Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31999R1256

    Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor

    ABl. L 160 vom 26.6.1999, p. 73–79 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2004: This act has been changed. Current consolidated version: 27/06/1999

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1256/oj

    31999R1256

    Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor

    Amtsblatt Nr. L 160 vom 26/06/1999 S. 0073 - 0079


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1256/1999 DES RATES

    vom 17. Mai 1999

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4),

    nach Stellungnahme des Rechnungshofs(5),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor(6) wurde die Zusatzabgabenregelung, die ursprünglich ab dem 2. April 1984 in diesem Sektor eingeführt worden war, um weitere sieben Zwölfmonatszeiträume verlängert. Ziel der Regelung war die Verringerung des Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage bei Milch und Milcherzeugnissen und der entsprechenden strukturellen Überschüsse. Die Regelung ist auch in Zukunft notwendig, um ein besseres Marktgleichgewicht zu erreichen. Daher ist sie ab dem 1. April 2000 für weitere acht Zwölfmonatszeiträume anzuwenden.

    (2) Die Höhe der Preisstützung im Milchsektor wird ab dem 1. Juli 2005 über drei Wirtschaftsjahre schrittweise um insgesamt 15 % gesenkt. Die Auswirkungen dieser Maßnahme auf den innergemeinschaftlichen Verbrauch und auf die Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen rechtfertigen es, die Gesamtreferenzmenge für Milch in der Gemeinschaft nach den jeweiligen Preissenkungen einerseits und zur rechtzeitigeren Inangriffnahme bestimmter Strukturprobleme andererseits auf ausgewogene Weise zu erhöhen.

    (3) Die einzelbetriebliche Referenzmenge sollte als die Menge definiert werden, die unabhängig von möglicherweise zeitweilig übertragenen Mengen am 31. März 2000 zur Verfügung steht, also zu dem Zeitpunkt, an dem die sieben Zeiträume der Anwendung der Abgabenregelung nach ihrer 1992 beschlossenen Verlängerung ablaufen.

    (4) Durch die unvollständige Ausschöpfung der Referenzmengen durch die Erzeuger kann die ordnungsgemäße Entwicklung des Milcherzeugungssektors behindert werden. Um solche Praktiken zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts entscheiden können, daß bei einer erheblichen Nichtausschöpfung während eines signifikanten Zeitraums die nicht genutzten Referenzmengen wieder der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen werden, damit sie anderen Erzeugern zugeteilt werden können.

    (5) Zur Stärkung der Möglichkeiten der dezentralen Bewirtschaftung der Referenzmengen zur Umstrukturierung der Milchproduktion oder zur Verbesserung des Umweltschutzes sollten die Mitgliedstaaten die Befugnis erhalten, bestimmte diesbezügliche Bestimmungen auf der geeigneten Gebietsebene oder in Erfassungszonen umzusetzen.

    (6) Die Erfahrung mit der Zusatzabgabenregelung hat gezeigt, daß die Übertragung von Referenzmengen durch Rechtsgeschäfte wie Verpachtungen, die nicht unbedingt zu einer dauerhaften Zuteilung der betreffenden Referenzmengen an den Empfänger führen, einen zusätzlichen Kostenfaktor für die Milcherzeugung darstellen können, der die Verbesserung der Erzeugungsstrukturen behindert. Um die Funktion der Referenzmengen als Mittel zur Regulierung des Marktes für Milch und Milcherzeugnisse zu stärken, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, Referenzmengen, die im Wege von Verpachtungen oder vergleichbaren Rechtsgeschäften übertragen wurden, der einzelstaatlichen Reserve zuzuführen, damit diese nach objektiven Kriterien neu an aktive Erzeuger verteilt werden können, insbesondere an diejenigen, die sie vorher beliefert haben. Die Mitgliedstaaten sollten auch das Recht haben, für die Übertragung von Referenzmengen andere Möglichkeiten als individuelle Transaktionen zwischen Erzeugern vorzusehen. Um insbesondere bestehenden rechtlichen Ansprüchen angemessen Rechnung zu tragen, sollte ausdrücklich vorgesehen werden, daß die Mitgliedstaaten bei Inanspruchnahme dieser Möglichkeiten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts einzuhalten.

