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Document 31999R0617

Verordnung (EG) Nr. 617/1999 der Kommission vom 23. März 1999 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Draht aus nichtrostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in Indien

ABl. L 79 vom 24.3.1999, p. 13–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 22/07/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/617/oj

31999R0617

Verordnung (EG) Nr. 617/1999 der Kommission vom 23. März 1999 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Draht aus nichtrostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in Indien

Amtsblatt Nr. L 079 vom 24/03/1999 S. 0013 - 0024


VERORDNUNG (EG) Nr. 617/1999 DER KOMMISSION vom 23. März 1999 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Draht aus nichtrostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in Indien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 (2), insbesondere auf Artikel 7,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

(1) Am 25. Juni 1998 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (3) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Draht aus nichtrostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in Indien und der Republik Korea (im folgenden "Korea" genannt). Parallel dazu wurde am gleichen Tag ein Antisubventionsverfahren gegenüber Indien und Korea eingeleitet.

(2) Das Verfahren wurde aufgrund eines Antrags eingeleitet, der im Mai 1998 von der Europäischen Wirtschaftsvereinigung der Eisen- und Stahlindustrie (Eurofer) im Namen von Herstellern gestellt worden war, auf die ein erheblicher Teil der Gesamtproduktion von Draht aus nichtrostendem Stahl in der Gemeinschaft entfällt. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden nach Konsultationen als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

(3) Die Kommission unterrichtete offiziell die antragstellenden Gemeinschaftshersteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer, Lieferanten und Verwender sowie die betroffenen Verbände und die Vertreter der Ausfuhrländer. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Alle Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört.

(4) Die Kommission sandte den bekanntermaßen betroffenen Parteien Fragebogen zu und erhielt Antworten von mehreren Unternehmen in der Gemeinschaft und den Ausfuhrländern.

(5) Die Kommission holte alle für eine vorläufige Feststellung des Dumpings, der Schädigung und des Interesses der Gemeinschaft als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte Kontrollbesuche in den Betrieben folgender Unternehmen durch:

a) Gemeinschaftshersteller

- AB Sandvik Steel, Sandviken, Schweden

- Bekaert N.V., Zwevegem, Belgien

- Bridon Wire Special Steel Division, Sheffield, Vereinigtes Königreich

- Fagersta Stainless AB, Fagersta, Schweden

- Gusab Stainless, Mjolby, Schweden

- Hemmings Ltd., Sheffield, Vereinigtes Königreich

- Sprint-Metal, Paris, Frankreich

- Sprint Metal Edelstahlzieherei GmbH, Hemer, Deutschland

- Rigby-Maryland Stainless Ltd., Sheffield, Vereinigtes Königreich

- Rodacciai S.p.a. und Rodasider S.r.l., Bosisio Parrini, Italien

- Società Italiana Kanthal S.p.a., Cinisello Balsamo, Italien

- Trafilerie Bedini S.r.l., Peschiera Borromeo, Italien

- Winterbottom Wire, Sheffield, Vereinigtes Königreich

b) Ausführende Hersteller in den betroffenen Ländern

Indien

- Bhansali Bright Bars Pvt. Ltd., Mumbai

- Devidayal India Ltd., Mumbai

- Hindustan Stainless Steel Wire Co. Pvt. Ltd., Mumbai

- Indore Wire Co. Ltd., Indore

- Isibars Ltd./Isinox Steels Ltd., Mumbai

- Kei Industries Ltd., Neu-Delhi

- Bhansali Bright Bars Pvt. Ltd., Mumbai

- Mukan Ltd., Mumbai

- Triveni Shinton International Ltd., Indore

- Raajratna Metal Industries Ltd., Ahmedabab

- Venus Wire Industries Ltd., Mumbai

Korea

- Dae Sung Rope MFG. Co. Ltd., Pusan

- Korea Sangsa Co. Ltd., Seoul/Pusan

- Korea Welding Electrode Co. Ltd., Seoul

- Kowel Special MFG. Steel Wire Co. Ltd., Pusan

- Seah Metal Products Co. Ltd., Chang Won

- Shine Metal Co. Ltd., Pusan

c) Mit ausführenden Herstellern verbundene Einführer in der Gemeinschaft

Indien

- Isibars Europe GmbH, Düsseldorf, Deutschland

- Mukand International Ltd., London, Vereinigtes Königreich

Korea

- Kos Europe GmbH, Düsseldorf, Deutschland

d) Nicht mit ausführenden Herstellern verbundene Einführer in der Gemeinschaft

- Trio Handels GmbH, Eppstein, Deutschland

- Bodo Trading GmbH, Dreieich, Deutschland

(6) Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. April 1997 bis zum 31. März 1998 (im folgenden "Untersuchungszeitraum" genannt).

Die Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 31. März 1998 (im folgenden "Bezugszeitraum" genannt).

B. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1. Betroffene Ware

(7) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Draht aus nichtrostendem Stahl, mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr, anderer als mit einem Gehalt an Nickel von 28 bis 31 GHT und an Chrom von 20 bis 22 GHT, mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr (im folgenden "Stahldraht" genannt). Diese Ware wird derzeit dem KN-Code ex 7223 00 19 zugewiesen.

(8) Diese Ware wird im wesentlichen nach ihren materiellen Eigenschaften und der Sorte nichtrostenden Stahls abgegrenzt. Zur Herstellung von Stahldraht wird Walzdraht Formungsvorgängen unterzogen, durch die der Durchmesser des Walzdrahts verringert wird. Der endgültige Querschnitt von Stahldraht ist im allgemeinen rund, er kann aber auch quadratisch, dreieckig oder rechteckig sein. Für die Umformung von Walzdraht zu Stahldraht sind mehrere Bearbeitungsvorgänge erforderlich. Stahldraht wird je nach Wunsch der Kunden mit spezifischen mechanischen Eigenschaften (Durchmesser, Zugfestigkeit, Stahlsorte) und Oberflächen (blank, matt, überzogen) hergestellt, so daß viele unterschiedliche Drahttypen (im folgenden auch "Modelle" genannt) erhältlich sind.

