This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31999R1129
Commission Regulation (EC) No 1129/1999 of 28 May 1999 fixing for the 1999/2000 marketing year the production aid for tinned pineapple and the minimum price to be paid to pineapple producers
Verordnung (EG) Nr. 1129/1999 der Kommission vom 28. Mai 1999 zur Festsetzung der Beihilfe zur Erzeugung von Ananaskonserven und des den Ananaserzeugern zu zahlenden Mindestpreises für das Wirtschaftsjahr 1999/2000
Verordnung (EG) Nr. 1129/1999 der Kommission vom 28. Mai 1999 zur Festsetzung der Beihilfe zur Erzeugung von Ananaskonserven und des den Ananaserzeugern zu zahlenden Mindestpreises für das Wirtschaftsjahr 1999/2000
ABl. L 135 vom 29.5.1999, p. 57–58
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2000
Verordnung (EG) Nr. 1129/1999 der Kommission vom 28. Mai 1999 zur Festsetzung der Beihilfe zur Erzeugung von Ananaskonserven und des den Ananaserzeugern zu zahlenden Mindestpreises für das Wirtschaftsjahr 1999/2000
Amtsblatt Nr. L 135 vom 29/05/1999 S. 0057 - 0058
VERORDNUNG (EG) Nr. 1129/1999 DER KOMMISSION vom 28. Mai 1999 zur Festsetzung der Beihilfe zur Erzeugung von Ananaskonserven und des den Ananaserzeugern zu zahlenden Mindestpreises für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 525/77 des Rates vom 14. März 1977 zur Einführung einer Beihilferegelung zur Erzeugung von Ananaskonserven(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1699/85(2), insbesondere auf Artikel 8, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 525/77 erfolgt die Bestimmung des den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises unter Zugrundelegung des im vorherigen Wirtschaftsjahr angewandten Mindestpreises und der Entwicklung der Erzeugungskosten im Sektor Obst und Gemüse. (2) Artikel 5 der genannten Verordnung nennt die Kriterien für die Festsetzung der Produktionsbeihilfe. Hierbei ist insbesondere der für das vorhergehende Wirtschaftsjahr festgesetzte Beihilfebetrag zu berücksichtigen, der entsprechend der Entwicklung des den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises, des Drittlandpreises und gegebenenfalls der pauschal veranschlagten Verarbeitungskosten zu berichtigen ist. (3) Der Verwaltungsausschuß für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Wirtschaftsjahr 1999/2000 ist a) der den Ananaserzeugern zu zahlende Mindestpreis gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 525/77, b) die Beihilfe zur Erzeugung von Ananaskonserven gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung wie im Anhang angegeben anzuwenden. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Juni 1999. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Mai 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 73 vom 21.3.1977, S. 46. (2) ABl. L 163 vom 22.6.1985, S. 12. ANHANG Den Erzeugern zu zahlender Mindestpreis >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Beihilfe zur Erzeugung >PLATZ FÜR EINE TABELLE>