    (7) Einige Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sind überholt und sollten daher gestrichen werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: "Bei den Erzeugern von Kuhmilch wird für weitere acht aufeinanderfolgende Zeiträume von zwölf Monaten ab 1. April 2000 eine zusätzliche Abgabe auf die Mengen Milch oder Milchäquivalent erhoben, die in dem jeweiligen Zwölfmonatszeitraum an einen Abnehmer geliefert oder direkt an den Verbraucher verkauft wurden und eine bestimmte Menge überschreiten."

    2. Die Tabelle in Artikel 3 Absatz 2 wird durch die Tabelle in Anhang I dieser Verordnung ersetzt.

    3. Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die im Anhang angeführten Gesamtmengen werden unbeschadet einer späteren Überprüfung auf der Grundlage der allgemeinen Marktlage und der derzeitigen besonderen Bedingungen in bestimmten Mitgliedstaaten festgesetzt.

    Die Gesamtmenge der finnischen Quote für Lieferungen kann bis zu maximal 200000 Tonnen erhöht werden, um den finnischen 'SLOM'-Erzeugern einen Ausgleich zu gewähren; die Zuteilung erfolgt gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen. Diese Reserve ist nicht übertragbar und darf nur zugunsten solcher Erzeuger verwendet werden, deren Recht zur Wiederaufnahme der Erzeugung infolge des Beitritts beeinträchtigt wird.

    Die Erhöhung der Gesamtmengen und die Bedingungen, unter denen die individuellen Referenzmengen nach dem vorstehenden Unterabsatz zuzuteilen sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 11 beschlossen."

    4. Artikel 3 Absatz 3 wird gestrichen.

    5. Artikel 4 erhält folgende Fassung: "Artikel 4

    (1) Die einzelbetriebliche Referenzmenge entspricht der am 31. März 2000 zu Verfügung stehenden Menge. Sie wird gegebenenfalls für jeden der betreffenden Zeiträume angepaßt, damit die Summe der einzelbetrieblichen Referenzmengen gleicher Art die entsprechenden in Artikel 3 genannten Gesamtmengen nicht überschreitet, wobei Kürzungen zur Aufstockung der einzelstaatlichen Reserve gemäß Artikel 5 zu berücksichtigen sind.

    (2) Einzelbetriebliche Referenzmengen werden auf begründeten Antrag der Erzeuger erhöht oder festgesetzt, um Änderungen bei ihren Lieferungen und/oder Direktverkäufen Rechnung zu tragen. Voraussetzung für die Erhöhung oder Festsetzung einer Referenzmenge ist die entsprechende Senkung oder Aufhebung der jeweiligen anderen Referenzmenge des Erzeugers. Diese Anpassungen dürfen für den betreffenden Mitgliedstaat keine Erhöhung der in Artikel 3 genannten Gesamtmengen für Lieferungen und Direktverkäufe bewirken.

    Bei endgültigen Änderungen der einzelbetrieblichen Referenzmengen werden die in Artikel 3 genannten Mengen nach dem Verfahren des Artikels 11 entsprechend angepaßt."

    6. Artikel 5 erhält folgende Fassung: "Artikel 5

    Ein Mitgliedstaat kann im Rahmen der in Artikel 3 genannten Mengen nach einer linearen Verringerung der Gesamtheit der einzelbetrieblichen Referenzmengen die einzelstaatliche Reserve aufstocken, um Erzeugern, die nach objektiven, im Einvernehmen mit der Kommission festgelegten Kriterien bestimmt werden, zusätzliche oder spezifische Mengen zuzuteilen.

    Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 werden die Referenzmengen der Erzeuger, die während eines Zwölfmonatszeitraums weder Milch noch andere Milcherzeugnisse vermarktet haben, der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen; sie können nach Maßgabe des Absatzes 1 neu zugeteilt werden. Nimmt der Erzeuger die Produktion von Milch oder anderen Milcherzeugnissen innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzulegenden Frist wieder auf, so wird ihm nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 spätestens an dem auf den Zeitpunkt der Antragstellung folgenden 1. April eine Referenzmenge zugeteilt.

