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Document 31999R0509
Commission Regulation (EC) No 509/1999 of 8 March 1999 concerning an extension of the maximum period laid down for the application of ear-tags to bison (Bison bison spp.)
Verordnung (EG) Nr. 509/1999 der Kommission vom 8. März 1999 zur Verlängerung der Höchstfrist für die Anbringung von Ohrmarken bei Bisons (Bison bison spp.)
Verordnung (EG) Nr. 509/1999 der Kommission vom 8. März 1999 zur Verlängerung der Höchstfrist für die Anbringung von Ohrmarken bei Bisons (Bison bison spp.)
ABl. L 60 vom 9.3.1999, p. 53–53
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
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Verordnung (EG) Nr. 509/1999 der Kommission vom 8. März 1999 zur Verlängerung der Höchstfrist für die Anbringung von Ohrmarken bei Bisons (Bison bison spp.)
Amtsblatt Nr. L 060 vom 09/03/1999 S. 0053 - 0053
VERORDNUNG (EG) Nr. 509/1999 DER KOMMISSION vom 8. März 1999 zur Verlängerung der Hoechstfrist für die Anbringung von Ohrmarken bei Bisons (Bison bison spp.) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2, auf Antrag des Vereinigten Königreichs und Frankreichs, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Vereinigte Königreich und Frankreich haben wegen praktischer Schwierigkeiten beantragt, die Hoechstfrist für die Anbringung von Ohrmarken bei Bisons auf neun Monate zu verlängern. Da Bisons auch in anderen Mitgliedstaaten aufgezogen werden könnten, sollte diese Verlängerung für alle Mitgliedstaaten gelten. Bei der Aufzucht dieser Rinderart bleiben die Kälber immer mindestens bis zum Alter von neun Monaten bei ihren Müttern. Die Genehmigung dieses Antrags ist gerechtfertigt, vorausgesetzt, daß durch die Verlängerung der Hoechstfrist die Qualität der Informationen aus der nationalen Datenbank nicht beeinträchtigt wird und daß die betreffenden Tiere nicht umgesetzt werden, ohne zuvor mit Ohrmarken versehen worden zu sein. Die Behörden der Mitgliedstaaten verpflichten sich, diese Ausnahmeregelung nicht auf andere Aspekte des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Bisons auszudehnen. Diese Verordnung wird unbeschadet künftiger Entscheidungen über das Funktionieren der nationalen Datenbanken erlassen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses der Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 festgesetzte Hoechstfrist für die Anbringung von Ohrmarken bei Bisons (Bison bison spp.) auf bis zu neun Monate verlängern. Diese Verlängerung darf die Qualität der Informationen aus der nationalen Datenbank nicht beeinträchtigen. Artikel 2 (1) Die Verlängerung gemäß Artikel 1 wird vorbehaltlich der in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Bedingungen gewährt. (2) Es muß sich um Tiere der Art Bison bison spp. handeln. (3) Die Ohrmarken sind anzubringen, wenn die Kälber von ihren Müttern getrennt werden, in jedem Fall jedoch, bevor sie neun Monate alt sind. Verläßt ein Tier den Betrieb, in dem es geboren wurde, vor diesem Alter, so ist die Ohrmarke vor dem Verlassen des Betriebs anzubringen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. März 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 117 vom 7. 5. 1997, S. 1.