(9) Trotz dieser Unterschiede sind alle Stahldrahttypen als eine Ware anzusehen. Stahldraht wird von Verwendern weiterverarbeitet, beispielsweise Filterelemente, Verstärkungselemente, vibrationshemmende Elemente, Federn, Kabel oder Drahtseile herstellen. Diese Halbfabrikate werden dann unter anderem in der elektromechanischen Industrie, der Automobil-, der Faser-, der Textil- und der Bauindustrie verwendet.

(10) In der Untersuchung wurde vorläufig festgestellt, daß zwischen Stahldraht mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr und Stahldraht mit einem Durchmesser von weniger als 1 mm (dünnem Draht) Unterschiede in den materiellen Eigenschaften und der Verwendung bestehen. Die materiellen Unterschiede betreffen vor allem die Zugfestigkeit, den Überzug und die Leitfähigkeit. Ferner wird dünner Draht fast ausschließlich für hochfeine Teile und Geräte verwendet, z. B. für medizinische und chirurgische Geräte und Feinfilter, dicker Draht dagegen in der Bau- und der Automobilindustrie, für Lager und für bestimmte mechanische Anwendungen und Haushaltsgeräte. Dicker und dünner Draht sind daher nur in sehr geringem Maße austauschbar. Es wird jedoch weiter geprüft, ob diese beiden Waren klar voneinander abgegrenzt werden können.

2. Gleichartige Ware

(11) Die Untersuchung ergab, daß der in Indien und Korea hergestellte und auf dem Inlandsmarkt verkaufte bzw. in die Gemeinschaft ausgeführte Stahldraht und der von den antragstellenden Gemeinschaftsherstellern in der Gemeinschaft hergestellte und verkaufte Stahldraht dieselben materiellen Eigenschaften und denselben Verwendungszweck haben und daher gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (im folgenden "Grundverordnung" genannt) sind.

C. DUMPING

1. Normalwert

a) Allgemeine Methode

(12) Zur Ermittlung des Normalwerts wurde für die kooperierenden ausführenden Hersteller in den von dem Verfahren betroffenen Ländern zunächst geprüft, ob das Gesamtvolumen der Inlandsverkäufe der betroffenen Ware repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Grundverordnung war, d. h., ob die auf dem Inlandsmarkt verkauften Mengen 5 v. H. oder mehr der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Mengen der betroffenen Ware ausmachten.

Danach wurde für jeden Warentyp der einzelnen ausführenden Hersteller geprüft, ob die auf dem Inlandsmarkt verkauften Mengen insgesamt 5 v. H. oder mehr der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Mengen desselben Warentyps ausmachten.

Für jeden Warentyp, bei dem dies der Fall war, wurde schließlich nach Artikel 2 Absatz 4 Grundverordnung geprüft, ob ausreichende Mengen im normalen Handelsverkehr verkauft worden waren.

Für die Warentypen, bei denen auf die Inlandsverkäufe über Stückkosten mindestens 80 v. H. der Verkäufe entfielen, wurde der Normalwert anhand des tatsächlich gezahlten gewogenen durchschnittlichen Preises aller Inlandsverkäufe ermittelt. Für die Warentypen, bei denen auf die gewinnbringenden Geschäfte weniger als 80 v. H., aber nicht weniger als 10 v. H. der Verkäufe entfielen, wurde der Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Preises ermittelt, der bei den gewinnbringenden Inlandsverkäufen tatsächlich gezahlt wurde.

Entfielen bei einem Warentyp auf die Inlandsverkäufe weniger als 5 v. H. der Exportverkäufe in die Gemeinschaft oder entfielen auf die gewinnbringenden Inlandsverkäufe weniger als 10 v. H. der gesamten Inlandsverkäufe, so wurden diese Inlandsverkäufe als nicht ausreichend im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 Grundverordnung angesehen und blieben unberücksichtigt. In diesen Fällen wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 1 Grundverordnung anhand des gewogenen durchschnittlichen Preises ermittelt, der von den anderen Herstellern in dem betreffenden Land bei repräsentativen Inlandsverkäufen des entsprechenden Warentyps im normalen Handelsverkehr in Rechnung gestellt wurde.

Für die Warentypen, die von den anderen Herstellern in dem betreffenden Land auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen oder nicht in ausreichendem Maße gewinnbringend verkauft worden waren, wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 Grundverordnung anhand der dem betreffenden ausführenden Hersteller entstandenen Herstellkosten des ausgeführten Warentyps zuzüglich eines angemessenen Betrags für die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im folgenden "VVG-Kosten" genannt) sowie einer angemessenen Gewinnspanne rechnerisch ermittelt. Der Betrag für die VVG-Kosten wurde anhand repräsentativer Inlandsverkäufe, die Gewinnspanne anhand repräsentativer Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr festgesetzt.

b) Ermittlung anhand der verfügbaren Informationen (Indien)

(13) Ein ausführender Hersteller in Indien konnte keine vollständigen Angaben zum Normalwert machen; insbesondere lagen ihm aus Gründen, die sich seiner Kontrolle entzogen, bestimmte Angaben zu den Produktionskosten nicht vor. Der Normalwert für dieses Unternehmen wurde daher teils anhand der verfügbaren und überprüften Angaben des Unternehmens und teils nach Artikel 18 Grundverordnung anhand der Angaben der anderen kooperierenden indischen Hersteller ermittelt.

2. Ausfuhrpreis

(14) Für Direktausfuhren an unabhängige Einführer in der Gemeinschaft wurden die Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 8 Grundverordnung anhand der von diesen Einführern tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

(15) Für Ausfuhren an Einführer in der Gemeinschaft, die mit dem ausführenden Hersteller verbunden waren, wurden die Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 9 Grundverordnung auf der Grundlage des Preises errechnet, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer in der Gemeinschaft weiterverkauft wurde. Berichtigungen wurden für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten vorgenommen, einschließlich eines angemessenen Betrags für die VVG-Kosten sowie einer angemessenen Gewinnspanne. Die Gewinnspanne wurde auf der Grundlage entsprechender Angaben der kooperierenden unabhängigen Einführer der betroffenen Ware festgesetzt, soweit diese Angaben als zuverlässig und repräsentativ angesehen wurden.

