-Region "Ionia Nisia"

6. NUTS-2-Region "Sterea Ellada"

7. NUTS-3-Region "Lesbos"

PORTUGAL

1. NUTS-2-Region "Alentejo"

2. NUTS-2-Region "Norte"

3. NUTS-2-Region "Centro"

FRANKREICH

NUTS-2-Region "Provence-Alpes-Côte d'Azur"

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