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Document 31999R0036

    Verordnung (EG) Nr. 36/1999 der Kommission vom 8. Januar 1999 zur Eröffnung zusätzlicher Kontingente für die Einfuhren von Textilwaren mit Ursprung in bestimmten Drittländern, die 1999 an Handelsmessen in der Gemeinschaft teilnehmen

    ABl. L 5 vom 9.1.1999, p. 57–60 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/36/oj

    31999R0036

    Verordnung (EG) Nr. 36/1999 der Kommission vom 8. Januar 1999 zur Eröffnung zusätzlicher Kontingente für die Einfuhren von Textilwaren mit Ursprung in bestimmten Drittländern, die 1999 an Handelsmessen in der Gemeinschaft teilnehmen

    Amtsblatt Nr. L 005 vom 09/01/1999 S. 0057 - 0060


    VERORDNUNG (EG) Nr. 36/1999 DER KOMMISSION vom 8. Januar 1999 zur Eröffnung zusätzlicher Kontingente für die Einfuhren von Textilwaren mit Ursprung in bestimmten Drittländern, die 1999 an Handelsmessen in der Gemeinschaft teilnehmen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1053/98 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 8,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Zu den in Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 aufgeführten Hoechstmengen können bei Bedarf unter bestimmten Umständen zusätzliche Kontingente eröffnet werden; der Kommission wurde ein Antrag auf Eröffnung zusätzlicher Kontingente für die 1999 stattfindenden Handelsmessen vorgelegt.

    Bereits in früheren Jahren wurden für Messen zusätzliche Kontingente für bestimmte Drittländer eröffnet.

    Die zusätzlichen Kontingente können nur für Waren, die von den Ausfuhrländern auf der betreffenden Messe ausgestellt wurden, und für die in Kaufverträgen vereinbarten Mengen in Anspruch genommen werden, für die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Messe stattfindet, eine Bescheinigung ausgestellt wurde.

    Um ein Überschreiten dieser zusätzlichen Kontingente zu verhindern, ist der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die Messe stattfindet, aufzufordern, zum einen dafür zu sorgen, daß die Gesamtmengen in den bescheinigten Kaufverträgen diese zusätzlichen Kontingentsmengen nicht übersteigen, und zum anderen der Kommission nach Abschluß der Messe diese Gesamtmengen mitzuteilen.

    Auf die Einfuhren von Waren in die Gemeinschaft, für die die zusätzlichen Kontingente eröffnet werden, sind die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 anzuwenden, die für die Importe von Waren gelten, welche den in Anhang V zu dieser Verordnung aufgeführten Hoechstmengen unterliegen, mit Ausnahme der Flexibilitätsbestimmungen.

    Überdies ist den Anträgen auf Einfuhrgenehmigungen der auf der betreffenden Messe unterzeichnete und von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bescheinigte Kaufvertrag beizufügen.

    Zur Verhinderung von Umgehungseinfuhren sollten Einfuhrgenehmigungen nur für Waren erteilt werden, die frühestens 30 Tage nach Abschluß der betreffenden Messe in dem Lieferland, in dem sie ihren Ursprung haben, versandt werden.

    Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Zusätzlich zu den mit der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 festgesetzten Einfuhrhöchstmengen werden für die 1999 in der Europäischen Gemeinschaft stattfindenden Handelsmessen die im Anhang aufgeführten Einfuhrkontingente eröffnet.

    Artikel 2

    (1) Die zusätzlichen Kontingente können nur für die Waren, die von den Ausfuhrländern auf der betreffenden Messe ausgestellt wurden, und für die in Kaufverträgen vereinbarten Mengen in Anspruch genommen werden, für die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Messe stattfindet, eine Bescheinigung ausgestellt wurde.

    (2) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Messe stattfindet, sorgen dafür, daß die Gesamtmengen in den bescheinigten Kaufverträgen die im Anhang festgesetzten Hoechstmengen nicht überschreiten.

    (3) Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission spätestens 30 Tage nach Abschluß der Messe die Gesamtmengen in den auf der Messe geschlossenen bescheinigten Kaufverträgen mit. In dieser Mitteilung sind Lieferland und Kategorie anzugeben.

    Artikel 3

    (1) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 unterliegen die Einfuhren von Waren in die Gemeinschaft, für die zusätzliche Kontingente eröffnet wurden, den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93, die für Einfuhren von Waren gelten, welche den in Anhang V dieser Verordnung festgesetzten Hoechstmengen unterliegen, mit Ausnahme der Flexibilitätsbestimmungen.

    (2) Einfuhrgenehmigungen können nur gegen Vorlage einer Ausfuhrlizenz erteilt werden, bei der in Feld 9 die betreffende Messe und das betreffende Jahr angegeben sind und der das Original des nach Artikel 2 bescheinigten Kaufvertrags beigefügt ist.

    (3) Die Einfuhrgenehmigungen gelten nur für die Waren, die frühestens 30 Tage nach Abschluß der Messe in dem Drittland, in dem sie ihren Ursprung haben, in die Gemeinschaft versandt werden.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. Januar 1999

    Für die Kommission

    Leon BRITTAN

    Vizepräsident

    (1) ABl. L 275 vom 8. 11. 1993, S. 1.

    (2) ABl. L 353 vom 29. 12. 1998, S. 1.

    ANHANG

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