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Document 31999R0755

    Verordnung (EG) Nr. 755/1999 der Kommission vom 12. April 1999 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausgleichsbeihilfe infolge der Umrechnungskurse des Euro in nationale Währungseinheiten oder der am 1. bzw. 3. Januar 1999 geltenden Wechselkurse

    ABl. L 98 vom 13.4.1999, p. 8–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/755/oj

    31999R0755

    Verordnung (EG) Nr. 755/1999 der Kommission vom 12. April 1999 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausgleichsbeihilfe infolge der Umrechnungskurse des Euro in nationale Währungseinheiten oder der am 1. bzw. 3. Januar 1999 geltenden Wechselkurse

    Amtsblatt Nr. L 098 vom 13/04/1999 S. 0008 - 0009


    VERORDNUNG (EG) Nr. 755/1999 DER KOMMISSION

    vom 12. April 1999

    zur Festsetzung des Hoechstbetrags der Ausgleichsbeihilfe infolge der Umrechnungskurse des Euro in nationale Währungseinheiten oder der am 1. bzw. 3. Januar 1999 geltenden Wechselkurse

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro(1), insbesondere auf Artikel 5,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2800/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 mit Übergangsmaßnahmen in der gemeinsamen Agrarpolitik anläßlich der Einführung des Euro(2), insbesondere auf Artikel 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2800/98 wird eine Ausgleichsbeihilfe gewährt, wenn der Umrechnungskurs des Euro in die nationale Währungseinheit oder der Wechselkurs, der am Tag des Eintretens des maßgeblichen Tatbestands anwendbar ist, niedriger ist als der zuvor gültige Kurs. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Beträge, für die in den 24 Monaten vor dem Wirksamwerden des neuen Kurses ein niedrigerer Kurs gegolten hat.

    Der am 1. Januar 1999 geltende Umrechnungskurs des Euro in die nationale Währungseinheit ist niedriger als der zuvor für Belgien, Luxemburg, Frankreich, Finnland, Irland und Italien gültige Kurs. Der Wechselkurs für die Dänische Krone und das Pfund Sterling für den am 1. Januar 1999 und den am 3. Januar 1999 eintretenden maßgeblichen Tatbestand ist niedriger als der zuvor gültige Kurs.

    Die Bedingungen, unter denen die Ausgleichsbeihilfe zu gewähren ist, sind in den Verordnungen (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 2808/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor(3) und (EG) Nr. 2813/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsvorschriften zu den Übergangsmaßnahmen für die Einführung des Euro in der gemeinsamen Agrarpolitik(4) festgelegt.

    Die Beträge der Ausgleichsbeihilfe werden gemäß den Artikeln 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98, gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 und gemäß den Artikeln 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2813/98 festgesetzt.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Hoechstbeträge der ersten Tranche der Ausgleichsbeihilfe, die wegen der am Tag des Eintretens des maßgeblichen Tatbestands am 1. und 3. Januar 1999 festgestellten Verringerung des am 1. Januar 1999 in Belgien, Luxemburg, Frankreich, Finnland, Irland und Italien geltenden Euro-Umrechnungskurses und des Wechselkurses für die Dänische Krone und das Pfund Sterling gegenüber dem zuvor gültigen landwirtschaftlichen Umrechnungskurs zu gewähren sind, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

    Die agromonetäre Ausgleichsbeihilfe wird jedoch nur für die Maßnahmen der Strukturförderung oder des Umweltschutzes gewährt, deren in dem betreffenden Mitgliedstaat in Landeswährung angewendeter Betrag mindestens dem Hoechstbetrag entspricht.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt ab 15. Februar 1999 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 12. April 1999

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

    (2) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 8.

    (3) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 36.

    (4) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 48.

    ANHANG

    HÖCHSTBETRAEGE DER ERSTEN TRANCHE DER AUSGLEICHSBEIHILFE IN MIO. EUR

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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