(16) In diesem Zusammenhang beantragte ein verbundener koreanischer Einführer in der Gemeinschaft die Kürzung seiner VVG-Kosten um den Betrag der von seinem koreanischen Mutterunternehmen gezahlten Provisionen. Es wurde festgestellt, daß die Provisionen aus Korea diesem verbundenen Einführer für Verkäufe gezahlt wurden, die von dem Mutterunternehmen direkt mit unabhängigen Kunden in der Gemeinschaft abgewickelt worden waren und für die der verbundene Einführer keinerlei Dienstleistungen erbracht hatte. Die Provisionen wurden daher bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises nicht berücksichtigt.

3. Vergleich

(17) Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden nach Artikel 2 Absatz 10 Grundverordnung auf Antrag Berichtigungen zur Berücksichtigung der Unterschiede vorgenommen, die nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflußten. Diese Berichtigungen betrafen indirekte Steuern, Einfuhrabgaben, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackung, Kreditgewährung, Kundendienstkosten und Provisionen.

(18) Neun indische und sechs koreanische Unternehmen beantragten eine Berichtigung zur Berücksichtigung von Einfuhrabgaben. Die Anträge von sechs indischen und einem koreanischen Unternehmen wurden nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b Grundverordnung abgelehnt, da diese Unternehmen nicht nachweisen konnten, daß die Vormaterialien unter Entrichtung von Abgaben eingeführt worden waren und daß sie materiell in der auf dem Inlandsmarkt verkauften betroffenen Ware enthalten waren. Den Berichtigungsanträgen der übrigen Unternehmen wurde stattgegeben, soweit nachgewiesen wurde, daß die Vormaterialien, für die die Einfuhrabgaben zu entrichten waren, materiell in der auf dem Inlandsmarkt verkauften betroffenen Ware enthalten waren und daß die Einfuhrabgaben bei der in die Gemeinschaft ausgeführten Ware nicht erhoben oder erstattet wurden.

(19) Ein koreanisches Unternehmen beantragte eine Berichtigung zur Berücksichtigung der Unterschiede bei den Handelsstufen mit der Begründung, es verkaufe auf dem Inlandsmarkt direkt an die Kunden, während auf dem Gemeinschaftsmarkt ein Teil seiner Verkäufe über einen verbundenen Einführer abgewickelt würde. Da beim Vergleich alle dem verbundenen Einführer entstandenen Kosten vom Ausfuhrpreis abgezogen würden, müßten auch die bei den Inlandsverkäufen entstandenen indirekten Vertriebskosten vom Inlandspreis abgezogen werden.

Diesem Antrag konnte vorläufig nicht stattgegeben werden, da der betreffende ausführende Hersteller nicht nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d Grundverordnung nachweisen konnte, daß der rechnerisch ermittelte Ausfuhrpreis eine andere Handelsstufe betrifft als der Normalwert und daß dieser Unterschied die Vergleichbarkeit der Preise beeinflußt.

4. Dumpingspannen

(20) Die Dumpingspannen wurden nach Artikel 2 Absätze 10 und 11 Grundverordnung durch Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts jedes Warentyps mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis desselben Warentyps auf Ab-Werk-Basis und auf derselben Handelsstufe ermittelt.

(21) Für die vom Verfahren betroffenen ausführenden Hersteller, die den Fragebogen der Kommission nicht vollständig beantwortet oder sich nicht von sich aus gemeldet hatten, wurde die Dumpingspanne nach Artikel 18 Absatz 1 Grundverordnung anhand der verfügbaren Informationen ermittelt.

Zur Ermittlung des Umfangs der Mitarbeit an dieser Untersuchung wurden die Eurostat-Statistiken mit den Angaben verglichen, die die kooperierenden ausführenden Hersteller über das Volumen der Ausfuhren in die Gemeinschaft gemacht hatten. Dabei wurde für alle von der Untersuchung betroffenen Länder insgesamt eine hohe Bereitschaft zur Mitarbeit festgestellt. Die Kommission hielt es daher für angemessen, als Dumpingspanne für die nichtkooperierenden Unternehmen die höchste Dumpingspanne festzusetzen, die bei einem kooperierenden ausführenden Hersteller in dem betreffenden Land ermittelt wurde, da es keinen Grund zu der Annahme gab, daß die Dumpingspanne eines nichtkooperierenden ausführenden Herstellers niedriger gewesen sein könnte.

Dies wurde auch für notwendig erachtet, um die mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit nicht zu belohnen und Umgehungspraktiken keinen Vorschub zu leisten.

(22) Ein indisches Unternehmen arbeitete nicht in ausreichendem Maße mit der Kommission zusammen. Daher wurde beschlossen, nach Artikel 18 Absatz 1 Grundverordnung als Dumpingspanne für dieses Unternehmen die Dumpingspanne für nichtkooperierende Unternehmen festzusetzen.

(23) Die Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, erreichen folgende Werte:

a) Indien

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b) Korea

Die ermittelten Dumpinspannen waren geringfügig oder nahezu geringfügig.

D. SCHÄDIGUNG

1. Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

Gemeinschaftshersteller

(24) Die "Gemeinschaftsproduktion" im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a Grundverordnung umfaßt die Produktion

- der Hersteller, in deren Namen der Antrag gestellt wurde und die an der Untersuchung mitarbeiteten ("die kooperierenden Antragsteller"),

- der Hersteller, in deren Namen der Antrag gestellt wurde, die jedoch nicht an der Untersuchung mitarbeiteten ("die nichtkooperierenden Antragsteller"), und

- der übrigen Gemeinschaftshersteller, die nicht Antragsteller sind und die nicht an dem Verfahren mitarbeiteten, die aber dieses Verfahren nicht ablehnten.

Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(25) Die kooperierenden Antragsteller sind repräsentativ im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 Grundverordnung, da auf sie mehr als 65 % der Gesamtproduktion der betroffenen Ware in der Gemeinschaft entfallen. Sie werden daher als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Grundverordnung angesehen.