    Nimmt ein Erzeuger während mindestens eines Zwölfmonatszeitraums nicht mindestens 70 % der ihm zur Verfügung stehenden einzelbetrieblichen Referenzmenge entweder in Form von Lieferungen oder in Form von Direktverkäufen in Anspruch, so können die Mitgliedstaaten entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts entscheiden,

    - ob und unter welchen Bedingungen die nicht in Anspruch genommene Referenzmenge ganz oder teilweise der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen ist. Nicht in Anspruch genommene Referenzmengen werden jedoch im Falle höherer Gewalt und in hinreichend begründeten Fällen, die sich auf die Produktionskapazität des betreffenden Erzeugers auswirken und von der zuständigen Behörde anerkannt werden, nicht der einzelstaatlichen Reserve zugeführt;

    - unter welchen Bedingungen eine Referenzmenge an die betreffenden Erzeuger wiederzuzuteilen ist."

    7. Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Mitgliedstaaten genehmigen vor einem von ihnen festzulegenden Zeitpunkt, spätestens aber bis zum 31. März, für den betreffenden Zwölfmonatszeitraum zeitweilige Übertragungen einzelbetrieblicher Referenzmengen, welche die berechtigten Erzeuger nicht in Anspruch zu nehmen beabsichtigen."

    8. Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Referenzmenge eines Betriebs wird bei Verkauf, Verpachtung oder Vererbung nach Bedingungen, die von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der für die Milcherzeugung genutzten Flächen oder nach anderen objektiven Kriterien und gegebenenfalls einer Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegt werden, mit dem Betrieb auf die Erzeuger übertragen, die den Betrieb übernehmen.

    Der Teil der Referenzmenge, der gegebenenfalls nicht mit dem Betrieb übertragen wird, wird der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen. Wenn jedoch bei einer Übertragung von Referenzmengen ein Teil der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden ist, erfolgt im Falle der Rückübertragung kein Einbehalt.

    Die gleichen Bestimmungen gelten für sonstige Fälle von Übertragungen mit vergleichbaren rechtlichen Folgen für die Erzeuger.

    Wird eine landwirtschaftliche Fläche jedoch an die öffentliche Hand und/oder zur öffentlichen Nutzung übertragen oder erfolgt die Übertragung zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß die für die Wahrung der berechtigten Interessen der Beteiligten erforderlichen Maßnahmen getroffen werden und daß insbesondere der ausscheidende Milcherzeuger die Möglichkeit hat, die Milcherzeugung fortzusetzen, wenn er dies wünscht."

    9. Artikel 8 erhält folgende Fassung: "Artikel 8

    Im Hinblick auf die Umstrukturierung der Milcherzeugung oder zur Verbesserung der Umweltbedingungen können die Mitgliedstaaten gemäß ausführlichen Vorschriften, die sie unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten festlegen, eine oder mehrere der nachstehenden Maßnahmen treffen:

    a) Sie können Erzeugern, die sich verpflichten, die Milcherzeugung ganz oder teilweise endgültig aufzugeben, eine in einem Betrag oder in mehreren Jahresbeträgen anzuweisende Entschädigung gewähren und die so freigesetzten Referenzmengen der einzelstaatlichen Reserve zuschlagen;

    b) sie können nach objektiven Kriterien die Bedingungen festlegen, unter denen sich die Erzeuger zu Beginn eines Zwölfmonatszeitraums durch die zuständige Behörde oder die von ihr benannte Stelle Referenzmengen gegen Entgelt zuweisen lassen können, die am Ende des vorangegangenen Zwölfmonatszeitraums von anderen Erzeugern gegen eine in einem Betrag oder in mehreren Jahresbeträgen angewiesene Entschädigung in Höhe dieses Entgelts endgültig freigesetzt wurden;

    c) sie können bei einer Flächenübertragung zur Verbesserung der Umweltbedingungen vorsehen, daß dem ausscheidenden Erzeuger die verfügbare Referenzmenge des betreffenden Betriebs zur Verfügung gestellt wird, falls er weiterhin Milch erzeugen will;

