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Document 31999R1127

    Verordnung (EG) Nr. 1127/1999 der Kommission vom 28. Mai 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

    ABl. L 135 vom 29.5.1999, p. 48–49 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2000

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1127/oj

    31999R1127

    Verordnung (EG) Nr. 1127/1999 der Kommission vom 28. Mai 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

    Amtsblatt Nr. L 135 vom 29/05/1999 S. 0048 - 0049


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1127/1999 DER KOMMISSION

    vom 28. Mai 1999

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/96 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, sowie die entsprechenden Bestimmungen der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 168/1999(4), wird bei Ausfuhren nach Drittländern im Rahmen nichtgemeinschaftlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen humanitärer Organisationen, die von der Kommission nach dem Verfahren des Verwaltungsausschusses anerkannt wurden, für die erteilten Ausfuhrlizenzen keine Sicherheit verlangt. Die letzte Anerkennung humanitärer Organisationen durch die Kommission war bis zum 30. Juni 1995 gültig.

    (2) Um die humanitären Hilfsmaßnahmen zu vereinfachen, sollten neue humanitäre Hilfsorganisationen anerkannt werden. Dabei ist die Anerkennung jeweils auf den Ausfuhrmitgliedstaat zu beschränken, um eine wirksamere Kontrolle der Maßnahmen zu gewährleisten. Somit sollte der Ausfuhrmitgliedstaat mit der Anerkennung der humanitären Hilfsorganisationen betraut werden.

    (3) Aufgrund der Einführung des Euro sollten die Währungsangaben auf dem Ausfuhrlizenzformular geändert werden. Für die Nutzung der Bestände an Lizenzformularen sind Übergangsmaßnahmen vorzusehen.

    (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme aller betroffenen Verwaltungsausschüsse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Bei Ausfuhren in Drittländer im Rahmen nichtgemeinschaftlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen humanitärer Organisationen, die zu diesem Zweck vom Ausfuhrmitgliedstaat anerkannt wurden, wird für die erteilten Ausfuhrlizenzen keine Sicherheit verlangt. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission unverzüglich die Liste der anerkannten humanitären Hilfsorganisationen.

    Diese Lizenzen sind so schnell wie möglich und spätestens nach Ablauf der Gültigkeitsdauer an die erteilende Stelle zurückzusenden."

    2. In Feld 11 des Musters für die Erstellung von Ausfuhrlizenzen AGREX gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 wird die Angabe "Gesamtbetrag der Sicherheit in Landeswährung" durch die Angabe "Gesamtbetrag der Sicherheit" ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Für vor dem 30. Juni 2000 eingereichte Ausfuhrlizenzanträge bzw. erteilte Lizenzen und Lizenzauszüge können bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung die Formulare gemäß dem Muster in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 verwendet werden.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. Mai 1999

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

    (2) ABl. L 126 vom 24.5.1996, S. 37.

    (3) ABl. L 331 vom 2.12.1988, S. 1.

    (4) ABl. L 19 vom 26.1.1999, S. 4.

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