2. Umfang der Untersuchung

(26) Angesichts der Feststellungen zum Dumping im Falle der Einfuhren aus Korea und der diesbezüglichen Vorschläge wurde es in dieser Phase der Untersuchung nicht als notwendig angesehen, die Auswirkungen dieser Einfuhren eigens zu prüfen. Die folgende Analyse betrifft daher ausschließlich die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus Indien.

3. Vorbemerkungen: Wettbewerbsrechtliche Aspekte

(27) Während der Untersuchung behaupteten einige ausführende Hersteller, alle in diesen Verfahren vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vorgelegten Angaben seien wegen der einheitlichen Anwendung des "Legierungszuschlags" unzuverlässig, so daß eine ordnungsgemäße Schadensermittlung im Rahmen des Antidumpingverfahrens nicht möglich sei.

Diese ausführenden Hersteller stützten ihre Behauptung auf eine Entscheidung der Kommission (Sache IV/35.814 - Legierungszuschlag) (4), in der festgestellt wird, daß die Gemeinschaftshersteller von nichtrostendem Stahl (Flacherzeugnisse) "durch abgestimmte Änderung der Referenzwerte der Formel zur Berechnung des Legierungszuschlags und durch Anwendung dieser Änderung gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag verstoßen [haben], wobei diese Handlungsweise die Beschränkung und Verfälschung des normalen Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt sowohl zum Ziel als auch zur Folge hatte."

Die ausführenden Hersteller räumten zwar ein, daß die zitierte Entscheidung Flacherzeugnisse (im Unterschied zu Langerzeugnissen wie Stahldraht) betraf, machten jedoch geltend, erstens habe eine verabredete Praktik auch für die betroffene Ware bestanden, und zweitens hätte die rechtswidrige Praktik für Flacherzeugnisse, selbst wenn eine solche Praktik für die betroffene Ware nicht bestanden hätte, Synergieeffekte oder Auswirkungen auf die betroffene Ware auf der Ebene der nachgelagerten Industrie gehabt.

Da Stahldraht aus technischen Gründen nicht aus Flacherzeugnissen hergestellt wird, ist zweifelhaft, ob die festgestellte verabredete Praktik für Flacherzeugnisse auf der Ebene der nachgelagerten Industrie Auswirkungen auf Stahldraht hat. Ferner deutet auch nichts darauf hin, daß diese verabredete Praktik von den Lieferanten der Vormaterialien für Stahldraht angewandt wurde. Außerdem werden Flacherzeugnisse und Stahldraht größtenteils nicht von denselben Unternehmen hergestellt, und es gibt viel mehr Stahldrahthersteller als Flachstahlhersteller.

In diesem Zusammenhang reichten die betroffenen ausführenden Hersteller am 5. Oktober 1998 bei der GD IV eine Beschwerde ein (IV/E-1/37.271), auf die allerdings die GD IV in bezug auf die betroffene Ware keine Untersuchung wegen der angeblichen Verletzung des Artikels 85 EG-Vertrag einleitete. Denn diese Beschwerde stellt im Grunde eine Erweiterung der am 3. Februar 1998 bei der GD IV eingereichten Beschwerde (IV/E-1/36.930) bezüglich blanken Stabstahls aus nichtrostendem Stahl (ebenfalls ein Langerzeugnis) dar, die nach Artikel 6 Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission in einem an die Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 28. Oktober 1998 zurückgewiesen wurde; die endgültige Entscheidung ist jedoch noch nicht angenommen worden.

Nach der genannten Entscheidung ist die Anwendung eines Legierungszuschlags nur dann rechtswidrig, wenn sie abgestimmt erfolgt. Die Untersuchung ergab jedoch, daß der Legierungszuschlag vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht einheitlich angewandt wird: Einige Unternehmen wenden ihn bei allen Kunden bzw. nur bei einigen Kunden an, andere überhaupt nicht.

Ferner wurden beim Vergleich der Verkaufspreise der Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für gleiche Modelle Preisunterschiede festgestellt. Schließlich macht der Legierungszuschlag, selbst wenn er angewandt wird, nur einen geringen Prozentsatz des Gesamtpreises der betroffenen Ware aus.

Nach Ansicht der Kommission deutet daher nichts darauf hin, daß die eingeholten Angaben zur Schädigung wegen der Anwendung des Legierungszuschlags unzuverlässig sind.

4. Gemeinschaftsverbrauch

(28) Bei der Ermittlung des sichtbaren Gemeinschaftsverbrauchs von Stahldraht stützte sich die Kommission auf die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und von Eurofer vorgelegten Angaben zum Verkaufsvolumen der betroffenen Ware in der Gemeinschaft. Zu diesen Zahlen wurden die Einfuhrmengen hinzugerechnet, die anhand der Angaben der kooperierenden ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern und der Eurostat-Daten ermittelt wurden.

(29) In Tonnen ausgedrückt, belief sich der sichtbare Gemeinschaftsverbrauch von Stahldraht auf 69 212 im Jahr 1994, 80 539 im Jahr 1995, 70 489 im Jahr 1996, 78 576 im Jahr 1997 und 82 772 im Untersuchungszeitraum. Zwischen 1994 und dem Untersuchungszeitraum stieg er also um 20 %.

5. Volumen und Marktanteil der betroffenen Einfuhren

(30) Die Einfuhren aus Indien entwickelten sich, in Tonnen ausgedrückt, wie folgt: 952 im Jahr 1994, 4 513 im Jahr 1995, 6 951 im Jahr 1996, 8 719 im Jahr 1997 und 9 166 im Untersuchungszeitraum. Sie stiegen also im Bezugszeitraum kontinuierlich in erheblichem Maße, nämlich um 862 %.

(31) Der Marktanteil der Einfuhren aus Indien stieg immer mehr, und zwar von 1,4 % im Jahr 1994 über 5,6 % im Jahr 1995 und 9,9 % im Jahr 1996 auf 11,1 % im Jahr 1997 und blieb im Untersuchungszeitraum mit 11,1 % konstant.