    d) sie können anhand objektiver Kriterien die Regionen und Erfassungszonen bestimmen, in denen im Hinblick auf die Verbesserung der Milcherzeugungsstruktur die endgültige Übertragung von Referenzmengen ohne entsprechende Flächenübertragung zulässig ist;

    e) sie können auf Antrag des Erzeugers, der bei der zuständigen Behörde oder der von ihr benannten Stelle zu stellen ist, zur Verbesserung der Milcherzeugungsstruktur auf der Ebene des Betriebs oder im Hinblick auf die Extensivierung der Erzeugung die endgültige Übertragung von Referenzmengen ohne entsprechende Flächenübertragung und umgekehrt gestatten.

    Die Maßnahmen gemäß den Buchstaben a), b), c) und e) können auf einzelstaatlicher Ebene oder auf der geeigneten Gebietsebene oder in den Erfassungszonen durchgeführt werden."

    10. Nach Artikel 8 wird folgendes eingefügt: "Artikel 8a

    Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts die nachstehenden Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, daß Referenzmengen nur aktiven Milcherzeugern zugeteilt werden:

    a) Wurden oder werden Referenzmengen mit oder ohne die entsprechenden Flächen durch landwirtschaftliche Pachtverträge oder auf andere Weise mit vergleichbarer rechtlicher Wirkung übertragen, so können die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 anhand objektiver Kriterien beschließen, ob und unter welchen Bedingungen die übertragene Referenzmenge ganz oder teilweise der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen ist.

    Diese Bestimmung gilt nicht für zeitweilige Übertragungen nach Artikel 6.

    b) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Bestimmungen über die Übertragung von Referenzmengen nach Artikel 7 Absatz 1 nicht anzuwenden."

    11. Der in Anhang II dieser Verordnung enthaltene Anhang wird der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 angefügt.

    Artikel 2

    Soweit Übergangsmaßnahmen notwendig sind, um die Durchführung der in Artikel 1 vorgesehenen Änderungen zu erleichtern, sind sie nach dem Verfahren des Artikels 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 zu erlassen.

    Artikel 3

    Der Rat verpflichtet sich, im Jahr 2003 auf der Grundlage eines Berichts der Kommission eine Halbzeitbewertung mit dem Ziel vorzunehmen, die gegenwärtige Quotenregelung nach dem Jahr 2006 auslaufen zu lassen.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. April 2000, ausgenommen Artikel 1 Nummer 2, der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung gilt.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 1999.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    K.-H. FUNKE

    (1) ABl. C 170 vom 4.6.1998, S. 60.

    (2) Stellungnahme vom 6. Mai 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3) ABl. C 407 vom 28.12.1998, S. 203.

    (4) ABl. C 93 vom 6.4.1999, S. 1.

    (5) ABl. C 401 vom 22.12.1998, S. 3.

    (6) ABl. L 405 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 751/99 der Kommission (ABl. L 96 vom 10.4.1999, S. 11).

    ANHANG I

    "Vom 1. April 1999 bis zum 31. März 2000 geltende Gesamtreferenzmengen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    ANHANG II

    "ANHANG

    a) Vom 1. April 2000 bis zum 31. März 2001 geltende Gesamtreferenzmengen gemäß Artikel 3 Absatz 2

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    b) Vom 1. April 2001 bis zum 31. März 2002 geltende Gesamtreferenzmengen gemäß Artikel 3 Absatz 2

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    c) Vom 1. April 2002 bis zum 31. März 2005 geltende Gesamtreferenzmengen gemäß Artikel 3 Absatz 2

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    d) Vom 1. April 2005 bis zum 31. März 2006 geltende Gesamtreferenzmengen gemäß Artikel 3 Absatz 2

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    e) Vom 1. April 2006 bis zum 31. März 2007 geltende Gesamtreferenzmengen gemäß Artikel 3 Absatz 2

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    f) Vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2008 geltende Gesamtreferenzmengen gemäß Artikel 3 Absatz 2

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    Top