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Document 31999R0510
Commission Regulation (EC) No 510/1999 of 8 March 1999 amending Regulation (EC) No 2848/98 on the raw tobacco sector as regards the setting of certain time limits and Annex II in which the production areas are fixed
Verordnung (EG) Nr. 510/1999 der Kommission vom 8. März 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 für den Rohtabaksektor hinsichtlich der Festsetzung bestimmter Fristen und des Anhangs II, in dem die Produktionsgebiete festgelegt sind
Verordnung (EG) Nr. 510/1999 der Kommission vom 8. März 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 für den Rohtabaksektor hinsichtlich der Festsetzung bestimmter Fristen und des Anhangs II, in dem die Produktionsgebiete festgelegt sind
ABl. L 60 vom 9.3.1999, p. 54–56
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2005
Verordnung (EG) Nr. 510/1999 der Kommission vom 8. März 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 für den Rohtabaksektor hinsichtlich der Festsetzung bestimmter Fristen und des Anhangs II, in dem die Produktionsgebiete festgelegt sind
Amtsblatt Nr. L 060 vom 09/03/1999 S. 0054 - 0056
VERORDNUNG (EG) Nr. 510/1999 DER KOMMISSION vom 8. März 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 für den Rohtabaksektor hinsichtlich der Festsetzung bestimmter Fristen und des Anhangs II, in dem die Produktionsgebiete festgelegt sind DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1636/98 (2), insbesondere auf die Artikel 7 und 11, in Erwägung nachstehender Gründe: Da der Rat zum Vorschlag der Kommission (3) zur Festsetzung der Garantieschwellen für die Ernten 1999, 2000 und 2001 keinen Beschluß gefaßt hat, können die Mitgliedstaaten für die Ernte 1999 die Fristen für die Erteilung der Quotenbescheinigungen an die Erzeuger und den Abschluß der Anbauverträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 hinsichtlich der Prämienregelung, der Produktionsquoten und der Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor (4) nicht einhalten. Diese Fristen sind daher zu verlängern. Gemäß Artikel 5 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 ist die Gewährung der Prämie an die Bedingung geknüpft, daß die Tabakblätter aus einem für jede einzelne Sorte festgelegten Produktionsgebiet stammen. Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 sind diese Produktionsgebiete in Anhang II der genannten Verordnung festgelegt. Die Prüfung des Antrags Frankreichs, "Île de France" in die Liste der Produktionsgebiete II einzutragen, ergab, daß "Île de France" in mehreren Sprachfassungen bereits erwähnt wird, während die Regionen Provence-Alpes-Côte d'Azur, Picardie, Nord-pas-de-Calais, Normandie und Île de la Réunion fehlen. Deutschland hat beantragt, "Mecklenburg-Vorpommern" in der Liste der Produktionsgebiete III ohne das Wort "westliches" aufzuführen. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2848/98, in dem die anerkannten Produktionsgebiete festgelegt sind, ist daher entsprechend zu berichtigen. Diese Maßnahmen sind baldmöglichst anzuwenden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungssausschusses für Tabak - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 2848/98 wird wie folgt geändert: 1. Dem Artikel 55 werden die beiden folgenden Absätze 2 und 3 angefügt: "(2) Abweichend von Artikel 22 Absatz 3 erteilen die Mitgliedstaaten für die Ernte 1999 den keiner Erzeugergemeinschaft angehörenden Einzelerzeugern und den Erzeugergemeinschaften die Produktionsquotenbescheinigung bis spätestens 15. April. (3) Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 müssen die Anbauverträge für die Ernte 1999, außer im Fall höherer Gewalt, bis spätestens 30. Juni geschlossen werden." 2. Anhang II erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. März 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 70. (2) ABl. L 210 vom 20. 7. 1998, S. 23. (3) ABl. C 361 vom 24. 11. 1998, S. 16. (4) ABl. L 358 vom 31. 12. 1998, S. 17. ANHANG "ANHANG II >PLATZ FÜR EINE TABELLE>