6. Preise der betroffenen Einfuhren

a) Preisentwicklung

(32) Der durchschnittliche Verkaufspreis der Einfuhren aus Indien (in ECU/kg) stieg zwischen 1994 und 1995 (von 1,88 auf 2,44), ging aber danach kontinuierlich zurück (auf 2,32 im Jahr 1996, 2,10 im Jahr 1997 und 2,05 im Untersuchungszeitraum).

b) Preisunterbietung

Methode

(33) Die Verkaufspreise frei Kunde der vergleichbaren Modelle des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum wurden miteinander verglichen. Der Ausfuhrpreis frei Kunde wurden anhand der cif-Ausfuhrpreise zuzüglich eines angemessenen Prozentsatzes für die Versicherungs- und Frachtkosten von der Grenze der Gemeinschaft bis zum Endverwender ermittelt.

(34) Die landesweite Preisunterbietungsspanne für Indien wurde anhand des gewogenen Durchschnitts der Preisunterbietungsspannen der kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelt.

Preisunterbietungsspannen

(35) Für Indien wurde (bei Spannen zwischen 13 % und 36 %) eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 22 % ermittelt.

7. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

a) Produktion

(36) Da die Hersteller keine nennenswerte Lagerhaltung betreiben entspricht der Trend bei der Produktion in etwa dem beim Verkaufsvolumen (s.u.) Die Entwicklung der Gesamtproduktion der betroffenen Ware folgte bis 1996 der Marktentwicklung; sie stieg von 54 380 Tonnen im Jahr 1994 auf 59 052 Tonnen im Jahr 1995 und ging dann auf 48 196 Tonnen im Jahr 1996 zurück. Ab 1997 blieb sie relativ konstant (54 316 Tonnen im Jahr 1997, 55 539 Tonnen im Untersuchungszeitraum), während der Markt insgesamt expandierte; dies deutet darauf hin, daß die positive Nachfrageentwicklung dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht zugute kam.

b) Kapazitätsauslastung

(37) Die Kapazitätsauslastung erreichte 1995 ihren Höhepunkt (86 %), ging 1996 jedoch erheblich zurück (65 %). Bis zum Untersuchungszeitraum nahm sie langsam wieder zu (75 %), stieg jedoch nicht mehr auf das frühere Niveau.

c) Investitionen

(38) Die Investitionen nahmen zwischen 1994 und dem Untersuchungszeitraum leicht zu, und zwar von 3 098 000 ECU 1994 auf 3 591 000 ECU im Untersuchungszeitraum.

d) Beschäftigung

(39) Die Zahl der Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ging ab 1995 kontinuierlich zurück (798 im Jahr 1995, 727 im Untersuchungszeitraum).

e) Verkaufsvolumen

(40) Das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging zwischen 1995 (46 278 Tonnen) und 1996 (37 997 Tonnen) zurück, stieg danach aber wieder leicht und erreichte im Untersuchungszeitraum 45 766 Tonnen.

f) Marktanteile

(41) Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging zwischen 1994 und 1996 erheblich zurück (von 63 % auf 53,9 %), stieg dann ab 1996 zunächst leicht an (auf 56,2 % im Jahr 1997), sank danach jedoch erneut (auf 55,3 % im Untersuchungszeitraum).

g) Preise

(42) Die durchschnittlichen Verkaufspreise (in ECU/kg) des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erreichten 1995 ihren Hoechstwert (3,71), sanken danach aber stark (auf 3,61 im Jahr 1996, 3,19 im Jahr 1997 und 3,19 im Untersuchungszeitraum). Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mußte somit einen Preisrückgang hinnehmen und litt zusätzlich darunter, daß Preiserhöhungen verhindert wurden. Denn als Reaktion auf die zunehmenden Billigeinfuhren hatte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine andere Wahl, als die Produktion und den Verkauf bestimmter Standardmodelle einzustellen und sich statt dessen auf Nischenmodelle mit höheren Preisen (aber auch höheren Produktionskosten) zu konzentrieren, in denen die direkte Konkurrenz zu den gedumpten Einfuhren weniger scharf war. Die Preise wären daher wohl noch stärker zurückgegangen, wenn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im gesamten Bezugszeitraum dieselbe Warenpalette beibehalten hätte.

h) Rentabilität

(43) Zwischen 1994 und dem Untersuchungszeitraum sank die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (von 6,4 % auf 1,1 %). Dieser Trend wäre wohl noch deutlicher ausgefallen, wenn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weiter die Modelle hergestellt und verkauft hätte, die am stärksten der aggressiven Preispolitik der ausführenden Hersteller ausgesetzt waren.

8. Schlußfolgerung zur Schädigung

(44) Bis 1996 folgte die Entwicklung von Verkaufsvolumen und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft der Marktentwicklung. Danach konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft jedoch nicht mehr vom Wachstum des Marktes profitieren. Es gelang ihm zwar, das Verkaufsvolumen konstant zu halten, jedoch nur auf Kosten seiner Rentabilität, die sich wegen der gesunkenen Verkaufspreise erheblich verschlechterte. Auch sein Marktanteil erreichte nicht mehr das frühere Niveau.

(45) Daraus wird vorläufig der Schluß gezogen, daß dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung in Form eines Verlusts von Marktanteilen, eines Preisrückgangs und der Verhinderung von Preiserhöhungen sowie einer stark rückläufigen Rentabilität und eines Rückgangs der Zahl der Beschäftigten verursacht wurde.

E. SCHADENSURSACHE

1. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(46) Der erheblich Anstieg des Verkaufsvolumens (um 862 %) und des Marktanteils der gedumpten Einfuhren (von 1,4 % auf 11,1 %) zwischen 1994 und dem Untersuchungszeitraum sowie die beträchtliche Preisunterbietung fielen zeitlich mit der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch einen Rückgang der Marktanteile, der Preise und der Rentabilität zusammen.

(47) Als die Nachfrage 1996 nach dem kräftigen Wachstum im Jahr 1995 schrumpfte, wirkte sich der kontinuierliche Anstieg der gedumpten Einfuhren negativ auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus. Auffallend stark stiegen in jenem Jahr die Einfuhren aus Indien.

