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Document 31999R1097
Commission Regulation (EC) No 1097/1999 of 27 May 1999 fixing the intervention thresholds for cauliflowers, peaches, nectarines and table grapes for the 1999/2000 marketing year
Verordnung (EG) Nr. 1097/1999 der Kommission vom 27. Mai 1999 zur Festsetzung der im Wirtschaftsjahr 1999/2000 für Blumenkohl/Karfiol, Pfirsiche, Nektarinen und Tafeltrauben geltenden Interventionsschwellen
Verordnung (EG) Nr. 1097/1999 der Kommission vom 27. Mai 1999 zur Festsetzung der im Wirtschaftsjahr 1999/2000 für Blumenkohl/Karfiol, Pfirsiche, Nektarinen und Tafeltrauben geltenden Interventionsschwellen
ABl. L 133 vom 28.5.1999, p. 23–24
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/05/2000
Verordnung (EG) Nr. 1097/1999 der Kommission vom 27. Mai 1999 zur Festsetzung der im Wirtschaftsjahr 1999/2000 für Blumenkohl/Karfiol, Pfirsiche, Nektarinen und Tafeltrauben geltenden Interventionsschwellen
Amtsblatt Nr. L 133 vom 28/05/1999 S. 0023 - 0024
VERORDNUNG (EG) Nr. 1097/1999 DER KOMMISSION vom 27. Mai 1999 zur Festsetzung der im Wirtschaftsjahr 1999/2000 für Blumenkohl/Karfiol, Pfirsiche, Nektarinen und Tafeltrauben geltenden Interventionsschwellen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 857/1999(2), insbesondere auf Artikel 27 Absätze 1 und 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Besteht auf dem Markt eines der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 angegebenen Erzeugnisse ein Ungleichgewicht oder droht dieser ins Ungleichgewicht zu geraten mit der Folge, daß mit zu umfangreichen Rücknahmen gerechnet werden muß, wird gemäß Artikel 27 derselben Verordnung eine Interventionsschwelle festgesetzt. Ein solcher Fall würde für die Gemeinschaft Haushaltsschwierigkeiten aufwerfen. (2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1068/98 der Kommission(3) wurden für das Wirtschaftsjahr 1998/99 Interventionsschwellen für Blumenkohl/Karfiol(4), Pfirsiche, Nektarinen und Tafeltrauben festgesetzt. Da bei Blumenkohl/Karfiol, Pfirsichen, Nektarinen, Tafeltrauben und Zitronen, die nach Artikel 27 geltenden Voraussetzungen erfuellt sind, müssen für sie Interventionsschwellen festgesetzt werden. (3) Die Interventionsschwellen sind unter Zugrundelegung eines bestimmten Prozentsatzes der Erzeugung festzusetzen, die im Durchschnitt der letzten fünf Wirtschaftsjahre, für welche statistische Daten vorliegen, für den Verbrauch in frischem Zustand bestimmt waren. Für jedes Erzeugnis muß überdies der Zeitraum bestimmt werden, der bei der Feststellung einer Überschreitung der Interventionsschwelle zu berücksichtigen ist. (4) Eine Überschreitung der Interventionsschwelle hat gemäß dem genannten Artikel 27 eine Kürzung der gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung in dem Wirtschaftsjahr zur Folge, das auf das Wirtschaftsjahr der Schwellenüberschreitung folgt. Die Auswirkungen einer Überschreitung sind für jedes Erzeugnis einzeln zu bestimmen, die betreffende Vergütung ist innerhalb bestimmter Obergrenzen nach Maßgabe der jeweiligen Überschreitung zu kürzen. (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 werden folgende Interventionsschwellen festgesetzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 2 Eine Überschreitung der Interventionsschwellen für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 wird anhand der im Zeitraum vom 1. März 1999 bis 28. Februar 2000 erfolgten Marktrücknahmen bestimmt. Artikel 3 Ist die Menge eines Erzeugnisses, das in Artikel 1 genannt ist und in dem in Artikel 2 bestimmten Zeitraum vom Markt genommen wird, größer als die in demselben Artikel 1 genannte Interventionsschwelle, so wird die gemeinschaftliche Rücknahmevergütung gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 im folgenden Wirtschaftsjahr im Verhältnis zu der Menge gekürzt, um welche die bei der Berechnung der betreffenden Interventionsschwelle berücksichtigte Erzeugung überschritten wurde. Die gemeinschaftliche Rücknahmevergütung darf jedoch um nicht mehr als 30 % gekürzt werden. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. Mai 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. (2) ABl. L 108 vom 27.4.1999, S. 7. (3) ABl. L 153 vom 27.5.1998, S. 9. (4) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.