(48) Das erneute Wachstum des Marktes ab 1997 kam vor allem den gedumpten Einfuhren zugute. Die Entwicklung des Verkaufsvolumens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft folgte nicht dem Aufwärtstrend des Marktes, und die Verkaufspreise erreichten nicht mehr ihr früheres Niveau. Vielmehr litt der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter der Verhinderung von Preiserhöhungen und einem starken Preisrückgang, wie die festgestellte Preisunterbietung zeigt. Dies schlug sich in einer rückläufigen Rentabilität und sinkenden Beschäftigtenzahlen nieder.

2. Auswirkungen anderer Faktoren

(49) Die Kommission prüfte nach Artikel 3 Absatz 7 Grundverordnung, ob andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren sich auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt haben könnten, und untersuchte insbesondere, welche Rolle die anderen Gemeinschaftshersteller, die nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, und die Einfuhren aus anderen Drittländern gespielt hatten.

a) Andere Gemeinschaftshersteller

(50) Einige interessierte Parteien behaupteten, andere Gemeinschaftshersteller hätten angesichts ihres beträchtlichen Marktanteils möglicherweise zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen. Hierzu ist festzustellen, daß das Verkaufsvolumen dieser anderen Gemeinschaftshersteller zwischen 1994 und dem Untersuchungszeitraum relativ konstant blieb und ihr Marktanteil ab 1996 stark zurückging (von 27,2 % auf 23,1 % im Untersuchungszeitraum). Insgesamt befanden sich diese anderen Gemeinschaftshersteller in der gleichen Lage wie der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. Die Untersuchung ergab auch keinerlei Hinweise auf eine Unterbietung der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die Verkaufspreise dieser anderen Gemeinschaftshersteller. Die Behauptung ist daher zurückzuweisen.

b) Einfuhren aus anderen Drittländern

(51) Dieselben interessierten Parteien wiesen auf die Rolle hin, die die Einfuhren aus anderen Drittländern, vor allem aus der Schweiz, bei der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angeblich gespielt hatten.

(52) Hierzu ist erstens anzumerken, daß das Volumen der Einfuhren aus der Schweiz zwischen 1994 und dem Untersuchungszeitraum zwar um 25 % stieg, ihr Marktanteil jedoch im gesamten Bezugszeitraum relativ konstant blieb (6,6 % im Jahr 1994, 6,9 % im Untersuchungszeitraum); die Entwicklung der Einfuhren aus der Schweiz folgte also nur dem Aufwärtstrend des Marktes. Vergleicht man diese Einfuhren mit den gedumpten Einfuhren zwischen 1994 und dem Untersuchungszeitraum, so blieben sie sowohl hinsichtlich ihres Volumens als auch ihres Marktanteils insgesamt hinter ihnen zurück. Die Untersuchung ergab auch keinerlei Hinweise auf eine Unterbietung der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Die Behauptung ist daher zurückzuweisen.

(53) Zweitens ist festzustellen, daß aus den anderen Drittländern jeweils viel geringere Mengen eingeführt wurden; zwar stieg ihr Marktanteil zwischen 1994 und dem Untersuchungszeitraum (von 1,8 % auf 3,7 %), insgesamt blieb er jedoch auf niedrigem Niveau. Die Untersuchung ergab auch keinerlei Hinweise auf eine Unterbietung der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (5). Die Behauptung ist daher zurückzuweisen.

c) Sonstige Faktoren

(54) Die Kommission prüfte ferner, ob andere als die genannten Faktoren zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben könnten, insbesondere ein Nachfragerückgang, eine Veränderung der Verbrauchsgewohnheiten, technologische Entwicklungen oder eine Veränderung der Ausfuhrleistung oder der Produktivität im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.

(55) Zur Entwicklung der Nachfrage und zur Veränderung der Verbrauchsgewohnheiten wurde bereits festgestellt, daß der Markt für Stahldraht zwischen 1994 und dem Untersuchungszeitraum expandierte. Gleichzeitig wurde festgestellt, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hiervon nicht profitieren konnte, während Verkaufsvolumen und Marktanteil der ausführenden Hersteller erheblich stiegen.

(56) Zu den Entwicklungen in Technologie und Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurde festgestellt, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwischen 1994 und dem Untersuchungszeitraum sein Produktions- und Investitionsniveau aufrechterhielt, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Ferner blieb seine Ausfuhrleistung während des gesamten Bezugszeitraums konstant, und seine Verkäufe auf den Exportmärkten waren gewinnbringender als die auf dem Gemeinschaftsmarkt.

(57) Zusammenfassend kann also festgestellt werden, daß andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren nichts an dem Kausalzusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ändern.

3. Schlußfolgerung zur Schadensursache

(58) Daraus wird vorläufig der Schluß gezogen, daß die gedumpten Einfuhren aus Indien dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursacht haben.

(59) Diese Schlußfolgerung hat keinen Einfluß auf die Schlußfolgerungen der Kommission in dem parallelen Antisubventionsverfahren betreffend Draht aus nichtrostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in Indien und Korea.

F. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

1. Allgemeine Bemerkung

(60) Zur Ermittlung des Interesses der Gemeinschaft prüfte die Kommission zum einen die voraussichtlichen Auswirkungen der Einführung von Antidumpingmaßnahmen und zum anderen die voraussichtlichen Auswirkungen des Verzichts auf solche Maßnahmen. Besondere Aufmerksamkeit wurde dabei den Auswirkungen geschenkt, die Antidumpingmaßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Lieferanten der Vormaterialien und die Verwender der betroffenen Ware hätten.

2. Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und andere Gemeinschaftshersteller

a) Allgemeines

(61) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erwies sich strukturell gesehen als lebensfähig; er war in der Lage, seine Warenpalette den sich ändernden Wettbewerbsbedingungen anzupassen und sich auf Marktnischen zu konzentrieren, in denen die Konkurrenz der gedumpten Einfuhren geringer war.

(62) Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, daß dieser Wirtschaftszweig die Produktion der betroffenen Ware in der Gemeinschaft verringern würde, wenn keine Antidumpingmaßnahmen ergriffen würden. Die dumpingbedingte anhaltende Verschlechterung der Rentabilität rechtfertigt diese Schlußfolgerung. Ohne Maßnahmen würde der von den gedumpten Einfuhren ausgehende Preisdruck weiterhin alle Anstrengungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zunichte machen, wieder angemessene Gewinne zu erzielen.

b) Beschäftigung

(63) Die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hat sich seit 1995 kontinuierlich verschlechtert. Sollte sich dieser Trend fortsetzen, so könnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gezwungen sein, die Produktion in der Gemeinschaft einzustellen, und rund 700 unmittelbar von der betroffenen Ware abhängende Arbeitsplätze in der Gemeinschaft wären gefährdet. Dagegen würde die Einführung von Maßnahmen diesen Wirtschaftszweig in die Lage versetzen, seine Tätigkeit in der Gemeinschaft fortzusetzen und auszubauen.

(64) Mit der Einführung von Antidumpingmaßnahmen würden somit die von der betroffenen Ware abhängenden Arbeitsplätze in der Gemeinschaft gesichert, und es dürften sogar zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden.

c) FuE

(65) Die betroffene Ware erfordert ständig Investitionen in FuE, vor allem im Hinblick auf die Entwicklung umweltfreundlicher und energiesparender Fertigungstechniken. In dieser Hinsicht kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Investitionen im Falle des Verzichts auf Maßnahmen erheblich verringern müßte.

3. Unabhängige Einführer

(66) Die unabhängigen Einführer der betroffenen Ware in der Gemeinschaft arbeiteten nur in beschränktem Maße an der Untersuchung mit. Bei den kooperierenden Unternehmen hingen weder Arbeitsplätze noch nennenswerte Investitionen unmittelbar von der betroffenen Ware ab.

(67) Dies rechtfertigt die vorläufige Schlußfolgerung, daß Antidumpingmaßnahmen höchstwahrscheinlich keine entscheidenden Auswirkungen auf die unabhängigen Einführer hätten.

4. Lieferanten

(68) Die folgenden sechs Lieferanten arbeiteten an der Untersuchung mit, und ihre Angaben wurden von der Kommission überprüft:

- Acciaierie Valbruna s.r.l., Vicenza, Italien

- Acciaierie Bolzano s.r.l., Bozen, Italien

- Cogne Acciai Speciali, Aosta, Italien

- Fagersta Stainless AB, Fagersta, Schweden

- Roldán SA, Madrid, Spanien

- Ugine Savoie Imphy, Ugine, Frankreich

(69) Antworten gingen noch von zwei weiteren Lieferanten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ein, nämlich von Avesta Sheffield Ltd. (Sheffield, Vereinigtes Königreich) und von Krupp Edelstahlprofile (Siegen, Deutschland). Diese Lieferanten machten geltend, sie hätten sowohl unter der direkten Konkurrenz der in den letzten Jahren erheblich gestiegenen Einfuhren von Walzdraht aus Drittländern zu leiden als auch unter den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware auf der Ebene der vorgelagerten Industrie. Wegen des scharfen Wettbewerbs im Stahldrahtsektor hatte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft tatsächlich billigere Lieferanten gesucht, Vormaterialien aus Drittländern wie Korea, Indien und Taiwan bezogen und Preisdruck auf seine Lieferanten ausgeübt, um seine Vormaterialien zu niedrigen Preisen zu kaufen.

(70) Antidumpingzölle auf die betroffene Ware würden dazu beitragen, daß die Lieferanten von Walzdraht aus nichtrostendem Stahl in der Gemeinschaft ihre zunehmenden wirtschaftlichen Probleme überwinden, erneut Gewinne erzielen und somit die notwendigen Investitionen tätigen könnten.

5. Verwender

(71) Die Verwender sind drahtverarbeitende Unternehmen, deren Halbfabrikate u. a. in der Bau-, Automobil- und Haushaltsgeräteindustrie sowie für medizinische Zwecke verwendet werden. Von den 60 Unternehmen, denen Fragebogen zugesandt wurden, antworteten nur vier:

- Bever GmbH, Kirchhundem, Deutschland

- Tucai SA, Barcelona, Spanien

- Tubiflex, Orbassano, Italien

- Max Rhodius GmbH, Weißenburg, Deutschland

(72) Die geringe Mitarbeit rechtfertigt die vorläufige Schlußfolgerung, daß Antidumpingmaßnahmen höchstwahrscheinlich keine nennenswerten Auswirkungen auf die Verwender hätten, entweder weil dieses Vormaterial für sie als Kostenfaktor nicht von Bedeutung ist oder weil die von ihr als nachgelagerter Industrie aus Stahldraht hergestellten Waren nur einen kleinen Teil ihrer Gesamtproduktion ausmachen. Ferner ist angesichts der für die betroffenen Ausführer vorgeschlagenen relativ niedrigen Zölle, der großen Zahl konkurrierender Hersteller in der Gemeinschaft und der Einfuhren aus den anderen Drittländern nicht damit zu rechnen, daß die Maßnahmen zu einem nennenswerten Anstieg der Stahldrahtpreise in der Gemeinschaft führen würden.

6. Wettbewerb und handelsverzerrende Auswirkungen

(73) Was die Auswirkungen von Antidumpingmaßnahmen auf den Handel betrifft, so wird die betroffene Ware vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwar in andere Drittländer ausgeführt, jedoch nicht nach Indien, da dort u. a. hohe Einfuhrabgaben auf Stahldraht erhoben werden. Ferner ist der Gemeinschaftsmarkt wegen der derzeitigen internationalen Lage einer der wenigen offenen Märkte, auf denen noch starke Nachfrage nach Stahl besteht.

(74) Zu den Auswirkungen von Antidumpingmaßnahmen auf den Wettbewerb in der Gemeinschaft machten einige interessierte Parteien geltend, die Zölle würden zur Verdrängung der ausführenden Hersteller vom Gemeinschaftsmarkt und somit zu einer deutlichen Schwächung des Wettbewerbs und zu einem Preisanstieg bei Stahldraht führen.

(75) Angesichts der beschriebenen Marktposition der betroffenen ausführenden Hersteller, der vorgeschlagenen relativ niedrigen Zölle, der großen Zahl der Hersteller in der Gemeinschaft sowie der Transparenz des Marktes kann der Schluß gezogen werden, daß die Gemeinschaftshersteller auch weiterhin eine beträchtliche Zahl starker Konkurrenten auf dem Gemeinschaftsmarkt haben werden. Die Verwender werden also auch in Zukunft unter verschiedenen Lieferanten der betroffenen Ware wählen können.

(76) Schließlich machten einige interessierte Parteien geltend, unter Berücksichtigung der genannten Praktik bei der Berechnung des Legierungszuschlags könne es nicht im Interesse der Gemeinschaft liegen, Maßnahmen einzuführen. Hierzu wird auf die Feststellungen unter Randnummer 27 verwiesen.

7. Schlußfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft

(77) Daher wird vorläufig der Schluß gezogen, daß keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingzöllen sprechen.

G. VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

1. Schadensbeseitigungsschwelle

(78) Angesichts der Schlußfolgerungen zum Dumping, zur Schädigung, zur Schadensursache und zum Interesse der Gemeinschaft sollten vorläufige Antidumpingzölle eingeführt werden, um zu verhindern, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren weiter geschädigt wird.

(79) Bei der Festsetzung des Zolls wurden die ermittelten Dumpingspannen und der für die Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderliche Zollbetrag berücksichtigt. Die notwendige Preiserhöhung wurde durch Vergleich des bei der Berechnung der Preisunterbietung ermittelten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nichtschadensverursachenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Modelle bestimmt. Zur Ermittlung des nichtschadensverursachenden Preises wurde vom Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft die durchschnittliche tatsächliche Gewinnspanne abgezogen und eine Gewinnspanne von 5 % hinzugerechnet. Die letztgenannte Gewinnspanne ist nach den Feststellungen in früheren Fällen für diesen Wirtschaftszweig das notwendige Minimum. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des cif-Gesamtwerts der Einfuhren ausgedrückt.

2. Vorläufige Maßnahmen

a) Indien

(80) Daher sollten vorläufige Antidumpingzölle in Höhe der festgestellten Dumpingspannen eingeführt werden, allerdings sollten diese Zölle nach Artikel 7 Absatz 2 Grundverordnung nicht höher als die Schadensspannen sein.

(81) Im Hinblick auf das parallele Antisubventionsverfahren ist darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 12 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates der Ausgleichszoll der Höhe der Subvention entsprechen sollte, es sei denn, daß die Schadensspanne niedriger ist.

(82) Gemäß Artikel 24 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 2026/97 und Artikel 14 Absatz 1 Grundverordnung dürfen auf eine Ware nicht zugleich Antidumpingzölle und Ausgleichszölle erhoben werden, um ein und dieselbe Situation, die sich aus einem Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, zu bereinigen. Da auf die Einfuhren der betroffenen Ware Antidumpingzölle erhoben werden sollten, muß geprüft werden, ob und inwieweit die Subvention und die Dumpingspannen auf derselben Situation beruhen.

(83) Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, daß alle untersuchten Subventionsregelungen Ausfuhrsubventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 2026/97 sind. Diese Subventionen beeinflussen die Ausfuhrpreise der ausführenden Hersteller in Indien und führen somit zu größeren Dumpingspannen. Mit anderen Worten sind die festgestellten Dumpingspannen ganz oder teilweise auf das Vorliegen von Ausfuhrsubventionen zurückzuführen. Daher wird es als nicht angemessen angesehen, sowohl Ausgleichs- als auch Antidumpingzölle in der vollen Höhe der festgestellten Subventionen bzw. Dumpingspannen einzuführen. Folglich müssen die Antidumpingzölle angepaßt werden, um die tatsächlichen Dumpingspannen widerzuspiegeln, die nach Einführung der Ausgleichszölle zur Beseitigung der Auswirkungen der Ausfuhrsubventionen verbleiben.

(84) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Antisubventionsuntersuchung ergeben sich daher folgende vorläufige Zollsätze, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Für die übrigen ausführenden Hersteller sollte angesichts der hohen Bereitschaft zur Mitarbeit der höchste Antidumpingzoll festgesetzt werden, der für einen ausführenden Hersteller in dem betreffenden Land festgesetzt wurde. Dieser beträgt im Falle Indiens 55,6 %.

b) Korea

(85) Da die ermittelten Dumpingspannen geringfügig oder nahezu geringfügig waren, werden keine vorläufigen Antidumpingzölle eingeführt.

H. SCHLUSSBESTIMMUNG

(86) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist gesetzt werden, innerhalb deren die betroffenen Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß die in dieser Verordnung getroffenen Feststellungen vorläufig sind und im Hinblick auf die endgültigen Zölle überprüft werden können -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren von Draht aus nichtrostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr, mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Nickel von 28 bis 31 GHT und an Chrom von 20 bis 22 GHT, des KN-Codes 7223 00 19 (Taric-Code 7223 00 19.90) mit Ursprung in Indien wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Dieser Antidumpingzoll wurde angepaßt, um die tatsächlichen Dumpingspannen widerzuspiegeln, die nach Einführung der mit der Verordnung (EG) Nr. 618/1999 der Kommission (6) vorläufig festgesetzten Ausgleichszölle verbleiben.

(3) Es gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

(5) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 348/96 können die interessierten Parteien innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihren Standpunkt schriftlich darlegen und bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung stellen.

Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bemerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. März 1999

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1.

(2) ABl. L 128 vom 30. 4. 1998, S. 18.

(3) ABl. C 199 vom 25. 6. 1998, S. 8.

(4) Entscheidung 98/247/EGKS der Kommission (ABl. L 100 vom 1. 4. 1998, S. 55).

(5) Im Falle Koreas wurde es angesichts der vorläufigen Feststellungen zu den Dumpingspannen und der diesbezüglichen Vorschläge in dieser Phase der Untersuchung nicht als notwendig angesehen, den Kausalzusammenhang zwischen den Einfuhren aus Korea und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im einzelnen zu prüfen.

(6) Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts.

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